Steuernews: Themen für Steuerpflichtige
Vermieter können bis zum 31.3.2021 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf
Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für 2020 stellen, wenn
sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen
haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit
des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Insbesondere durch
die Corona-bedingten Zahlungsausfälle können sich Einnahmeausfälle
ergeben, die einen Grundsteuererlass rechtfertigen können.
Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung
zu vertreten hat, z. B., weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt
hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt
wurden.
Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte
übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen
wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 %
erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.
Am 18.12.2020 stimmte auch der Bundesrat dem geplanten Jahressteuergesetz 2020 - das noch ein paar Änderungen zum Entwurf erfuhr - zu, sodass dieses nunmehr in Kraft treten kann. Mit dem Gesetz nimmt die Bundesregierung notwendige Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs vor. Aufgegriffen werden aber auch neue Regelungen. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
- Verbilligte Wohnungsüberlassung: Bei einer verbilligten Überlassung
einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle
Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich
vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten
Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen
werden können. Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wird
ab 2021 die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung
in einen ent- bzw. unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen
Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger
als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine sog. Totalüberschussprognose-Prüfung
vorzunehmen.
Fällt diese Prüfung positiv aus, wird Einkunftserzielungsabsicht angenommen und der volle Werbungskostenabzug gewährt. Bei einem negativen Ergebnis ist von einer solchen Absicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen, für den die Werbungskosten anteilig abgezogen werden können. - Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags: Der Investitionsabzugsbetrag
wird von 40 % auf 50 % angehoben. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen
gelten nun auch uneingeschränkt für vermietete begünstigte
Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen
Vermietung. Somit sind auch längerfristige Vermietungen für mehr
als drei Monate unschädlich.
Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale. Künftig gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 ? für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen. Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen von bis zu 20 %. Die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung gelten in den nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren. - Steuerbegünstigte Zusatzleistungen des Arbeitgebers: Für
das gesamte Einkommensteuergesetz wird klargestellt, dass nur Zusatzleistungen
des Arbeitgebers - also Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn gezahlt werden - steuerbegünstigt sind. Leistungen werden
nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"
erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- er Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Hier hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1.8.2019 eine andere Auffassung vertreten. Die Neuregelung ist erstmals auf Leistungen, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden, anzuwenden.
- Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird durch das Jahressteuergesetz 2020 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.
- Arbeiten im Homeoffice: Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag in Höhe von 5 ? geltend machen. Die Pauschale kann in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 ? im Jahr begrenzt, wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und kann in den Jahren 2020 und 2021 in Anspruch genommen werden.
- Änderungen für Vereine und Ehrenamtliche: Durch eine Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 ? und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 ? werden Vereine und Ehrenamtliche gestärkt. Bis zu einem Betrag von 300 ? wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung aufgenommen.
- Entlastung für Alleinerziehende: Der bereits durch das Corona-Steuerhilfe-Gesetz auf 4.008 ? erhöhte Entlastungsbetrag wird entfristet. Damit gilt der erhöhte Betrag auch ab dem Jahr 2022 weiter.
- Steuerfreie Sachbezugsgrenze: Die Grenze wird für alle Beschäftigten von 44 ? auf 50 ? erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Für sog. Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geben.
- Steuerfreie Corona-Beihilfe: Die Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 ? wird bis zum Juni 2021 verlängert. Die Befreiung war bisher bis zum 31.12.2020 festgelegt. Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Corona-Bonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen.
- Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften: Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 ? wird auf 20.000 ? angehoben. So können insbesondere aus dem Verfall von Optionen im laufenden Kalenderjahr bis zu 20.000 ? mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus sog. Stillhaltegeschäften ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 ? mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalteprämien verrechnet werden. Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 ? im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier sind die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.
- Steuerhinterziehung: In besonders schweren Fällen wird die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Die Regelung ist auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten anzuwenden.
- Land- und Forstwirtschaft: Aufgrund des Zweifels der Europäischen Kommission zur Vereinbarkeit des Umsatzsteuergesetzes mit den Vorgaben des Unionsrechts führt der Gesetzgeber ab 2022 eine Umsatzgrenze für die Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Höhe von 600.000 ? ein.
- Rechnungsberichtigung: Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Rechnungsberichtigung mit Urteil vom 20.10.2016 aufgegeben. Berichtigt danach ein Unternehmer eine Rechnung, kann dies auf den Zeitpunkt zurückwirken, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Durch das JStG 2020 soll klargestellt werden, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis ist, sodass eine Rechnungsberichtigung keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit eines Steuerbescheides zur Folge hat.
Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens, also Gegenstände,
welche privat und beruflich genutzt werden mit über 10 % beruflichem Nutzungsanteil,
führen oftmals zu verschiedenen Beurteilungen bei dem Unternehmer und dem
Finanzamt. Insbesondere die steuerliche Berücksichtigung bei Pkw ist dabei
ein häufiges Thema. So war es auch in einem Fall, den der Bundesfinanzhof
(BFH) am 16.6.2020 entschied. Gegenstand des Urteils war die Ermittlung des
Veräußerungserlöses eines Pkw des Betriebsvermögens, welcher
sowohl beruflich als auch privat genutzt wurde.
Ein Steuerpflichtiger ordnete das Kfz bei Anschaffung dem gewillkürten
Betriebsvermögen zu. In den entsprechenden Steuererklärungen wurde
die Abschreibung (AfA) als Ausgabe berücksichtigt, gleichzeitig aber auch
die privaten Aufwendungen als Einnahme erfasst, sodass die Kosten im Zusammenhang
mit dem Pkw sich fast ausglichen.
Als das Auto abgeschrieben war, veräußerte der Unternehmer dieses
und setzte den Veräußerungsgewinn nur mit dem Anteil der beruflichen
Nutzung als Betriebseinnahme an. Die steuermindernde AfA wurde jährlich
mit der Entnahme ausgeglichen, der private Nutzungsanteil dürfte sich nun
nicht mehr auswirken. Dem widersprach das Finanzamt, der volle Gewinn aus dem
Verkauf sei trotzdem anzusetzen.
So sah das auch der BFH. Der Veräußerungsgewinn ist in voller Höhe
anzusetzen. Ob sich die AfA in den Vorjahren ausgewirkt hat oder nicht, steht
mit dem Vorgang des Verkaufs in keinem Zusammenhang und darf deshalb auch nicht
berücksichtigt werden. Auch das Gesetz sieht keine anteilige Berechnung
vor. Der BFH betont zudem, dass das Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit und das Nettoprinzip durch diese Regelung nicht verletzt,
sondern rechtmäßig berücksichtigt werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 3.12.2020 die neuen
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2021
bekannt gemacht. Eine Reisekostentabelle finden Sie auf der Internetseite des
BMF unter: https://www.bundesfinanzministerium.de
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für
Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete
eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Mit Schreiben vom 21.12.2020 teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass es
die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr
2019 allgemein bis zum 31.3.2021 verlängert.
Einer Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 18.12.2020 zufolge soll diese Frist bis zum 31.8.2021 verlängert werden. Diese Frist war bei
Ausarbeitung des Informationsschreibens noch nicht offiziell bestätigt.
Anmerkung: Zzt. ist eine gesetzliche Regelung zur Fristverlängerung bis zum 31.8.2021 in Arbeit (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019).
Die Überbrückungshilfe II läuft bis zum 31.12.2020 und kann noch
bis 31.1.2021 beantragt werden. Sie wird als Überbrückungshilfe III
bis Ende Juni 2021 fortgeführt und erweitert. Unter anderem werden die Ansetzbarkeit
von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen zur Erfüllung
von Hygienemaßnahmen oder auch von Kosten für Abschreibungen verbessert.
Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 ? künftig bis
zu max. 200.000 ? pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. Verbesserungen
gibt es auch bei der Förderung der Reisebranche bzw. der Kultur.
Die Dezemberhilfe folgt der Novemberhilfe in Art und Ausgestaltung und fördert
Unternehmen, Selbstständige und Vereine/Einrichtungen, die von den temporären
Schließungen erfasst sind. Dazu gehören auch Hotelbetriebe und Unternehmen,
die von den Maßnahmen indirekt betroffen sind. Gefördert werden bis
zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 für den Zeitraum der Schließung.
Die neue Überbrückungshilfe III enthält auch die sog. "Neustarthilfe"
für Soloselbstständige. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten
ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Sie
beträgt - unter weiteren Voraussetzungen - bis zu 5.000 ? für
den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbarer Zuschuss. Damit können
Soloselbständige einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden (siebenmonatigen)
Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Anträge können nach Programmstart
im neuen Jahr gestellt werden. Sie wird aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf
Leistungen der Grundsicherung u.Ä. angerechnet.
Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden
über das Jahresende hinaus bis zum 31.3.2021 verlängert. Der vereinfachte
Zugang zu den Grundsicherungssystemen gilt seit März 2020. Danach werden
z. B. Wohn- und Heizkosten voll anerkannt.
Des Weiteren wurde die Vermögensprüfung für 6 Monate ab Bewilligung
grundsätzlich ausgesetzt. Selbstständig tätige Leistungsberechtigte
erhalten zudem ihre Leistungen nach einem vereinfachten Verfahren.
Sponsoringaufwendungen zählen auch bei Freiberuflern als Betriebsausgaben,
wenn diese zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen,
kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen eingesetzt werden.
Voraussetzung ist, dass der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile,
die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen
Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für
Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.
In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall hatte eine Freiberufler
GbR jährliche Sponsoringverträge abgeschlossen, in denen als Gegenleistung
mit ihrem auf Kleidungen geworben wurde. Die Aufwendung machte sie nebst Darlehenszinsen
als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit
geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte jedoch die Aufwendungen nicht
als Betriebsausgaben an.
Der BFH stellte hingegen in seinem Urteil vom 14.7.2020 klar, dass ein Abzug
von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben möglich ist. Dies setzt
voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das
Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und
hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor
und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft,
liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor,
wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger
hingewiesen wird.
Die Online-Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung
ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung
und Aufrechterhaltung der technischen Möglichkeit dafür in keinem
wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die
die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen. Das entschied
der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.6.2020.
Dieser Entscheidung vorangegangen war der Fall eines Steuerpflichtigen mit
Einkünften aus selbstständiger Arbeit, der weder Mitarbeiter und Praxis-/Büroräume
hatte, noch einen Internetzugang. Ab 2017 forderte das Finanzamt (FA) erfolglos
zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf.
Der Steuerpflichtige stellte daraufhin den Antrag, von der Verpflichtung zur
elektronischen Erklärungsabgabe befreit zu werden. Dies lehnte das FA ab.
Der BFH entschied dazu, dass eine Finanzbehörde auf Antrag die Übermittlung
der Steuererklärung durch Datenfernübertragung nicht verlangen kann,
wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich
unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Schaffung
der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur
mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Dies
kann nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen
entschieden werden, denn die Härtefallregelung soll Kleinstbetriebe privilegieren.
Unter "Gold Bullion Securities" versteht man unbefristete Schuldverschreibungen
auf physisches Gold, welche weder zu verzinsen sind, noch gibt es eine Endfälligkeit.
Jedes "Gold Bullion Securities" stellt eine Schuldverschreibung auf
den Erhalt eines genau festgelegten Goldbarrens dar. Wer im Besitz eines solchen
Wertpapieres ist, hat Anspruch auf Auslieferung des Goldes, indem der Vertrag
gekündigt wird oder lässt das Gold veräußern und sich den
Erlös auszahlen.
Die Variante der Auszahlung wählte auch ein Steuerpflichtiger. Seine "Gold
Bullion Securities" ließ er - nach einem Jahr Haltezeit - mit Gewinn
veräußern und behandelte diesen Betrag als nicht steuerbar. Das Finanzamt
wiederum sah den Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen an, hier
lägen sonstige Kapitalforderungen vor, welche bisher noch nicht der Besteuerung
unterlagen. Durch den Veräußerungserlös hat der Steuerpflichtige
eine Forderung auf eine Geldleistung, wie auch bei der Veräußerung
von anderen Wertpapieren, die als Kapitalvermögen zu versteuern sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ging in seinem Urteil genauer auf die gesetzliche
Definition der sonstigen Kapitalforderungen ein und begründete dadurch
seine Entscheidung. Entgegen der vertretenen Meinung des Finanzamtes liegen
sonstige Kapitalforderungen nur dann vor, wenn Ansprüche auf Geldleistungen
bestehen und nicht auf Sachleistungen. Bei "Gold Bullion Securities"
hat der Inhaber einen Anspruch auf das Gold, was eine Sachleistung darstellt.
Für den Fall, dass statt der Auslieferung des Goldes die Auszahlung des
Veräußerungsgewinnes gewünscht wird, steht trotzdem noch die
Sachleistung im Vordergrund, sodass bei beiden möglichen Varianten keine
zu besteuernden sonstigen Kapitalforderungen vorliegen können.