Steuernews: Themen für Steuerpflichtige
Zum 1.1.2019 erfolgte die Wiedereinführung der Steuerbegünstigung
von Zuschüssen und Sachbezügen zu den Aufwendungen für die Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber - sog. Job-Tickets.
Arbeitgeberzuschüsse zum Jobticket müssen ab diesem Datum nicht mehr
als geldwerter Vorteil versteuert werden. Voraussetzung: Sie werden zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Somit können Arbeitgeber
und Arbeitnehmer die 44-?-Grenze für geldwerte Vorteile anderweitig
ausschöpfen.
Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen
Personennahverkehr erweitert. Die Steuerfreiheit für Jobtickets gilt sowohl
für Barzuschüsse als auch für Sachleistungen, die Arbeitgeber
gewähren. Die steuerfreien Leistungen werden aber auf die Entfernungspauschale
angerechnet.
Nutzen Steuerpflichtige ein betriebliches Kraftfahrzeug auch für private
Zwecke, müssen sie diesen Nutzungsvorteil als Entnahme oder geldwerten
Vorteil versteuern. Die Höhe dieses Vorteils wird mit der sog. Listenpreisregelung
ermittelt und beträgt grundsätzlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises
des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Monat der Nutzung/Nutzungsmöglichkeit.
Durch die Neuregelungen des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen
beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften wird bei Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen
der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert.
Das gilt für Hybridelektrokraftfahrzeuge nur dann, wenn diese eine Kohlendioxidemission
von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder deren rein elektrische
Reichweite mindestens 40 Kilometer beträgt. Führt der Steuerpflichtige
ein Fahrtenbuch, werden die Aufwendungen, die auf die Anschaffung entfallen
(z. B. Abschreibungen oder Leasingraten), bei der Ermittlung der Gesamtkosten
nur zur Hälfte berücksichtigt.
Anmerkung: Der Anreiz wird für Fahrzeuge gewährt, die im Zeitraum
vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft, geleast oder erstmalig zur
privaten Nutzung überlassen werden. Für Fahrzeuge, die davor oder
danach angeschafft oder geleast werden, gilt der bisherige Nachteilsausgleich
(z. B. Abzug der Batteriekosten vom Bruttopreis) weiter.
Die Nutzung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern ist aus ökologischer
Sicht sinnvoll. Um auch hier steuerliche Anreize zu setzen, wird die private
Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads ab dem 1.1.2019 nicht
mehr besteuert. Ob die Steuerfreiheit auch für Fahrradleasingmodelle gilt ist noch nicht geklärt und wird Gegenstand eines künftigen Beitrages sein
Diese neue Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für solche Elektrofahrräder,
die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (wie z. B. Elektrofahrräder,
deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt). Für
diese gelten die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung - also bei Elektrofahrrädern
die neue eingeführte 0,5-%-Regelung.
Immer mehr Arbeitnehmer sehen sich mit beruflichen Anforderungen wie ständiger
Erreichbarkeit, wachsendem Leistungsdruck und neuen Formen der Arbeit konfrontiert,
die eine stetig hohe Leistungsfähigkeit erfordern. Um diese Leistungsfähigkeit
und den allgemeinen Gesundheitszustand zu erhalten und zu verbessern, können
Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer durch eine betriebliche Gesundheitsförderung
bis zu einer Höhe von 500 ? im Jahr steuerfrei unterstützen.
Zum 01.01.2019 wurde die Regelung zur Steuerbefreiung verschärft. Von
der Steuer sind jetzt nur noch Maßnahmen mit Zertifizierung durch das
Sozialgesetzbuch befreit. Diese war bisher keine Voraussetzung für die
Steuerbefreiung bei der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Für Maßnahmen, die bereits vor dem 01.01.2019 begonnen haben und
keine Zertifizierung vorweisen, wurde eine Übergangsregelung getroffen.
Für diese Maßnahmen ist die Zertifizierung zur Erlangung der Steuerbefreiung
erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die ab dem 31.12.2019 gewährt
werden.
Damit eine Rechnung zum Vorsteuer-, bzw. Betriebsausgabenabzug zugelassen wird,
muss sie strenge Anforderungen erfüllen. Rechnungen können auf Papier
oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch übermittelt
werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen
Format ausgestellt und empfangen wird.
Das Umsatzsteuergesetz fordert die folgenden Angaben in einer Rechnung:
1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen |
8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 ? gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
Aufbewahrungspflicht: Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei einem Unternehmer in der Regel zehn Jahre. Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnungen, sind elektronische Rechnungen zwingend digital während der Dauer der Aufbewahrungsfrist auf einem Datenträger aufzubewahren, der keine Änderungen mehr zulässt. Hierzu gehören insbesondere nur einmal beschreibbare CDs und DVDs.
Bitte beachten Sie! Die immer kritischer werdenden Prüfungen durch die Finanzverwaltung zwingen zur akribischen Befolgung der Vorgaben und Aufbewahrungen. Die Aufbewahrung einer elektronischen Rechnung z. B. "nur" als Papierausdruck ist nicht zulässig!
Besteht eine Aufbewahrungspflicht bei Leistungen an Privatpersonen z. B. bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, muss der Unternehmer den Leistungsempfänger in der Rechnung auf dessen Aufbewahrungspflicht hinweisen. Hierbei ist es ausreichend, wenn in der Rechnung ein allgemeiner Hinweis enthalten ist, dass eine Privatperson diese Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren hat.
Grundsätzlich ist der Verdienst eines Minijobbers auf 450 ? im Monat
bzw. 5.400 ? im Jahr begrenzt. In der Praxis ergeben sich aber Fälle,
in denen Minijobber - aufgrund von z. B. Krankheitsvertretung - mehr leisten
müssen und dadurch die 450-?-Grenze überschreiten.
Ob diese Überschreitung des Minijobs schädlich ist, hängt davon
ab, ob die Verdienstgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten
wird. Danach gilt: Wird die Verdienstgrenze gelegentlich und nicht vorhersehbar
überschritten, bleibt die Tätigkeit ein Minijob.
Als gelegentlich gilt die Zahlung eines höheren Verdienstes für maximal
drei Kalendermonate in einem 12-Monats-Zeitraum. In solchen Ausnahmefällen
darf der Jahresverdienst auch mehr als 5.400 ? betragen. Dabei spielt es
keine Rolle, ob der höhere Verdienst drei Monate hintereinander oder in
drei einzelnen Monaten verteilt über den 12-Monats-Zeitraum erzielt wird.
Werden Krankheitsvertretungen in mehr als drei Kalendermonaten übernommen,
wäre die Beschäftigung kein Minijob mehr.
Zum 1.1.2019 trat das neue Gesetz für mehr Steuergerechtigkeit im Onlinehandel
in Kraft. Die neuen Haftungsregelungen betreffen Betreiber von elektronischen
Marktplätzen. Können Internethändler keine Umsatzsteuerregistrierung
nachweisen, müssen sie von Internetplattformen ausgeschlossen werden. Geschieht
dies nicht, haftet der Marktplatzbetreiber für den Umsatzsteuerausfall.
Den Haftungsregeln sind zunächst seit dem 1.1.2019 Aufzeichnungsregelungen
vorgeschaltet. Diese beziehen sich z. B. auf Name und Adresse der Händler,
Steuernummer, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Ab 1.3.2019 können
dann Marktplatzbetreiber in Haftung genommen werden, sollten die Händler
gegen die Vorgaben verstoßen und nicht vom Marktplatz entfernt werden.
Dies betrifft im ersten Schritt Händler, die nicht dem EU-Wirtschaftsraum
angehören. Für Händler aus dem EU-Wirtschaftsraum, die nicht
registriert sind, greift die Haftung ab 1.10.2019.
Anmerkung: Das Finanzamt Berlin-Neukölln ist bundesweit für
Registrierungen von Händlern aus China, Hongkong und Taiwan zuständig.
Das Bundesfinanzministerium äußert sich in einem 10-seitigen Schreiben
vom 28.1.2019 ausführlich zu diesem Thema. Betroffene Steuerpflichtige
sollten sich hier zeitnah fachlichen Rat einholen!
Die Finanzverwaltung ist über einen mehrjährigen Zeitraum bis zum
Februar 2014 davon ausgegangen, dass "Bauträger" Steuerschuldner
für die von ihnen bezogenen Bauleistungen sind. Diese Verwaltungspraxis
hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 22.8.2013 verworfen. Der
Gesetzgeber hat hierauf im Jahr 2014 mit einer Neuregelung reagiert, die seitdem
die Steuerschuldnerschaft im Baubereich eindeutig regelt. Zudem wurde der Vertrauensschutz
beim Bauunternehmer für die Vergangenheit gesetzlich eingeschränkt.
Nicht geklärt war hingegen, inwieweit die Finanzverwaltung zur Verhinderung
von Steuerausfällen, die in einstelliger Milliardenhöhe befürchtet
werden, berechtigt ist, Erstattungsverlangen der Bauträger für Leistungsbezüge
bis zum Februar 2014 nur nachzukommen, wenn der Bauträger Umsatzsteuer
an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder für die Finanzverwaltung
eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger besteht.
Auch hier hat der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 27.9.2018 diese
Einschränkungen als rechtswidrig angesehen. Ist ein Bauträger demnach
rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für
von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen
Besteuerung "ohne Einschränkung" geltend machen. Hier hat die
Finanzverwaltung auch bereits mit Schreiben vom 24.1.2019 reagiert und die ursprünglich
bestehende Anweisung zurückgenommen.
Anmerkung: In den am 10.1.2019 angesetzten mündlichen Verhandlungen vor
dem Bundesfinanzhof zu drei Verfahren betreffend "Verzinsung von Steuererstattungen"
nahm die Finanzverwaltung die Revisionen zurück. Dadurch werden die Urteile
der Vorinstanz rechtskräftig, die den Bauträgern einen Zinsanspruch
zubilligen. Bauträger können demnach mit einer Auszahlung der Erstattungszinsen
rechnen.
Bei Prüfungen von Betrieben durch das Finanzamt sind Hinzuschätzungen
nichts Ungewöhnliches. Diese erfolgen häufig dann, wenn bei den Betrieben
Mängel bei der Kassen- oder Buchführung festgestellt wurden. Im Wege
der Hinzuschätzung sind mehrere Methoden und damit verbundene Auswirkungen
möglich. Bei Kapitalgesellschaften ist dabei stets zusätzlich noch
zu klären, ob die Hinzuschätzung eine verdeckte Gewinnausschüttung
für den Gesellschafter darstellt. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nun
in einem Urteil vom 12.6.2018 beantwortet.
Kommt es bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Hinzuschätzung, so ist
auf Ebene des Gesellschafters im Zweifel von einer verdeckten Gewinnausschüttung
auszugehen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn dem Gesellschafter
durch die Gesellschaft ein Vorteil zugewandt wird, der mit einer verhinderten
Vermögensmehrung oder einer Vermögensminderung einhergeht. Die sog.
objektive Feststellungslast, dass dem Gesellschafter tatsächlich solch
ein Vorteil zugewandt worden ist, liegt grundsätzlich beim Finanzamt. Dieses
muss den angeblich entstandenen Vorteil nachweisen.
In dem entschiedenen Fall konnte der Verbleib von Betriebseinnahmen nicht geklärt
werden. Damit erfolgt eine Umkehr der objektiven Feststellungslast. Der Gesellschafter
hat nun nachzuweisen, dass ihm kein Geld zugegangen ist oder dieses nicht durch
das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Nachdem auch durch das Mitwirken
des Gesellschafters der Verbleib der Betriebseinnahmen nicht geklärt werden
konnte, war bei der Hinzuschätzung von einer verdeckten Gewinnausschüttung
gegenüber dem Gesellschafter auszugehen.
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem Verfahren vom 25.4.2018
zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität
des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem
1.4.2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über
Nachforderungszinsen ausgesetzt. Nach seiner Auffassung begegnet die Zinshöhe
durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz
und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015
schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.
In seiner Entscheidung vom 3.9.2018 hat sich der VIII. Senat des BFH diesen
Erwägungen angeschlossen. Die Aussetzung der Vollziehung muss sich auf
der Grundlage der Entscheidung vom 25.4.2018 auch auf die vorangehenden streitigen
Verzinsungszeiträume ab November 2012 erstrecken, da die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume
nach 2009 bereits Gegenstand zweier Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) war.
Dazu äußert sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben
vom 14.12.2018 wie folgt: Die BFH-Beschlüsse sind für Verzinsungszeiträume
ab dem 1.4.2012 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden,
in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt wurde.
Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum
die Zinsen festgesetzt wurden.
Angesichts der bisherigen Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG zur Verzinsungsregelung
ist es nach Auffassung des BMF ungewiss, ob das oberste Gericht den Zinssatz
von 0,5 % pro Monat bei einer neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung
der weiteren Marktzinsentwicklung in den letzten Jahren nun als verfassungswidrig
einstufen wird.
Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2012 ist Aussetzung der Vollziehung
nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte
zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse
des Antragstellers zu bejahen ist.