Steuernews: Themen für Freiberufler
Sponsoringaufwendungen zählen auch bei Freiberuflern als Betriebsausgaben,
wenn diese zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen,
kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen eingesetzt werden.
Voraussetzung ist, dass der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile,
die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen
Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für
Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.
In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall hatte eine Freiberufler
GbR jährliche Sponsoringverträge abgeschlossen, in denen als Gegenleistung
mit ihrem auf Kleidungen geworben wurde. Die Aufwendung machte sie nebst Darlehenszinsen
als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit
geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte jedoch die Aufwendungen nicht
als Betriebsausgaben an.
Der BFH stellte hingegen in seinem Urteil vom 14.7.2020 klar, dass ein Abzug
von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben möglich ist. Dies setzt
voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das
Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und
hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor
und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft,
liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor,
wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger
hingewiesen wird.
Die Bundesregierung hat sich auf Maßnahmen geeinigt, die den Betroffenen
der Corona-Pandemie weiter unter die Arme greifen sollen. So wird die Inanspruchnahme
von Überbrückungshilfen bis zum 31.12.2020 verlängert.
Nach Informationen der Bundessteuerberaterkammer wird das derzeitige Programm
für die Fördermonate Juni bis August 2020 unverändert weitergeführt;
die Anträge sind bis spätestens 9.10.2020 (vorher 30.9.2020) zu stellen. Anträge
für die Fördermonate September bis Dezember 2020 sind voraussichtlich
ab Oktober möglich.
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird für Betriebe, die bis
zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert
(also längstens bis zum 31.12.2021). Mit dem "Sozialschutzpaket II"
wurde bereits eine befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, das u. a.
von der Dauer der Kurzarbeit abhängig ist, eingeführt. Regulär
beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % und für Eltern 67 % des Lohnausfalls.
Nunmehr wird ab dem 4. Monat des Bezugs das Kurzarbeitergeld für kinderlose
Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, auf
70 % und ab dem 7. Monat auf 80 % des Lohnausfalls erhöht. Beschäftigte
mit Kindern erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 77 % und ab dem 7. Monat 87
%. Diese Erhöhungen gelten bis 31.12.2021 für alle, deren Anspruch
auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
Bei der Veräußerung einer Praxis aus einer selbstständigen
Tätigkeit entsteht i. d. R. ein steuerlich zu berücksichtigender Veräußerungsgewinn.
Damit dieser auch steuerbegünstigt behandelt wird, müssen die bisherige
Tätigkeit für eine gewisse Zeit in dem örtlichen Bereich eingestellt
sowie die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden. Dazu
gehören auch die immateriellen Wirtschaftsgüter, wie z. B. ein Mandanten-
oder Patientenstamm und der Praxiswert.
Unschädlich für eine steuerbegünstigte Veräußerung
ist, wenn zwar die eigentliche Praxis veräußert wurde, die bisherige
Tätigkeit aber geringfügig von dem Veräußerer weitergeführt
wird. Dies gilt jedoch nur, solange die darauf entfallenden Umsätze in
den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachen.
Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass die Hinzugewinnung neuer Mandate
im Rahmen der geringfügigen Tätigkeit einen schädlichen Vorgang
bei der begünstigten Praxisveräußerung darstellt. Nach Auffassung
des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 11.2.2020 schadet das Ausnutzen alter
Beziehungen, um neue Mandate hinzuzugewinnen, nicht dem Vorgang der steuerbegünstigten
Veräußerung, solange der geringfügige Umfang nicht überschritten
wird. Dem hat sich nunmehr die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 14.5.2020
angeschlossen.
Das sog. "Kassengesetz" verpflichtet zum Schutz von elektronischen
Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen zu einer "Technischen Sicherheitseinrichtung"
(TSE). Eine TSE besteht i. d. R. aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium
und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.
Die TSE ist zwar ein selbstständiges Wirtschaftsgut, es ist allerdings
nicht selbstständig nutzbar. Die Aufwendungen für die Anschaffung
der Hardware sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3
Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug oder die Bildung eines Sammelpostens ist
nicht zulässig.
Bei einer TSE, die als Hardwarelösung in ein bestehendes Wirtschaftsgut
eingebaut wird, sind die Aufwendungen für die Sicherheitseinrichtung als
nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu berücksichtigen
und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Entgelte für eine cloudbasierte TSE, die monatlich zu zahlen sind, können
sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen für die
Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle, die die TSE an ein
elektronisches Aufzeichnungssystem sowie an die Finanzverwaltung für Kassensysteme
anbindet, gelten als Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts "TSE".
Vereinfachungsregelung: Mit Schreiben vom 21.8.2020 akzeptiert die Finanzverwaltung,
dass Kosten für die erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder
Kassensysteme mit einer TSE sowie die erstmalige Implementierung einer einheitlichen
digitalen Schnittstelle in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden
können.
Freie Mitarbeiter können als abhängig Beschäftigte gelten, wenn
sie kein unternehmerisches Risiko tragen. Zu diesem Schluss kamen die Richter
des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in einem Urteil vom 5.3.2020.
Grundlegend für das Urteil war der Fall einer Physiotherapeutin, die in
einer Praxis als freie Mitarbeiterin arbeitete. Sie war an keinerlei Praxiskosten
beteiligt und erhielt den Großteil ihrer benötigten Arbeitsmaterialien
über die Praxis. Behandlungen rechnete die Physiotherapeutin über
das Abrechnungssystem der Praxisinhaberin ab. Diese erhielt 30 % der jeweils
generierten Einnahmen.
Auf Antrag der freien Mitarbeiterin stellte die Deutsche Rentenversicherung
(RV) fest, dass es sich bei der Beschäftigung um ein abhängiges und
somit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt.
Dagegen wehrte sich die Praxisinhaberin.
Das LSG entschied zugunsten der RV und begründete dies unter anderem damit,
dass die Mitarbeiterin, obwohl nicht weisungsgebunden und selbstbestimmt arbeitend,
in die Organisation der Praxis eingebunden war. Kontakt zu Patienten hatte die
Mitarbeiterin ausschließlich durch die Praxis bekommen. Behandlungsverträge
der Patienten wurden mit der Praxisinhaberin und nicht mit der Mitarbeiterin
geschlossen. Somit hatte die Mitarbeiterin weder ein eigenes Unternehmerrisiko
zu tragen, noch laufende Kosten, wie etwa Miete oder Personalkosten. Darüber
hinaus war die Frau nicht unternehmerisch auf dem Markt tätig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 9.7.2020 entschieden,
dass inländische Apotheken ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger
Arzneimittel keine Vorteile in Form von Sachleistungen (z. B. eine Rolle Geschenkpapier,
ein Paar Kuschelsocken oder Gutscheine) versprechen und gewähren dürfen.
Ein Apotheker verstößt gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung,
wenn er seinen Kunden für den Erwerb eines rezeptpflichtigen Arzneimittels
eine Sachzuwendung verspricht und gewährt. Versandapotheken mit Sitz im
EU-Ausland können jedoch im Falle des Versands an Kunden in Deutschland
Rabatte und Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren. Angesichts
des bislang geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender
an der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ist die Preisbindung
für die inländischen Apotheken weiterhin zumutbar.
Mit dem sog. "Kassengesetz" wurde zum 1.1.2020 die Pflicht zum Schutz
von elektronischen Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen durch eine "Technische
Sicherheitseinrichtung" (TSE) eingeführt. Mit Schreiben vom 6.11.2019
stellte das Bundesfinanzministerium (BMF) klar, dass es nicht beanstandet werden
soll, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum
30.9.2020 noch nicht über eine TSE verfügen.
Nunmehr hat die Mehrheit der Länder diese Übergangsfrist bis zum
31.3.2021 - ohne Zustimmung des BMF - verlängert. Als Begründung wird
die (Über-)Belastung der betroffenen Unternehmen durch die Corona-Pandemie
sowie die Umsatzsteuer-Umstellung zum 1.7.2020 genannt. Zudem sollen bisher
noch keine cloud-basierten TSE-Lösungen zertifiziert worden sein, sodass
es Unternehmen, welche sich für eine solche Lösung entschieden haben,
voraussichtlich nicht möglich sein wird, ihr Kassensystem bis zum 30.9.2020
mit einer TSE auszurüsten. Die Übergangsfrist bis 31.3.2021 ist länderspezifisch
ausgestaltet. So regelt das Land Niedersachsen z. B. die Voraussetzungen wie
folgt:
- Bis spätestens 31.8.2020 muss ein Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden sein. Dieser muss schriftlich versichern, dass der Einbau bis zum 30.9.2020 nicht möglich ist und eine verbindliche Aussage vorlegen, bis wann das Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet sein wird (spätestens bis zum 31.3.2021).
- Bei einem geplanten Einsatz einer cloud-basierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 31.8.2020 den fristgerechten Einsatz beauftragt haben und durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass diese mangels Verfügbarkeit bis zum 30.9.2020 noch nicht einsatzbereit ist. Die Implementierung ist spätestens bis zum 31.3.2021 abzuschließen.
Bitte beachten Sie! Die betroffenen Steuerpflichtigen müssen damit rechnen, dass eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Systems als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Im Idealfall sollte also dafür gesorgt werden, dass die TSE bis zum 30.9.2020 eingebaut und betriebsbereit ist!
Zum 1.1.2020 führte der Gesetzgeber die degressive Abschreibung wieder
ein. Danach kann der Steuerpflichtige bei beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft
oder hergestellt worden sind, statt der Absetzung für Abnutzung (AfA)
in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die Abschreibung in fallenden
Jahresbeträgen (degressive AfA) bemessen. Begünstigt sind nicht nur
neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen
Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens
das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht
kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.
Beispiel: Eine Maschine, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
10 Jahre beträgt, wurde am 2.1.2020 für 50.000 ? angeschafft.
Wegen des hohen Verschleißes in den ersten Jahren soll sie degressiv abgeschrieben
werden. Die AfA beträgt im Erstjahr 2020 das 2,5-fache der linearen AfA
(linear bei 10 Jahren = 10 %), also 25 % der Anschaffungskosten von 50.000 ?
= 12.500 ?. Der Restbuchwert der Anlage beträgt zum 31.12.2020 37.500
?. Für das Jahr 2021 beträgt die degressive AfA dann (25 % des
Restbuchwerts von 37.500 ? =) 9.375 ?. In den Folgejahren wird immer
vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahrs - im Beispielsfall von 28.125 ?
- ausgegangen.
Bitte beachten Sie! Wird die Maschine nicht im Januar, sondern z. B.
im September 2020 angeschafft, kann nur der anteilige Jahres-AfA-Betrag für
die degressive AfA im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung geltend gemacht
werden.
Nachdem es bei der Fortführung der degressiven AfA zu keiner Abschreibung
auf 0 ? kommen kann, wird in der Praxis regelmäßig in dem Jahr
zur linearen AfA übergegangen, von dem ab die lineare Restwertabschreibung
größer ist als die degressive Abschreibung. Die degressive AfA kann
nicht bei der Erzielung von Überschusseinkünften, z. B. den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung, verwendet werden.
Liegen für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur
Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen vor, können diese neben der degressiven
AfA in Anspruch genommen werden. Des Weiteren kann für das Wirtschaftsgut
- unter weiteren Voraussetzungen - ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch
genommen werden.
Seit dem 1.1.2020 ist ein neues Kassengesetz in Kraft getreten, welches nun
zur elektronischen Belegausgabe verpflichtet. Vereinfacht gesagt heißt
das, dass jeder Kunde bei Verwendung einer elektronischen Kasse einen Beleg
erhalten muss, unabhängig vom Rechnungsbetrag oder der Art des Kaufs.
Die Belegausgabe selbst muss jedoch nicht unbedingt auf Papier erfolgen. Es
steht dem Unternehmer frei zu entscheiden, ob er den Beleg dem Kunden auf Papier
oder digital zur Verfügung stellt. Dementsprechend wurde nun auch der Anwendungserlass
der Abgabenordnung erweitert. Zunächst muss die elektronische Bereitstellung
des Belegs unter Zustimmung des Kunden erfolgen. Dieses kann formlos oder auch
konkludent geschehen. Unter Bereitstellung ist zu verstehen, dass dem Kunden
die Möglichkeit gegeben wurde, den Beleg elektronisch entgegenzunehmen.
Der Beleg muss elektronisch erstellt und gespeichert werden. Nicht ausreichend
ist es, wenn er nur am Display der Kasse zu sehen ist und dem Kunden die Möglichkeit
verwehrt bleibt, seinen Beleg mitzunehmen. Die elektronische Belegausgabe hat
in einem Standardformat zu erfolgen (z .B. JPG oder PDF). Wie der Beleg an den
Kunden übermittelt wird, kann unterschiedlich gehandhabt werden. Demnach
ist eine Übermittlung durch QR-Code, E-Mail, Link zum Download oder auf
ein Kundenkonto zulässig.
Mit dem Maßnahmenpaket "Ausbildungsplätze sichern" will
die Bundesregierung die Folgen der Corona-Pandemie auf den Lehrstellenmarkt
abfedern. Dafür hat sie ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) beschlossen, mit dem ausbildungswillige Betriebe in den Jahren
2020 und 2021 unterstützt werden.
Gefördert werden KMU mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung
in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten
praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen.
Hierfür stellt die Bundesregierung eine Prämie für Ausbildungsbetriebe
wie folgt zur Verfügung:
- Für den Erhalt ihres Ausbildungsniveaus bekommen Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, eine Prämie in Höhe von 2.000 ? für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag (nach Abschluss der Probezeit). Als besonders betroffen gelten KMU, die in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt haben oder deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei KMU, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
- Erhöhen Unternehmen ihr Ausbildungsplatzangebot, erhalten sie (nach
Abschluss der Probezeit) eine Prämie von 3.000 ? für jeden
gegenüber dem früheren Niveau zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag.
- Werden Auszubildende von Betrieben übernommen, die Insolvenz anmelden mussten, erhalten übernehmende Betriebe eine Prämie von 3.000 ? pro aufgenommenen Auszubildenden. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 30.6.2021.
- Ebenfalls bis 30.6.2021 werden Betriebe gefördert, die Auszubildende
übernehmen, deren Unternehmen die Ausbildung durch die Auswirkungen der
Corona-Pandemie übergangsweise nicht fortsetzen können.
- Melden Ausbildungsbetriebe, die ihre Aktivitäten auch in der Krise
fortsetzen, für Auszubildende sowie deren Ausbilder keine Kurzarbeit
an, werden sie besonders unterstützt. Die Förderung beträgt
hier 75 % der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem
der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % hat. Diese Unterstützung
ist befristet bis zum 31.12.2020.