Steuernews: Themen für GmbH & GmbH-Geschäftsführer
Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem
Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist einschränkend in dem Sinne auszulegen,
dass es nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt.
Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus
käme nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14.10.2020
einem gegen das Grundgesetz verstoßenden Berufsverbot gleich.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern, die nicht als Geschäftsführer
bestellt sind, in einem Urteil vom 12.5.2020 konkretisiert. Nunmehr können
sie auch als sozialversicherungspflichtig gelten.
Die Sozialversicherungspflicht richtet sich demnach nach dem beherrschenden
Einfluss, den ein mitarbeitender Gesellschafter auf die Geschicke einer Gesellschaft
ausüben kann. Ist ein Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer
bestellt, ist er nur dann von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn er
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung maßgeblich durch seine Stimmenmehrheit
beeinflussen kann. Dadurch ist er in die Lage versetzt, das eigene abhängige
Beschäftigungsverhältnis jederzeit zu beenden.
Ist er, etwa durch gesellschaftsrechtliche Einschränkungen, nicht in der
Lage das Beschäftigungsverhältnis zu ändern, liegt eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung des Gesellschafters vor. Von der Sozialversicherungspflicht
befreit sind hingegen geschäftsführende Gesellschafter, wenn sie "einen
beherrschenden Einfluss auf die Geschicke einer Gesellschaft nehmen" können.
Dem Urteil vorangegangen war die Klarstellung im Fall einer mitarbeitenden
Mehrheitsgesellschafterin, die 70 % am Stammkapital der Gesellschaft hielt.
Die Geschäftsführertätigkeit übte eine andere Person aus.
Dieser war der Gesellschafterin weisungsgebunden. Um in der Gesellschaft Beschlüsse
durchzusetzen, waren laut Gesellschaftsvertrag 75 % der Stimmen aller Gesellschafter
erforderlich.
Unter dieser Voraussetzung war die Mehrheitsgesellschafterin außerstande,
ihren weisungsgebundenen Mitarbeiterstatus zu ändern. Nach Auffassung des
BSG besitzt sie somit nicht die nötigen Voraussetzungen für eine Befreiung
von der Sozialversicherungspflicht. Sie gilt damit als sozialversicherungspflichtig
beschäftigt.
Der Geschäftsführer einer GmbH wird für diese in aller Regel
auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags,
tätig. Auch gegenüber einem Geschäftsführer als freien Dienstnehmer
steht der Gesellschaft ein unternehmerisches Weisungsrecht zu. Eine Weisungsgebundenheit
des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status
als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen
in Betracht.
Das Anstellungsverhältnis wandelt sich auch nicht ohne Weiteres durch
den Verlust von zuvor übertragenen Geschäftsführeraufgaben in
ein Arbeitsverhältnis um. Das kommt allerdings dann in Betracht, wenn der
Geschäftsführer bei der Ausübung seiner verbliebenen Tätigkeiten
einem Weisungsrecht der Gesellschaft unterliegt.
Dementsprechend gelten bei der Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags
andere Vorgaben als für einen Arbeitsvertrag. Wird beispielsweise die Vergütung
nach Monaten bemessen, ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats
für den Schluss des Kalendermonats möglich und bei einer Vergütung,
die nicht nach Zeitabschnitten bemessen wird, jederzeit.
Die gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von GmbHs und weiteren Rechtsformen während der Pandemie sichergestellt wird, war ursprünglich bis zum Jahresende 2020 befristet. Nun wurde die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit können die betroffenen Rechtsformen, also etwa GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Aktiengesellschaften, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig. Die vorübergehenden Erleichterungen gelten bis zum 31.12.2021.
Die Bundesregierung hat sich auf Maßnahmen geeinigt, die den Betroffenen
der Corona-Pandemie weiter unter die Arme greifen sollen. So wird die Inanspruchnahme
von Überbrückungshilfen bis zum 31.12.2020 verlängert.
Nach Informationen der Bundessteuerberaterkammer wird das derzeitige Programm
für die Fördermonate Juni bis August 2020 unverändert weitergeführt;
die Anträge sind bis spätestens 9.10.2020 (vorher 30.9.2020) zu stellen. Anträge
für die Fördermonate September bis Dezember 2020 sind voraussichtlich
ab Oktober möglich.
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird für Betriebe, die bis
zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert
(also längstens bis zum 31.12.2021). Mit dem "Sozialschutzpaket II"
wurde bereits eine befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, das u. a.
von der Dauer der Kurzarbeit abhängig ist, eingeführt. Regulär
beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % und für Eltern 67 % des Lohnausfalls.
Nunmehr wird ab dem 4. Monat des Bezugs das Kurzarbeitergeld für kinderlose
Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, auf
70 % und ab dem 7. Monat auf 80 % des Lohnausfalls erhöht. Beschäftigte
mit Kindern erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 77 % und ab dem 7. Monat 87
%. Diese Erhöhungen gelten bis 31.12.2021 für alle, deren Anspruch
auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) will die Bundesregierung notwendige
Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
sowie des Bundesfinanzhofs vornehmen. Aufgegriffen wurden aber auch neue Regelungen.
Nachfolgend sollen zunächst die für die Steuerpflichtigen wichtigsten
Änderungen aufgezeigt werden.
Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags: Die Planungen sehen vor,
den Investitionsabzugsbetrag von 40 % auf 50 % anzuheben. Investitionsabzugsbeträge
und Sonderabschreibungen sollen künftig auch für vermietete begünstigte
Wirtschaftsgüter uneingeschränkt gelten. Das gilt unabhängig
von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig - im Gegensatz
zur bisherigen Regelung - auch längerfristige Vermietungen für mehr
als drei Monate unschädlich.
Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale,
die für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht überschritten
werden dürfen. Künftig soll für alle Einkunftsarten eine einheitliche
Gewinngrenze i. H. v. 150.000 ? für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
gelten.
Anmerkung: Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für
die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen von bis zu 20 %.
Insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen wurde die "nachträgliche"
Beantragung des Investitionsabzugs in Anspruch genommen, um festgestellte Mehrergebnisse
auch noch nach Anschaffung eines Wirtschaftsguts zu kompensieren. Eine Neuregelung
verhindert die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen für Investitionen,
die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden.
In Zukunft soll sichergestellt werden, dass der Investitionsabzugsbetrag nur
demjenigen gewährt wird, der auch tatsächlich Investitionen tätigt.
So kann er auch nur für Investitionen eines Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen
verwendet werden.
Die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung sollen
bereits in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren gelten.
Steuerbegünstigte Zusatzleistungen des Arbeitgebers: Mit einer neuen Regelung
soll für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt werden, dass nur
Zusatzleistungen des Arbeitgebers - also Leistungen, die zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden - steuerbegünstigt sind.
Leistungen werden nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"
erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits
vereinbarten
künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und - bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird durch das JStG 2020 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.
Verbilligte Wohnungsüberlassung: Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können.
Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wird die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine sog. Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen.
Fällt diese Prüfung positiv aus, wird Einkunftserzielungsabsicht angenommen und der volle Werbungskostenabzug gewährt. Bei einem negativen Ergebnis ist von einer Einkunftserzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen, für den die Werbungskosten auch nur anteilig abgezogen werden können.
Weitere Änderungen sind bei der Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets und die Konkretisierung zur Rückwirkung einer Rechnungskorrektur geplant.
Bitte beachten Sie: Diese Informationen wurden dem "Regierungsentwurf des JStG 2020" entnommen. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes können und werden sich vermutlich noch Änderungen ergeben. Über die einzelnen Neuregelungen informieren wir Sie, sobald das Gesetzespaket verabschiedet wurde und sie in Kraft treten.
Das sog. "Kassengesetz" verpflichtet zum Schutz von elektronischen
Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen zu einer "Technischen Sicherheitseinrichtung"
(TSE). Eine TSE besteht i. d. R. aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium
und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.
Die TSE ist zwar ein selbstständiges Wirtschaftsgut, es ist allerdings
nicht selbstständig nutzbar. Die Aufwendungen für die Anschaffung
der Hardware sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3
Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug oder die Bildung eines Sammelpostens ist
nicht zulässig.
Bei einer TSE, die als Hardwarelösung in ein bestehendes Wirtschaftsgut
eingebaut wird, sind die Aufwendungen für die Sicherheitseinrichtung als
nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu berücksichtigen
und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Entgelte für eine cloudbasierte TSE, die monatlich zu zahlen sind, können
sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen für die
Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle, die die TSE an ein
elektronisches Aufzeichnungssystem sowie an die Finanzverwaltung für Kassensysteme
anbindet, gelten als Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts "TSE".
Vereinfachungsregelung: Mit Schreiben vom 21.8.2020 akzeptiert die Finanzverwaltung,
dass Kosten für die erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder
Kassensysteme mit einer TSE sowie die erstmalige Implementierung einer einheitlichen
digitalen Schnittstelle in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden
können.
Mit dem sog. "Kassengesetz" wurde zum 1.1.2020 die Pflicht zum Schutz
von elektronischen Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen durch eine "Technische
Sicherheitseinrichtung" (TSE) eingeführt. Mit Schreiben vom 6.11.2019
stellte das Bundesfinanzministerium (BMF) klar, dass es nicht beanstandet werden
soll, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum
30.9.2020 noch nicht über eine TSE verfügen.
Nunmehr hat die Mehrheit der Länder diese Übergangsfrist bis zum
31.3.2021 - ohne Zustimmung des BMF - verlängert. Als Begründung wird
die (Über-)Belastung der betroffenen Unternehmen durch die Corona-Pandemie
sowie die Umsatzsteuer-Umstellung zum 1.7.2020 genannt. Zudem sollen bisher
noch keine cloud-basierten TSE-Lösungen zertifiziert worden sein, sodass
es Unternehmen, welche sich für eine solche Lösung entschieden haben,
voraussichtlich nicht möglich sein wird, ihr Kassensystem bis zum 30.9.2020
mit einer TSE auszurüsten. Die Übergangsfrist bis 31.3.2021 ist länderspezifisch
ausgestaltet. So regelt das Land Niedersachsen z. B. die Voraussetzungen wie
folgt:
- Bis spätestens 31.8.2020 muss ein Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden sein. Dieser muss schriftlich versichern, dass der Einbau bis zum 30.9.2020 nicht möglich ist und eine verbindliche Aussage vorlegen, bis wann das Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet sein wird (spätestens bis zum 31.3.2021).
- Bei einem geplanten Einsatz einer cloud-basierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 31.8.2020 den fristgerechten Einsatz beauftragt haben und durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass diese mangels Verfügbarkeit bis zum 30.9.2020 noch nicht einsatzbereit ist. Die Implementierung ist spätestens bis zum 31.3.2021 abzuschließen.
Bitte beachten Sie! Die betroffenen Steuerpflichtigen müssen damit rechnen, dass eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Systems als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Im Idealfall sollte also dafür gesorgt werden, dass die TSE bis zum 30.9.2020 eingebaut und betriebsbereit ist!
Zum 1.1.2020 führte der Gesetzgeber die degressive Abschreibung wieder
ein. Danach kann der Steuerpflichtige bei beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft
oder hergestellt worden sind, statt der Absetzung für Abnutzung (AfA)
in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die Abschreibung in fallenden
Jahresbeträgen (degressive AfA) bemessen. Begünstigt sind nicht nur
neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen
Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens
das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht
kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.
Beispiel: Eine Maschine, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
10 Jahre beträgt, wurde am 2.1.2020 für 50.000 ? angeschafft.
Wegen des hohen Verschleißes in den ersten Jahren soll sie degressiv abgeschrieben
werden. Die AfA beträgt im Erstjahr 2020 das 2,5-fache der linearen AfA
(linear bei 10 Jahren = 10 %), also 25 % der Anschaffungskosten von 50.000 ?
= 12.500 ?. Der Restbuchwert der Anlage beträgt zum 31.12.2020 37.500
?. Für das Jahr 2021 beträgt die degressive AfA dann (25 % des
Restbuchwerts von 37.500 ? =) 9.375 ?. In den Folgejahren wird immer
vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahrs - im Beispielsfall von 28.125 ?
- ausgegangen.
Bitte beachten Sie! Wird die Maschine nicht im Januar, sondern z. B.
im September 2020 angeschafft, kann nur der anteilige Jahres-AfA-Betrag für
die degressive AfA im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung geltend gemacht
werden.
Nachdem es bei der Fortführung der degressiven AfA zu keiner Abschreibung
auf 0 ? kommen kann, wird in der Praxis regelmäßig in dem Jahr
zur linearen AfA übergegangen, von dem ab die lineare Restwertabschreibung
größer ist als die degressive Abschreibung. Die degressive AfA kann
nicht bei der Erzielung von Überschusseinkünften, z. B. den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung, verwendet werden.
Liegen für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur
Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen vor, können diese neben der degressiven
AfA in Anspruch genommen werden. Des Weiteren kann für das Wirtschaftsgut
- unter weiteren Voraussetzungen - ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch
genommen werden.
Im Rahmen der Einführung von Maßnahmen zur Entlastung von betroffenen
Unternehmen durch die Corona-Krise wurden insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung
des Gastronomiegewerbes eingeleitet. Dazu gehört auch die Senkung der Steuersätze
von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % ab dem 1.7.2020 bis 31.12.2020 als Leistungsdatum.
Bei den Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gilt der ermäßigte
Steuersatz von 5 % für sämtliche Speisen. Für Getränke gilt
der gesenkte Steuersatz in Höhe von 16 %. Zur korrekten Abführung
der Umsatzsteuer an das Finanzamt bei sog. "Kombiangeboten" wie z.
B. Büffet oder All-inclusive-Angeboten hat daher eine Aufteilung in Speisen
und Getränke zu erfolgen.
Das Bundesfinanzministerium lässt mit Schreiben vom 2.7.2020 für
die Praxis eine Erleichterung zu. So kann beim zu versteuernden Anteil des Getränkes
aus dem Gesamtpreis von einem pauschalen Ansatz von 30 % ausgegangen werden.
Beispiel: Büffetpreis brutto 15 ? in der Zeit vom 1.7. bis
31.12.2020
pauschaler Anteil Getränke 30 % = 4,50 ?; USt-Anteil (4,50 ?
/ 116 x 16 =) 0,62 ?
pauschaler Anteil Speisen 70 % = 10,50 ?; USt-Anteil (10,50 ? / 105
x 5 =) 0,50 ?
Eine ähnliche Regelung wurde auch für den Bereich der kurzfristigen
Vermietung geschaffen. Auch hier kann zur Vereinfachung von einem pauschalen
Anteil ausgegangen werden, wenn Pauschalangebote nicht begünstigte Leistungen
enthalten wie z. B. ein Frühstück. Hier beträgt die Pauschale
jetzt 15 % (statt 20 %) vom Gesamtpreis.