Frist für Steuerermäßigung nach dem Erbfall beginnt regelmäßig mit dem Tod des Erblassers
Hinterlässt eine verstorbene Person Vermögen sowie einen oder mehrere Erben, haben diese eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Unter Berücksichtigung der Höhe und Art der Vermögenswerte ...
Hinterlässt eine verstorbene Person Vermögen sowie einen oder mehrere Erben, haben diese eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Unter Berücksichtigung der Höhe und Art der Vermögenswerte sowie der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser haben die Erben mehr oder weniger Erbschaftsteuer zu entrichten. Möglicherweise fällt aufgrund des persönlichen Freibetrags auch gar keine Erbschaftsteuer an.
Andererseits haben die Erben auch noch nicht durchgeführte Einkommensteuererklärungen für den Verstorbenen aus der Vergangenheit und ggf. auch für die Zukunft vorzunehmen. Dies kann auch für mehrere Jahre nach dem Tod des Erblassers notwendig werden, weil z.B. Erben nicht ermittelt werden können, Erbengemeinschaften nicht auseinandergesetzt werden und somit erst erheblich später etwaige dem Erblasser zuzuordnende Gewinne als Einkünfte zuzuordnen sind. Dann haben die Erben die daraus resultierende Einkommensteuer zu zahlen.
Das Gesetz sieht vor, dass Erben im Rahmen der Einkommenbesteuerung auf Antrag eine Ermäßigung der Einkommensteuer um die Teile der Erbschaftsteuer erhalten können, die im Veranlagungsjahr des Todes oder in den darauffolgenden vier Veranlagungszeiträumen angefallen sind.
Was aber, wenn zwischen dem Tod des Erblassers und steuerrelevanten Vorgängen mehr als diese 5 Veranlagungszeiträume liegen?
Hierüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, da die Finanzverwaltung trotz eines Antrags auf Steuerermäßigung 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers zwar Erbschaftsteuer festgesetzt hatte, aber keine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommenbesteuerung gewährt hatte. Dies hatte eine Doppelbelastung von Erbschaft- und Einkommensteuer für den Erben zur Folge.
Im zu entscheidenden Fall hatte sich die Angelegenheit so lange hinausgezögert, weil aufgrund von Schwierigkeiten bei der Erbenermittlung der Erbschein erst so spät ausgestellt werden konnte, dass die Auseinandersetzung des Erbes mit steuerpflichtigen Vorgängen erst 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgen konnte.
Der Erbe war der Ansicht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Fristberechnung zur Gewährung der Ermäßigung der Zahlungszeitpunkt der Steuer sei.
Dies haben jedoch sowohl das Finanzgericht als auch der BFH anders gesehen. Der maßgebliche Fristbeginn ist und bleibt der Tag des Todes des Erblassers, unabhängig von der Kenntnis durch die Erben. Im Jahr des Todes sowie in den folgenden 4 Jahren können die Tarifermäßigungen geltend gemacht werden. Es kommt daher nicht darauf an, wann die Zahlung der Steuer erfolgt oder Bescheide vorliegen.
Betroffene Erben sollten sich hierzu auf jeden Fall individuell steuerlich beraten lassen.
Andererseits haben die Erben auch noch nicht durchgeführte Einkommensteuererklärungen für den Verstorbenen aus der Vergangenheit und ggf. auch für die Zukunft vorzunehmen. Dies kann auch für mehrere Jahre nach dem Tod des Erblassers notwendig werden, weil z.B. Erben nicht ermittelt werden können, Erbengemeinschaften nicht auseinandergesetzt werden und somit erst erheblich später etwaige dem Erblasser zuzuordnende Gewinne als Einkünfte zuzuordnen sind. Dann haben die Erben die daraus resultierende Einkommensteuer zu zahlen.
Das Gesetz sieht vor, dass Erben im Rahmen der Einkommenbesteuerung auf Antrag eine Ermäßigung der Einkommensteuer um die Teile der Erbschaftsteuer erhalten können, die im Veranlagungsjahr des Todes oder in den darauffolgenden vier Veranlagungszeiträumen angefallen sind.
Was aber, wenn zwischen dem Tod des Erblassers und steuerrelevanten Vorgängen mehr als diese 5 Veranlagungszeiträume liegen?
Hierüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, da die Finanzverwaltung trotz eines Antrags auf Steuerermäßigung 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers zwar Erbschaftsteuer festgesetzt hatte, aber keine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommenbesteuerung gewährt hatte. Dies hatte eine Doppelbelastung von Erbschaft- und Einkommensteuer für den Erben zur Folge.
Im zu entscheidenden Fall hatte sich die Angelegenheit so lange hinausgezögert, weil aufgrund von Schwierigkeiten bei der Erbenermittlung der Erbschein erst so spät ausgestellt werden konnte, dass die Auseinandersetzung des Erbes mit steuerpflichtigen Vorgängen erst 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgen konnte.
Der Erbe war der Ansicht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Fristberechnung zur Gewährung der Ermäßigung der Zahlungszeitpunkt der Steuer sei.
Dies haben jedoch sowohl das Finanzgericht als auch der BFH anders gesehen. Der maßgebliche Fristbeginn ist und bleibt der Tag des Todes des Erblassers, unabhängig von der Kenntnis durch die Erben. Im Jahr des Todes sowie in den folgenden 4 Jahren können die Tarifermäßigungen geltend gemacht werden. Es kommt daher nicht darauf an, wann die Zahlung der Steuer erfolgt oder Bescheide vorliegen.
Betroffene Erben sollten sich hierzu auf jeden Fall individuell steuerlich beraten lassen.
Kein unbeschränkter Sonderausgabenabzug privater Zusatzkrankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Krankenversicherte
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte neben ihren Beiträgen zu gesetzlichen Krankenversicherungen nicht zusätzlich Beiträge zu weiteren privaten Kranken- ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte neben ihren Beiträgen zu gesetzlichen Krankenversicherungen nicht zusätzlich Beiträge zu weiteren privaten Kranken- bzw. Krankenzusatzversicherungen in vollem Umfang steuerlich in Abzug bringen können, sondern lediglich in beschränkter Höhe.
In der Regel wirken sich zusätzliche Beitragszahlungen jedoch nicht aus, da bereits die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag erreichen, sodass ein darüber hinausgehender Sonderausgabenabzug zu keiner weiteren Reduzierung der Einkommensteuer führt.
Der BFH hat sich nicht der Auffassung der Kläger angeschlossen, dass für gesetzlich Versicherte der Abschluss privater Zusatzkrankenversicherungen der einzige Weg sei, eine der Basisversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechende Versorgung zu bekommen, weshalb aus Gründen der Gleichbehandlung eine vollständige Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge erforderlich sei.
Der BFH war hingegen der Auffassung, dass es sich um eine doppelte Berücksichtigung des notwendigen Versorgungsniveaus handeln würde.
Insbesondere, da die Kläger freiwillig gesetzlich krankenversichert waren, hätte es ihnen freigestanden, ohne doppelte Belastung in die private Krankenversicherung zu wechseln, wenn sie der Meinung waren, die Leistungen in der Basisversorgung der privaten Krankenversicherung seien besser als in der gesetzlichen.
In der Regel wirken sich zusätzliche Beitragszahlungen jedoch nicht aus, da bereits die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag erreichen, sodass ein darüber hinausgehender Sonderausgabenabzug zu keiner weiteren Reduzierung der Einkommensteuer führt.
Der BFH hat sich nicht der Auffassung der Kläger angeschlossen, dass für gesetzlich Versicherte der Abschluss privater Zusatzkrankenversicherungen der einzige Weg sei, eine der Basisversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechende Versorgung zu bekommen, weshalb aus Gründen der Gleichbehandlung eine vollständige Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge erforderlich sei.
Der BFH war hingegen der Auffassung, dass es sich um eine doppelte Berücksichtigung des notwendigen Versorgungsniveaus handeln würde.
Insbesondere, da die Kläger freiwillig gesetzlich krankenversichert waren, hätte es ihnen freigestanden, ohne doppelte Belastung in die private Krankenversicherung zu wechseln, wenn sie der Meinung waren, die Leistungen in der Basisversorgung der privaten Krankenversicherung seien besser als in der gesetzlichen.
Corona-Hilfen für Selbstständige sind beitragspflichtiges Einkommen freiwillig gesetzlich Krankenversicherter
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat in 2. Instanz entschieden, dass die an Unternehmen und Selbstständige im Frühjahr 2020 ausgezahlte „Soforthilfe Corona“ ...
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat in 2. Instanz entschieden, dass die an Unternehmen und Selbstständige im Frühjahr 2020 ausgezahlte „Soforthilfe Corona“ sozialversicherungsrechtlich dem Beitragsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterfällt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Der Zuschuss erhöht den Gewinn des Selbstständigen und ist im Rahmen der Einkommenbesteuerung zu berücksichtigen. Dadurch erhöht der Zuschuss bei freiwillig gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten den Beitrag.
Für den Fall jedoch, dass der Zuschuss durch den Geber zurückgefordert wird, kann im Jahr der Rückzahlung der Gewinn des Selbstständigen entsprechend um die Summe reduziert werden.
Gleiches gilt dann auch für die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, denn Grundlage für die Höhe der Beiträge ist der Einkommensteuerbescheid, der bei einer Rückforderung des Zuschusses geändert werden müsste bzw., sofern noch nicht rechtskräftig, mit dem Einspruch offengehalten werden müsste.
Der Zuschuss erhöht den Gewinn des Selbstständigen und ist im Rahmen der Einkommenbesteuerung zu berücksichtigen. Dadurch erhöht der Zuschuss bei freiwillig gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten den Beitrag.
Für den Fall jedoch, dass der Zuschuss durch den Geber zurückgefordert wird, kann im Jahr der Rückzahlung der Gewinn des Selbstständigen entsprechend um die Summe reduziert werden.
Gleiches gilt dann auch für die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, denn Grundlage für die Höhe der Beiträge ist der Einkommensteuerbescheid, der bei einer Rückforderung des Zuschusses geändert werden müsste bzw., sofern noch nicht rechtskräftig, mit dem Einspruch offengehalten werden müsste.
Begrenzung rückwirkender Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf 6 Monate ist rechtmäßig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Kindergeld für ein anspruchsberechtigtes Kind nach rückwirkender Festsetzung des Anspruchs durch Bescheid auch rückwirkend ab dem ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Kindergeld für ein anspruchsberechtigtes Kind nach rückwirkender Festsetzung des Anspruchs durch Bescheid auch rückwirkend ab dem Entstehungsgrund zu zahlen bzw. nachzuzahlen ist.
Insbesondere war die Frage zu klären, ob die gesetzliche Ausschlussfrist von 6 Monaten für nach dem 18.7.2019 bei der Familienkasse eingegangene Anträge rechtmäßig ist.
Der BFH hat entschieden, dass eine rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes befristet auf nur 6 Monate rechtskonform ist. Berechnet wird die Frist nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Erforderliche Nachweise könnten auch später beigebracht werden.
Sollte Kindergeld zwar festgesetzt werden, aufgrund der gesetzlichen Regelung aber nicht (vollständig) zur Auszahlung gelangen, können im Rahmen der Einkommensteuererklärung gleichwohl die Kinderfreibeträge steuerlich berücksichtigt werden, und zwar ohne Gegenrechnung mit dem Kindergeld.
Insbesondere war die Frage zu klären, ob die gesetzliche Ausschlussfrist von 6 Monaten für nach dem 18.7.2019 bei der Familienkasse eingegangene Anträge rechtmäßig ist.
Der BFH hat entschieden, dass eine rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes befristet auf nur 6 Monate rechtskonform ist. Berechnet wird die Frist nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Erforderliche Nachweise könnten auch später beigebracht werden.
Sollte Kindergeld zwar festgesetzt werden, aufgrund der gesetzlichen Regelung aber nicht (vollständig) zur Auszahlung gelangen, können im Rahmen der Einkommensteuererklärung gleichwohl die Kinderfreibeträge steuerlich berücksichtigt werden, und zwar ohne Gegenrechnung mit dem Kindergeld.
Reduzierung der Fördersätze in den BAFA-Energieberatungsprogrammen ab 7.8.2024
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ab dem 7.8.2024 die Fördersätze für die Energieberatungsförderung für Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme von ...
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ab dem 7.8.2024 die Fördersätze für die Energieberatungsförderung für Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme von bislang 80 % auf nun 50 % gekürzt.
Hierbei geht es um die förderfähigen Beratungshonorare für von Experten durchgeführte Energieberatungen für Ein- oder Zweifamilienhäuser, welche jetzt noch mit 50 % bzw. bis zu 650 € förderfähig sind sowie bei Wohngebäuden ab 3 Wohneinheiten mit 50 % bis zu 850 €. Für Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es eine einmalige zusätzliche Förderung in Höhe von 250 € für den Berater, der die Beratungsergebnisse der Wohnungseigentümerversammlung erläutert.
Die Beratung kann von Eigentümern, Mietern, Pächtern sowie Nießbrauchsberechtigten in Anspruch genommen werden, um sie bei der Entscheidung auf dem Weg zu einer besseren Energieeffizienz für das betroffene Gebäude zu unterstützen. Die Nachfrage war so hoch, dass die Fördersätze gesenkt werden mussten, um mit den eingeplanten Fördergeldern auszukommen.
Wer die Förderberatung der BAFA nicht in Anspruch nimmt, kann die Kosten für planerische Begleitung unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung in Höhe von 50 % geltend machen, auch über die o.g. Beträge hinaus. Beides zusammen ist jedoch nicht möglich!
Hierbei geht es um die förderfähigen Beratungshonorare für von Experten durchgeführte Energieberatungen für Ein- oder Zweifamilienhäuser, welche jetzt noch mit 50 % bzw. bis zu 650 € förderfähig sind sowie bei Wohngebäuden ab 3 Wohneinheiten mit 50 % bis zu 850 €. Für Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es eine einmalige zusätzliche Förderung in Höhe von 250 € für den Berater, der die Beratungsergebnisse der Wohnungseigentümerversammlung erläutert.
Die Beratung kann von Eigentümern, Mietern, Pächtern sowie Nießbrauchsberechtigten in Anspruch genommen werden, um sie bei der Entscheidung auf dem Weg zu einer besseren Energieeffizienz für das betroffene Gebäude zu unterstützen. Die Nachfrage war so hoch, dass die Fördersätze gesenkt werden mussten, um mit den eingeplanten Fördergeldern auszukommen.
Wer die Förderberatung der BAFA nicht in Anspruch nimmt, kann die Kosten für planerische Begleitung unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung in Höhe von 50 % geltend machen, auch über die o.g. Beträge hinaus. Beides zusammen ist jedoch nicht möglich!
Wohngeld wird zum 1.1.2025 erhöht
Das Wohngeld wird zum 1.1.2025 alle zwei Jahre automatisch an die Preis- und Mietenentwicklung angepasst und steigt um durchschnittlich 15 % bzw. ca. 30 € monatlich, nachdem es 2023 eine große ...
Das Wohngeld wird zum 1.1.2025 alle zwei Jahre automatisch an die Preis- und Mietenentwicklung angepasst und steigt um durchschnittlich 15 % bzw. ca. 30 € monatlich, nachdem es 2023 eine große Wohngeldreform gegeben hatte. Diese hat nicht nur den Kreis der Wohngeldberechtigten erheblich erweitert, sondern auch die Höhe des Wohngeldes stark angehoben.
Beim Wohngeld handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss zur Miete bzw. bei selbstgenutztem Wohneigentum um einen Lastenzuschuss. Dieser wird in beiden Fällen gewährt, sofern das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt für sich und ggf. unterhaltsberechtigte Familienangehörige im gleichen Haushalt zu bestreiten. Hierbei muss das eigene Einkommen allerdings so hoch sein, dass es zusammen mit dem Wohngeld ausreicht, den gesetzlich definierten Bedarf zu decken. Anderenfalls ist Bürgergeld zu beantragen.
Staatliche Zuschüsse stellen keine Entgeltersatzleistungen dar und müssen daher auch nicht in einer Steuererklärung als Einkünfte angegeben werden. Genauso verhält es sich z.B. mit dem Bezug von Bürgergeld (ehemals „Hartz IV“ oder ALG II), Streikgeld oder Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung.
Anders verhält es sich hingegen beim Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder ALG I. Diese stellen eine Entgeltersatzleistung dar und unterliegen dem sog. Progressionsvorbehalt. Sie sind daher in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Wohngeldbezug ist allenfalls dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn z.B. für das häusliche Arbeitszimmer ein Werbungskostenabzug vorgenommen wird und die konkreten Mietaufwendungen dargestellt werden. Dann sind die Mietaufwendungen um das erhaltene Wohngeld zu kürzen.
Beim Wohngeld handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss zur Miete bzw. bei selbstgenutztem Wohneigentum um einen Lastenzuschuss. Dieser wird in beiden Fällen gewährt, sofern das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt für sich und ggf. unterhaltsberechtigte Familienangehörige im gleichen Haushalt zu bestreiten. Hierbei muss das eigene Einkommen allerdings so hoch sein, dass es zusammen mit dem Wohngeld ausreicht, den gesetzlich definierten Bedarf zu decken. Anderenfalls ist Bürgergeld zu beantragen.
Staatliche Zuschüsse stellen keine Entgeltersatzleistungen dar und müssen daher auch nicht in einer Steuererklärung als Einkünfte angegeben werden. Genauso verhält es sich z.B. mit dem Bezug von Bürgergeld (ehemals „Hartz IV“ oder ALG II), Streikgeld oder Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung.
Anders verhält es sich hingegen beim Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder ALG I. Diese stellen eine Entgeltersatzleistung dar und unterliegen dem sog. Progressionsvorbehalt. Sie sind daher in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Wohngeldbezug ist allenfalls dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn z.B. für das häusliche Arbeitszimmer ein Werbungskostenabzug vorgenommen wird und die konkreten Mietaufwendungen dargestellt werden. Dann sind die Mietaufwendungen um das erhaltene Wohngeld zu kürzen.
Zufluss von Tantiemen beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Es gilt der Grundsatz, dass Tantiemen mit ihrem Zufluss zu besteuern sind. Zugeflossen sind diese üblicherweise, wenn sie bar ausgezahlt oder unbar auf einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben ...
Es gilt der Grundsatz, dass Tantiemen mit ihrem Zufluss zu besteuern sind. Zugeflossen sind diese üblicherweise, wenn sie bar ausgezahlt oder unbar auf einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben wurden. Sofern die Tantieme jedoch einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zusteht, kann der Zufluss der Tantieme auch bereits fiktiv bei Fälligkeit erfolgen, und zwar durch Feststellung des entsprechenden Jahresabschlusses der Gesellschaft, in dem die Tantiemeforderung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Verbindlichkeit im Abschluss ausgewiesen wird.
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Tantieme, kann es sich um eine verdeckte Einlage handeln.
Eine Fälligkeit der Tantieme ist hingegen nicht gegeben, wenn diese im festgestellten Jahresabschluss nicht als Verbindlichkeit abgebildet ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widerspricht. Hierauf kommt es für die Fälligkeit und damit die Besteuerung der Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an. So sieht es mittlerweile der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.
Der BFH hat ein entsprechendes Verfahren nach dieser Feststellung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da bislang keine Feststellungen getroffen worden waren, warum die Passivierung der Tantieme als Verbindlichkeit im Jahresabschluss unterblieben war. Dies kann verschiedene Gründe haben, die dann jeweils unterschiedlich zu bewerten sein könnten. Das Ergebnis des 2. Rechtsganges beim FG ist daher abzuwarten.
Das Bundesfinanzministerium hat sein BMF-Schreiben bislang nicht an die aktuelle Rechtssicht des BFH angepasst. Betroffene sollten sich daher steuerlich beraten lassen.
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Tantieme, kann es sich um eine verdeckte Einlage handeln.
Eine Fälligkeit der Tantieme ist hingegen nicht gegeben, wenn diese im festgestellten Jahresabschluss nicht als Verbindlichkeit abgebildet ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widerspricht. Hierauf kommt es für die Fälligkeit und damit die Besteuerung der Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an. So sieht es mittlerweile der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.
Der BFH hat ein entsprechendes Verfahren nach dieser Feststellung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da bislang keine Feststellungen getroffen worden waren, warum die Passivierung der Tantieme als Verbindlichkeit im Jahresabschluss unterblieben war. Dies kann verschiedene Gründe haben, die dann jeweils unterschiedlich zu bewerten sein könnten. Das Ergebnis des 2. Rechtsganges beim FG ist daher abzuwarten.
Das Bundesfinanzministerium hat sein BMF-Schreiben bislang nicht an die aktuelle Rechtssicht des BFH angepasst. Betroffene sollten sich daher steuerlich beraten lassen.
Fälligkeitstermine Oktober 2024
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2024
(Zahlungsschonfrist 14.10.2024)
Sozialversicherungsbeiträge: 25.10.2024 * (Abgabe der Erklärung)
(Zahlung ...
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2024
(Zahlungsschonfrist 14.10.2024) - Sozialversicherungsbeiträge: 25.10.2024 * (Abgabe der Erklärung)
(Zahlung 29.10.2024 *)
* In den Bundesländern, in denen der 31.10. ein Feiertag (Reformationstag) ist, verschieben sich die Termine auf den 24. bzw. 28.10.2024
Basiszins / Verzugszins
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + ...
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = ...
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2024
119,7 August
119,8 Juli
119,4 Juni
119,3 Mai
119,2 April
118,6 März
118,1 Februar
117,6 Januar
2023
117,4 Dezember
117,3 November
117,8 Oktober
117,8 September
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
2024
119,7 August
119,8 Juli
119,4 Juni
119,3 Mai
119,2 April
118,6 März
118,1 Februar
117,6 Januar
2023
117,4 Dezember
117,3 November
117,8 Oktober
117,8 September
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
Ersatz bei nachträglichem Mangel an einer Kaufsache
Ein kürzlich gekauftes Produkt geht plötzlich und unvorhergesehen kaputt. Da stellt sich oft die Frage: Wer ist für den Mangel verantwortlich und kann vom Verkäufer Ersatz verlangt werden? ...
Ein kürzlich gekauftes Produkt geht plötzlich und unvorhergesehen kaputt. Da stellt sich oft die Frage: Wer ist für den Mangel verantwortlich und kann vom Verkäufer Ersatz verlangt werden? Zunächst wird beim Erwerb eines Produkts automatisch ein Kaufvertrag abgeschlossen. Dieser verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer das Eigentum an einer mangelfreien Sache zu verschaffen. Tritt später ein Mangel auf, handelt es sich in der Regel um einen Sachmangel (Beschaffenheit der Kaufsache weicht von der vereinbarten ab) und der Käufer hat z.B. einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Demgegenüber ist der Käufer nach den Regelungen zum Kaufvertrag verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen und die Sache anzunehmen. Sobald also beide ihre Pflichten erfüllt haben, geht das Risiko einer Verschlechterung oder des Verlusts der Sache auf den Käufer über (Gefahrübergang). In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass sich ein Mangel an einer von Anfang an fehlerhaften Kaufsache erst nach dem Gefahrübergang zeigt und damit die Frage nach der Beweislast aufwirft. Diese liegt normalerweise nach dem Gefahrübergang beim Käufer.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist allerdings die sog. Beweislastumkehr geregelt. Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Liegt also eine Beweislastumkehr vor, muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht auf einen Fehler zurückzuführen ist, der bereits zu Beginn vorlag. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist er verpflichtet, den Mangel zu beheben oder Ersatz zu leisten. Vor diesem Hintergrund können Unternehmen also auch bei einem später auftretenden Mangel zum Ersatz verpflichtet sein.
Demgegenüber ist der Käufer nach den Regelungen zum Kaufvertrag verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen und die Sache anzunehmen. Sobald also beide ihre Pflichten erfüllt haben, geht das Risiko einer Verschlechterung oder des Verlusts der Sache auf den Käufer über (Gefahrübergang). In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass sich ein Mangel an einer von Anfang an fehlerhaften Kaufsache erst nach dem Gefahrübergang zeigt und damit die Frage nach der Beweislast aufwirft. Diese liegt normalerweise nach dem Gefahrübergang beim Käufer.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist allerdings die sog. Beweislastumkehr geregelt. Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Liegt also eine Beweislastumkehr vor, muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht auf einen Fehler zurückzuführen ist, der bereits zu Beginn vorlag. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist er verpflichtet, den Mangel zu beheben oder Ersatz zu leisten. Vor diesem Hintergrund können Unternehmen also auch bei einem später auftretenden Mangel zum Ersatz verpflichtet sein.
Fahrtenbuchauflage – zu späte Bekanntgabe des Fahrzeugführers gegenüber Bußgeldstelle
Entsprechend der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter u.a. für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die ...
Entsprechend der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter u.a. für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts stellten in ihrem Beschluss v. 7.5.2024 klar, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers im Sinne der o.g. Regelung unmöglich war, wenn der Fahrzeughalter sich zur Frage, wer das Fahrzeug geführt hat, so spät geäußert hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte.
In dem verhandelten Fall teilte der Halter den Fahrzeugführer erst einen Tag vor Ablauf der dreimonatigen Verfolgungsfrist der Bußgeldgeldstelle mit.
Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts stellten in ihrem Beschluss v. 7.5.2024 klar, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers im Sinne der o.g. Regelung unmöglich war, wenn der Fahrzeughalter sich zur Frage, wer das Fahrzeug geführt hat, so spät geäußert hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte.
In dem verhandelten Fall teilte der Halter den Fahrzeugführer erst einen Tag vor Ablauf der dreimonatigen Verfolgungsfrist der Bußgeldgeldstelle mit.
Wirksamkeit eines vor der Eheschließung geschlossenen Erbvertrags nach späterer Scheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob ein mehrere Jahre vor einer Eheschließung geschlossener Erbvertrag aufgrund der späteren Scheidung unwirksam ist. Dabei handelte es sich um den ...
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob ein mehrere Jahre vor einer Eheschließung geschlossener Erbvertrag aufgrund der späteren Scheidung unwirksam ist. Dabei handelte es sich um den nachfolgenden Sachverhalt: Im Jahr 1995 schlossen der Erblasser und die Erblasserin, die zu diesem Zeitpunkt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten, einen Erbvertrag und setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Zudem bestimmten sie den Sohn der Frau und die beiden Kinder des Mannes als Schlusserben.
Im Jahr 1999 heirateten die Beiden und im Jahr 2021 wurde die Ehe geschieden. Während des Scheidungsverfahrens führten die beiden Verhandlungen über die Aufhebung des Erbvertrags aus dem Jahr 1995. Zu Lebzeiten der Frau kam es jedoch zu keiner entsprechenden notariellen Urkunde. Nach dem Tod der Erblasserin sah sich der geschiedene Ehemann aufgrund des früher abgeschlossenen Erbvertrags als Erbe. Der Sohn der Verstorbenen vertrat dagegen die Auffassung, dass er das alleinige Erbrecht habe, da der Erbvertrag durch die Scheidung unwirksam geworden sei.
Die BGH-Richter entschieden, dass sich die Erbfolge nach dem Erbvertrag aus dem Jahr 1995 richtet. Grundsätzlich ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Das war hier jedoch nicht der Fall, denn zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung bestand keine Ehe.
Im Jahr 1999 heirateten die Beiden und im Jahr 2021 wurde die Ehe geschieden. Während des Scheidungsverfahrens führten die beiden Verhandlungen über die Aufhebung des Erbvertrags aus dem Jahr 1995. Zu Lebzeiten der Frau kam es jedoch zu keiner entsprechenden notariellen Urkunde. Nach dem Tod der Erblasserin sah sich der geschiedene Ehemann aufgrund des früher abgeschlossenen Erbvertrags als Erbe. Der Sohn der Verstorbenen vertrat dagegen die Auffassung, dass er das alleinige Erbrecht habe, da der Erbvertrag durch die Scheidung unwirksam geworden sei.
Die BGH-Richter entschieden, dass sich die Erbfolge nach dem Erbvertrag aus dem Jahr 1995 richtet. Grundsätzlich ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Das war hier jedoch nicht der Fall, denn zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung bestand keine Ehe.
Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben
Wird der Zugang einer schriftlichen Erklärung (hier Kündigung) bestritten und beruft sich der Absender, der die Beweislast trägt, auf einen Zugang beim Empfänger per Einwurf-Einschreiben der ...
Wird der Zugang einer schriftlichen Erklärung (hier Kündigung) bestritten und beruft sich der Absender, der die Beweislast trägt, auf einen Zugang beim Empfänger per Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG, begründet die Kombination von Einlieferungsbeleg der Post und Sendungsstatus der Post noch keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang.
Achtung: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist noch nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingereicht wurde.
In einem anderen Fall entschieden die Richter des BAG am 20.6.2024: „Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen.“
Hier wurde in einem Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende vereinbart. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2021 und das Kündigungsschreiben vom 28.9.2021 wurde am 30.9.2021 von einem Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen. Diese meinte, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.3.2022 endet. Sie bestreitet einen Einwurf des Schreibens in ihren Hausbriefkasten zu den üblichen Postzustellungszeiten. Mit einer Entnahme am selben Tag war deshalb nicht zu rechnen gewesen, sodass der Zugang erst am 1.10.2021 erfolgte. Das BAG entschied hier zugunsten des Arbeitgebers.
Hinweis: Es ist daher u.U. ratsam, wichtige Schriftstücke z.B. per Einschreiben mit Rückschein zu versenden oder sogar über einen Boten zustellen zu lassen.
Achtung: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist noch nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingereicht wurde.
In einem anderen Fall entschieden die Richter des BAG am 20.6.2024: „Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen.“
Hier wurde in einem Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende vereinbart. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2021 und das Kündigungsschreiben vom 28.9.2021 wurde am 30.9.2021 von einem Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen. Diese meinte, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.3.2022 endet. Sie bestreitet einen Einwurf des Schreibens in ihren Hausbriefkasten zu den üblichen Postzustellungszeiten. Mit einer Entnahme am selben Tag war deshalb nicht zu rechnen gewesen, sodass der Zugang erst am 1.10.2021 erfolgte. Das BAG entschied hier zugunsten des Arbeitgebers.
Hinweis: Es ist daher u.U. ratsam, wichtige Schriftstücke z.B. per Einschreiben mit Rückschein zu versenden oder sogar über einen Boten zustellen zu lassen.
Eigenbedarfskündigung gilt nicht für Cousin
Ein Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches liegt insbesondere z.B. vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung ...
Ein Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches liegt insbesondere z.B. vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Bundesgerichtshof hat sich nun dazu geäußert, welche Personen unter den Begriff „Familienangehörige“ fallen. Dieser Begriff umfasst ausschließlich diejenigen Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht, wie z.B.
Ein entfernter Verwandter – wie im entschiedenen Fall ein Cousin – hat kein Zeugnisverweigerungsrecht und gehört damit nicht zu dem privilegierten Personenkreis. Das gilt auch, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht.
- der Verlobte einer Partei
- der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht
- der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht
- diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie
bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren.
Ein entfernter Verwandter – wie im entschiedenen Fall ein Cousin – hat kein Zeugnisverweigerungsrecht und gehört damit nicht zu dem privilegierten Personenkreis. Das gilt auch, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht.
Verkehrssicherungspflicht für Gartenteich
Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle nach Lage der Verhältnisse notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen ...
Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle nach Lage der Verhältnisse notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
So muss also jeder Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder sein Grundstück – befugt oder unbefugt – zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, dass sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können.
In einem Fall aus der Praxis war eine Wohnanlage, die mehrere Gebäude umfasst, in einer offenen Bauweise mit einem zentralen Teich gestaltet. Einige der Gebäude sind auf Stelzen über dem Wasser errichtet. Obwohl der Teich teilweise durch einen Zaun gesichert war, blieb er an einigen Bereichen ungeschützt und zugänglich. Der Vermieter informierte die Mieter schriftlich über mögliche Gefahren, ergriff jedoch keine zusätzlichen baulichen Maßnahmen zur Sicherung dieser Bereiche. Dann kam es zu einem tragischen Unfall.
Ein zweijähriger Junge fiel in den ungesicherten Teich und erlitt schwerste Verletzungen. Das Gericht verurteilte den Vermieter der Wohnanlage zur Zahlung von 75.000 € Schmerzensgeld plus Schmerzensgeldrente. Die Richter bewerteten dabei einerseits die schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters (bewusst unterlassene Sicherung der Gefahrenquelle) und andererseits die Aufsichtspflichtverletzung der Eltern.
So muss also jeder Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder sein Grundstück – befugt oder unbefugt – zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, dass sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können.
In einem Fall aus der Praxis war eine Wohnanlage, die mehrere Gebäude umfasst, in einer offenen Bauweise mit einem zentralen Teich gestaltet. Einige der Gebäude sind auf Stelzen über dem Wasser errichtet. Obwohl der Teich teilweise durch einen Zaun gesichert war, blieb er an einigen Bereichen ungeschützt und zugänglich. Der Vermieter informierte die Mieter schriftlich über mögliche Gefahren, ergriff jedoch keine zusätzlichen baulichen Maßnahmen zur Sicherung dieser Bereiche. Dann kam es zu einem tragischen Unfall.
Ein zweijähriger Junge fiel in den ungesicherten Teich und erlitt schwerste Verletzungen. Das Gericht verurteilte den Vermieter der Wohnanlage zur Zahlung von 75.000 € Schmerzensgeld plus Schmerzensgeldrente. Die Richter bewerteten dabei einerseits die schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters (bewusst unterlassene Sicherung der Gefahrenquelle) und andererseits die Aufsichtspflichtverletzung der Eltern.
Sturmschaden in der Kfz-Versicherung
Grundsätzlich muss ein Versicherungsnehmer den Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls erbringen. Beruft sich der Versicherungsnehmer auf Schäden durch einen Sturm, muss er darlegen und ...
Grundsätzlich muss ein Versicherungsnehmer den Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls erbringen. Beruft sich der Versicherungsnehmer auf Schäden durch einen Sturm, muss er darlegen und beweisen, dass zum Zeitpunkt der Beschädigung tatsächlich ein Sturm mit der entsprechenden Windstärke geherrscht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Schäden grundsätzlich durch eine bestimmte Naturgewalt verursacht worden sein können, sondern ob dies im konkreten Fall so war.
Ist dies zweifelhaft und kommen andere Ursachen in Betracht, muss er den vollen Beweis führen. Demnach einen Sachverhalt darlegen, aus dem sich ergibt, dass die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den eingetretenen Schaden gewesen ist, also eine andere Unfallursache ausscheidet.
Ist dies zweifelhaft und kommen andere Ursachen in Betracht, muss er den vollen Beweis führen. Demnach einen Sachverhalt darlegen, aus dem sich ergibt, dass die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den eingetretenen Schaden gewesen ist, also eine andere Unfallursache ausscheidet.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall unterlag ein GmbH-Geschäftsführer aufgrund seines Anstellungsvertrags einem zweijährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Gemäß ...
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall unterlag ein GmbH-Geschäftsführer aufgrund seines Anstellungsvertrags einem zweijährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Gemäß Vertrag wurden alle Unternehmen als Konkurrenzunternehmen angesehen, die räumlich und gegenständlich im Geschäftszweig der GmbH tätig sind oder werden können. Als Entschädigung für dessen Einhaltung sah der Vertrag für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Zahlung von monatlich 50 % der zuletzt bezogenen Monatsbezüge vor. Der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sollte zum Wegfall der Karenzentschädigung ex tunc (von Anfang an) führen und bereits gezahlte Teile der Entschädigung hätten vom GmbH-Geschäftsführer zurückgezahlt werden müssen.
Ende Mai 2012 wurde der Geschäftsführer abberufen und Mitte Juni 2013 nahm er eine Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen auf. Die GmbH war der Auffassung, dass aufgrund des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot von Beginn an keine Karenzentschädigung zu zahlen sei. Der Ex-Geschäftsführer hingegen hielt die vertragliche Regelung über den vollständigen und rückwirkenden Wegfall seines Entschädigungsanspruchs für unwirksam.
Das im Anstellungsvertrag vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist wirksam, entschieden die BGH-Richter. Dem Geschäftsführer einer GmbH, mit dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, muss keine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt werden. Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren. Dementsprechend kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Die Vereinbarung war demnach wirksam.
Ende Mai 2012 wurde der Geschäftsführer abberufen und Mitte Juni 2013 nahm er eine Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen auf. Die GmbH war der Auffassung, dass aufgrund des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot von Beginn an keine Karenzentschädigung zu zahlen sei. Der Ex-Geschäftsführer hingegen hielt die vertragliche Regelung über den vollständigen und rückwirkenden Wegfall seines Entschädigungsanspruchs für unwirksam.
Das im Anstellungsvertrag vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist wirksam, entschieden die BGH-Richter. Dem Geschäftsführer einer GmbH, mit dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, muss keine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt werden. Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren. Dementsprechend kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Die Vereinbarung war demnach wirksam.
Aufwendungsausgleichsgesetz – keine Erstattung von Lohnfortzahlungskosten an GmbH-Geschäftsführer
Das U1-Verfahren (Ausgleich des Arbeitgebers für Entgeltfortzahlungen) regelt die Erstattung von Lohnkosten, die ein Unternehmen – mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern – tragen muss, wenn ...
Das U1-Verfahren (Ausgleich des Arbeitgebers für Entgeltfortzahlungen) regelt die Erstattung von Lohnkosten, die ein Unternehmen – mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern – tragen muss, wenn seine Mitarbeiter aufgrund von Krankheit ausfallen. Dabei zahlt das Unternehmen einen bestimmten Beitrag zur Krankenkasse und im Gegenzug können sie einen Teil der Lohnfortzahlungskosten zurückerhalten.
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer. So hat der GKV-Spitzenverband ausdrücklich klargestellt, dass Fremdgeschäftsführer vom U1-Verfahren ausgenommen sind, weil sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern zählen.
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer. So hat der GKV-Spitzenverband ausdrücklich klargestellt, dass Fremdgeschäftsführer vom U1-Verfahren ausgenommen sind, weil sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern zählen.
Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld ...
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern.
Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren.
Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.
Teilentgeltliche Übertragung von Immobilien auf dem Prüfstand – Einspruch ratsam
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über eine ganz aktuell vom Finanzamt eingelegte Revision gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) zu befinden.Das FG hatte entschieden, dass die ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über eine ganz aktuell vom Finanzamt eingelegte Revision gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) zu befinden.
Das FG hatte entschieden, dass die teilentgeltliche Übertragung einer Immobilie im Wege vorweggenommener Erbfolge jedenfalls dann kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellt, wenn die Immobilie für einen Kaufpreis unterhalb der historischen Anschaffungskosten veräußert wurde. Dann könne es nämlich nicht zu einem tatsächlichen Wertzuwachs seitens des Erwerbers kommen, sodass eine Besteuerung nicht möglich sei. Anderenfalls würde ein fiktiver steuerlicher Ertrag besteuert.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei einer solchen Vertragsgestaltung auch nicht um ein unwirksames Umgehungsgeschäft.
Der BFH wird zu klären haben, ob die Veräußerung einer Immobilie an einen Angehörigen innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung zu einem Entgelt unterhalb der historischen Anschaffungskosten gleichwohl einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft darstellt.
Betroffene Steuerpflichtige sollten sich an ihren Steuerberater wenden und beraten lassen, damit entsprechende Bescheide bis zu einer Entscheidung des BFH offengehalten werden.
Das FG hatte entschieden, dass die teilentgeltliche Übertragung einer Immobilie im Wege vorweggenommener Erbfolge jedenfalls dann kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellt, wenn die Immobilie für einen Kaufpreis unterhalb der historischen Anschaffungskosten veräußert wurde. Dann könne es nämlich nicht zu einem tatsächlichen Wertzuwachs seitens des Erwerbers kommen, sodass eine Besteuerung nicht möglich sei. Anderenfalls würde ein fiktiver steuerlicher Ertrag besteuert.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei einer solchen Vertragsgestaltung auch nicht um ein unwirksames Umgehungsgeschäft.
Der BFH wird zu klären haben, ob die Veräußerung einer Immobilie an einen Angehörigen innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung zu einem Entgelt unterhalb der historischen Anschaffungskosten gleichwohl einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft darstellt.
Betroffene Steuerpflichtige sollten sich an ihren Steuerberater wenden und beraten lassen, damit entsprechende Bescheide bis zu einer Entscheidung des BFH offengehalten werden.
Zugangsfiktion bei Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2025 nun nach 4 Tagen
Versenden Behörden Verwaltungsakte, z.B. Bescheide, so geschieht dies derzeit noch in der Mehrzahl der Fälle auf dem Postweg mit „einfachem“ Brief, also ohne eine konkrete Möglichkeit ...
Versenden Behörden Verwaltungsakte, z.B. Bescheide, so geschieht dies derzeit noch in der Mehrzahl der Fälle auf dem Postweg mit „einfachem“ Brief, also ohne eine konkrete Möglichkeit der Nachverfolgung, wann der Brief beim Empfänger eingegangen ist.
Aus diesem Grund gibt es eine gesetzliche Vermutungsregel, wann der Brief beim Empfänger eintrifft. Diese Frist betrug in der Vergangenheit 3 Tage. Da jedoch im Sommer 2024 die Laufzeitvorgaben verlängert wurden, wurden nun auch die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten, hierzu gehören u.a. Steuerbescheide, von 3 auf 4 Tage verlängert. Außerdem kann die Bekanntgabe eines Steuerbescheids nach der Vermutungsregel nicht an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfolgen. Die Neuerung gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 versendet werden.
Wird also durch das Finanzamt ein Steuerbescheid an einem Dienstag zur Post gegeben, wäre der vierte Tag nach der Zustellung ein Samstag. Da die Vermutungsregelung aber weder Samstag noch Sonntag greift, gilt der Bescheid erst am folgenden Montag als zugestellt. Ein am Donnerstag vor Ostern zur Post gegebener Bescheid gilt aufgrund des sich an den Sonntag anschließenden Feiertags gar erst am folgenden Dienstag als zugestellt.
Die Vermutungsregel kann durch den Empfänger allerdings erschüttert und somit der Zugangszeitpunkt weiter verlängert werden, wenn der Empfänger den späteren Zugang nachweisen kann.
Die Vermutungsregel gilt analog für die elektronische Übermittlung von Steuerbescheiden oder Verwaltungsakte, die elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
Aus diesem Grund gibt es eine gesetzliche Vermutungsregel, wann der Brief beim Empfänger eintrifft. Diese Frist betrug in der Vergangenheit 3 Tage. Da jedoch im Sommer 2024 die Laufzeitvorgaben verlängert wurden, wurden nun auch die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten, hierzu gehören u.a. Steuerbescheide, von 3 auf 4 Tage verlängert. Außerdem kann die Bekanntgabe eines Steuerbescheids nach der Vermutungsregel nicht an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfolgen. Die Neuerung gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 versendet werden.
Wird also durch das Finanzamt ein Steuerbescheid an einem Dienstag zur Post gegeben, wäre der vierte Tag nach der Zustellung ein Samstag. Da die Vermutungsregelung aber weder Samstag noch Sonntag greift, gilt der Bescheid erst am folgenden Montag als zugestellt. Ein am Donnerstag vor Ostern zur Post gegebener Bescheid gilt aufgrund des sich an den Sonntag anschließenden Feiertags gar erst am folgenden Dienstag als zugestellt.
Die Vermutungsregel kann durch den Empfänger allerdings erschüttert und somit der Zugangszeitpunkt weiter verlängert werden, wenn der Empfänger den späteren Zugang nachweisen kann.
Die Vermutungsregel gilt analog für die elektronische Übermittlung von Steuerbescheiden oder Verwaltungsakte, die elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
Unterhalt als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung auch bei Vermögen des Empfängers?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann eine einkommensteuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn das Vermögen des ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann eine einkommensteuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 € nicht übersteigt. Die monatlichen Unterhaltsleistungen sind – jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – nicht in die Vermögensberechnung mit einzubeziehen.
Das beklagte Finanzamt (FA) hatte den Abzug als außergewöhnliche Belastung für die Unterhaltspflichtigen verweigert, weil das Vermögen des Unterhaltsberechtigten, für den kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand, zum 1.1. des betreffenden Jahres das Schonvermögen um knapp einen Monatsunterhaltsbetrag überschritt, wobei es sich hierbei um den Unterhalt für den Monat Januar handelte. Dieser war bereits am Ende des Vorjahres auf dem Konto des Unterhaltsberechtigten eingegangen. Das FA bezog sich hierbei auf die in den Einkommensteuerrichtlinien genannte Vermögensgrenze von 15.500 €.
Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass die bereits vorausgeleistete Unterhaltszahlung nicht in das Vermögen einzubeziehen sei, jedenfalls nicht im Laufe des Jahres. Erst im Folgejahr könne eine nicht verbrauchte Unterhaltsleistung zu schädlichem Vermögen werden.
Das beklagte Finanzamt (FA) hatte den Abzug als außergewöhnliche Belastung für die Unterhaltspflichtigen verweigert, weil das Vermögen des Unterhaltsberechtigten, für den kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand, zum 1.1. des betreffenden Jahres das Schonvermögen um knapp einen Monatsunterhaltsbetrag überschritt, wobei es sich hierbei um den Unterhalt für den Monat Januar handelte. Dieser war bereits am Ende des Vorjahres auf dem Konto des Unterhaltsberechtigten eingegangen. Das FA bezog sich hierbei auf die in den Einkommensteuerrichtlinien genannte Vermögensgrenze von 15.500 €.
Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass die bereits vorausgeleistete Unterhaltszahlung nicht in das Vermögen einzubeziehen sei, jedenfalls nicht im Laufe des Jahres. Erst im Folgejahr könne eine nicht verbrauchte Unterhaltsleistung zu schädlichem Vermögen werden.
Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld ...
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern.
Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren.
Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.
Anmeldung von Bargeld bei grenzüberschreitender Reise
Die Ein- und Ausfuhr von sog. Barmitteln über nationale Grenzen ist ein Thema, welches nicht nur Reisende beschäftigt, sondern auch für die Finanzbehörden im Zuge der Globalisierung von Bedeutung ...
Die Ein- und Ausfuhr von sog. Barmitteln über nationale Grenzen ist ein Thema, welches nicht nur Reisende beschäftigt, sondern auch für die Finanzbehörden im Zuge der Globalisierung von Bedeutung ist. Zuständig ist für die Überwachung des Barmittelgrenzverkehrs der Zoll. Hintergrund der Überwachung ist nicht das Unterbinden des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs, sondern die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Schaffung von Transparenz.
Reisende, die von oder nach Deutschland in oder aus einem Drittland heraus die Grenze übertreten, in die EU aus- oder einreisen bzw. Deutschland oder die EU als Transferweg nutzen, sind verpflichtet, beim Grenzübertritt Bargeld, Schecks, Wechsel, Wertpapiere oder Sparbücher ab einem Gesamtwert von 10.000 € beim Zoll anzumelden. Diese Anmeldung kann online oder in Papierform erfolgen. Der Geldtransfer ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig.
Auch Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel mehr sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, z.B. nationale Währungen wie Deutsche Mark oder Österreichischer Schilling gelten als Barmittel. Weiterhin gelten auch Gold in Form von Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 % und Goldbarren, -klumpen oder -nuggets mit einem Goldgehalt von mindestens 95,5 % als Barmittel.
Ausländische Währungen werden mit dem Sortenkurs am Einreise- bzw. Ausreisetag in Euro umgerechnet. Sammler- und Anlagemünzen werden nicht mit dem Nominalwert, der auf den Münzen angegeben ist, bewertet, sondern mit dem tatsächlichen Wert, also dem Betrag, der ausgegeben werden müsste, wenn an jenem Tag die Münze bei einer Bank oder im Münzfachhandel gekauft werden würde.
In der Zollanmeldung sind neben den Angaben zur Art und Menge der Barmittel auch Angaben zur Reise zu machen, also außer der Angabe des Abreiselandes, das Bestimmungsland, etwaige Transitländer sowie die Art der Beföderung. Weiterhin ist die wirtschaftliche Herkunft anzugeben sowie der vorgesehene Verwendungszweck.
Wer entsprechende Barmittel nicht anmeldet, dann aber vom Zoll nach mitgeführten Barmitteln gefragt wird und diese entweder leugnet und sie im Folgenden aufgefunden werden oder aber erst bei einer Durchsuchung z.B. des Fahrzeugs oder Gepäcks aufgefunden werden, begeht eine Ordnungswidrigkeit bis hin zu einer Straftat.
Bei Überschreiten der europäischen Grenzen in oder aus einem Drittland besteht eine Anzeige- und Anmeldepflicht. Reisende dürfen hier abwarten, vom Zoll gefragt zu werden, ob anmeldepflichtige Barmittel mitgeführt werden. Allein das Unterlassen der Mitteilung ohne vorherige Frage des Zoll stellt keine Ordnungswidrigkeit dar.
Bei Überschreiten der deutschen Grenze in oder aus einem Drittland besteht eine unaufgeforderte Anzeige- und Anmeldepflicht. Das Unterlassen der Mitteilung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Bußgelder können bis zu 25 % der mitgeführten Barmittel betragen. Während des sog. Clearingverfahrens werden die Barmittel üblicherweise vollständig vom Zoll eingezogen. Dies ist der Zeitraum, den die Behörden benötigen, um Herkunft und ggf. beabsichtigten oder angegebenen Verwendungszweck der Barmittel zu prüfen. Stellt sich heraus, dass ein Reisender bei einer Finanzbehörde noch ausstehende Steuerschulden hat, werden diese Forderungen aus den mitgeführten und beschlagnahmten Barmitteln direkt beglichen, bevor die restliche Summe an den Reisenden zurückgezahlt wird. Dieses Verfahren kann oft recht lange dauern.
Reisende, die von oder nach Deutschland in oder aus einem Drittland heraus die Grenze übertreten, in die EU aus- oder einreisen bzw. Deutschland oder die EU als Transferweg nutzen, sind verpflichtet, beim Grenzübertritt Bargeld, Schecks, Wechsel, Wertpapiere oder Sparbücher ab einem Gesamtwert von 10.000 € beim Zoll anzumelden. Diese Anmeldung kann online oder in Papierform erfolgen. Der Geldtransfer ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig.
Auch Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel mehr sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, z.B. nationale Währungen wie Deutsche Mark oder Österreichischer Schilling gelten als Barmittel. Weiterhin gelten auch Gold in Form von Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 % und Goldbarren, -klumpen oder -nuggets mit einem Goldgehalt von mindestens 95,5 % als Barmittel.
Ausländische Währungen werden mit dem Sortenkurs am Einreise- bzw. Ausreisetag in Euro umgerechnet. Sammler- und Anlagemünzen werden nicht mit dem Nominalwert, der auf den Münzen angegeben ist, bewertet, sondern mit dem tatsächlichen Wert, also dem Betrag, der ausgegeben werden müsste, wenn an jenem Tag die Münze bei einer Bank oder im Münzfachhandel gekauft werden würde.
In der Zollanmeldung sind neben den Angaben zur Art und Menge der Barmittel auch Angaben zur Reise zu machen, also außer der Angabe des Abreiselandes, das Bestimmungsland, etwaige Transitländer sowie die Art der Beföderung. Weiterhin ist die wirtschaftliche Herkunft anzugeben sowie der vorgesehene Verwendungszweck.
Wer entsprechende Barmittel nicht anmeldet, dann aber vom Zoll nach mitgeführten Barmitteln gefragt wird und diese entweder leugnet und sie im Folgenden aufgefunden werden oder aber erst bei einer Durchsuchung z.B. des Fahrzeugs oder Gepäcks aufgefunden werden, begeht eine Ordnungswidrigkeit bis hin zu einer Straftat.
Bei Überschreiten der europäischen Grenzen in oder aus einem Drittland besteht eine Anzeige- und Anmeldepflicht. Reisende dürfen hier abwarten, vom Zoll gefragt zu werden, ob anmeldepflichtige Barmittel mitgeführt werden. Allein das Unterlassen der Mitteilung ohne vorherige Frage des Zoll stellt keine Ordnungswidrigkeit dar.
Bei Überschreiten der deutschen Grenze in oder aus einem Drittland besteht eine unaufgeforderte Anzeige- und Anmeldepflicht. Das Unterlassen der Mitteilung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Bußgelder können bis zu 25 % der mitgeführten Barmittel betragen. Während des sog. Clearingverfahrens werden die Barmittel üblicherweise vollständig vom Zoll eingezogen. Dies ist der Zeitraum, den die Behörden benötigen, um Herkunft und ggf. beabsichtigten oder angegebenen Verwendungszweck der Barmittel zu prüfen. Stellt sich heraus, dass ein Reisender bei einer Finanzbehörde noch ausstehende Steuerschulden hat, werden diese Forderungen aus den mitgeführten und beschlagnahmten Barmitteln direkt beglichen, bevor die restliche Summe an den Reisenden zurückgezahlt wird. Dieses Verfahren kann oft recht lange dauern.
Frist für Steuerermäßigung nach dem Erbfall beginnt regelmäßig mit dem Tod des Erblassers
Hinterlässt eine verstorbene Person Vermögen sowie einen oder mehrere Erben, haben diese eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Unter Berücksichtigung der Höhe und Art der Vermögenswerte ...
Hinterlässt eine verstorbene Person Vermögen sowie einen oder mehrere Erben, haben diese eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Unter Berücksichtigung der Höhe und Art der Vermögenswerte sowie der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser haben die Erben mehr oder weniger Erbschaftsteuer zu entrichten. Möglicherweise fällt aufgrund des persönlichen Freibetrags auch gar keine Erbschaftsteuer an.
Andererseits haben die Erben auch noch nicht durchgeführte Einkommensteuererklärungen für den Verstorbenen aus der Vergangenheit und ggf. auch für die Zukunft vorzunehmen. Dies kann auch für mehrere Jahre nach dem Tod des Erblassers notwendig werden, weil z.B. Erben nicht ermittelt werden können, Erbengemeinschaften nicht auseinandergesetzt werden und somit erst erheblich später etwaige dem Erblasser zuzuordnende Gewinne als Einkünfte zuzuordnen sind. Dann haben die Erben die daraus resultierende Einkommensteuer zu zahlen.
Das Gesetz sieht vor, dass Erben im Rahmen der Einkommenbesteuerung auf Antrag eine Ermäßigung der Einkommensteuer um die Teile der Erbschaftsteuer erhalten können, die im Veranlagungsjahr des Todes oder in den darauffolgenden vier Veranlagungszeiträumen angefallen sind.
Was aber, wenn zwischen dem Tod des Erblassers und steuerrelevanten Vorgängen mehr als diese 5 Veranlagungszeiträume liegen?
Hierüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, da die Finanzverwaltung trotz eines Antrags auf Steuerermäßigung 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers zwar Erbschaftsteuer festgesetzt hatte, aber keine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommenbesteuerung gewährt hatte. Dies hatte eine Doppelbelastung von Erbschaft- und Einkommensteuer für den Erben zur Folge.
Im zu entscheidenden Fall hatte sich die Angelegenheit so lange hinausgezögert, weil aufgrund von Schwierigkeiten bei der Erbenermittlung der Erbschein erst so spät ausgestellt werden konnte, dass die Auseinandersetzung des Erbes mit steuerpflichtigen Vorgängen erst 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgen konnte.
Der Erbe war der Ansicht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Fristberechnung zur Gewährung der Ermäßigung der Zahlungszeitpunkt der Steuer sei.
Dies haben jedoch sowohl das Finanzgericht als auch der BFH anders gesehen. Der maßgebliche Fristbeginn ist und bleibt der Tag des Todes des Erblassers, unabhängig von der Kenntnis durch die Erben. Im Jahr des Todes sowie in den folgenden 4 Jahren können die Tarifermäßigungen geltend gemacht werden. Es kommt daher nicht darauf an, wann die Zahlung der Steuer erfolgt oder Bescheide vorliegen.
Betroffene Erben sollten sich hierzu auf jeden Fall individuell steuerlich beraten lassen.
Andererseits haben die Erben auch noch nicht durchgeführte Einkommensteuererklärungen für den Verstorbenen aus der Vergangenheit und ggf. auch für die Zukunft vorzunehmen. Dies kann auch für mehrere Jahre nach dem Tod des Erblassers notwendig werden, weil z.B. Erben nicht ermittelt werden können, Erbengemeinschaften nicht auseinandergesetzt werden und somit erst erheblich später etwaige dem Erblasser zuzuordnende Gewinne als Einkünfte zuzuordnen sind. Dann haben die Erben die daraus resultierende Einkommensteuer zu zahlen.
Das Gesetz sieht vor, dass Erben im Rahmen der Einkommenbesteuerung auf Antrag eine Ermäßigung der Einkommensteuer um die Teile der Erbschaftsteuer erhalten können, die im Veranlagungsjahr des Todes oder in den darauffolgenden vier Veranlagungszeiträumen angefallen sind.
Was aber, wenn zwischen dem Tod des Erblassers und steuerrelevanten Vorgängen mehr als diese 5 Veranlagungszeiträume liegen?
Hierüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, da die Finanzverwaltung trotz eines Antrags auf Steuerermäßigung 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers zwar Erbschaftsteuer festgesetzt hatte, aber keine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommenbesteuerung gewährt hatte. Dies hatte eine Doppelbelastung von Erbschaft- und Einkommensteuer für den Erben zur Folge.
Im zu entscheidenden Fall hatte sich die Angelegenheit so lange hinausgezögert, weil aufgrund von Schwierigkeiten bei der Erbenermittlung der Erbschein erst so spät ausgestellt werden konnte, dass die Auseinandersetzung des Erbes mit steuerpflichtigen Vorgängen erst 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgen konnte.
Der Erbe war der Ansicht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Fristberechnung zur Gewährung der Ermäßigung der Zahlungszeitpunkt der Steuer sei.
Dies haben jedoch sowohl das Finanzgericht als auch der BFH anders gesehen. Der maßgebliche Fristbeginn ist und bleibt der Tag des Todes des Erblassers, unabhängig von der Kenntnis durch die Erben. Im Jahr des Todes sowie in den folgenden 4 Jahren können die Tarifermäßigungen geltend gemacht werden. Es kommt daher nicht darauf an, wann die Zahlung der Steuer erfolgt oder Bescheide vorliegen.
Betroffene Erben sollten sich hierzu auf jeden Fall individuell steuerlich beraten lassen.
Kein unbeschränkter Sonderausgabenabzug privater Zusatzkrankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Krankenversicherte
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte neben ihren Beiträgen zu gesetzlichen Krankenversicherungen nicht zusätzlich Beiträge zu weiteren privaten Kranken- ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte neben ihren Beiträgen zu gesetzlichen Krankenversicherungen nicht zusätzlich Beiträge zu weiteren privaten Kranken- bzw. Krankenzusatzversicherungen in vollem Umfang steuerlich in Abzug bringen können, sondern lediglich in beschränkter Höhe.
In der Regel wirken sich zusätzliche Beitragszahlungen jedoch nicht aus, da bereits die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag erreichen, sodass ein darüber hinausgehender Sonderausgabenabzug zu keiner weiteren Reduzierung der Einkommensteuer führt.
Der BFH hat sich nicht der Auffassung der Kläger angeschlossen, dass für gesetzlich Versicherte der Abschluss privater Zusatzkrankenversicherungen der einzige Weg sei, eine der Basisversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechende Versorgung zu bekommen, weshalb aus Gründen der Gleichbehandlung eine vollständige Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge erforderlich sei.
Der BFH war hingegen der Auffassung, dass es sich um eine doppelte Berücksichtigung des notwendigen Versorgungsniveaus handeln würde.
Insbesondere, da die Kläger freiwillig gesetzlich krankenversichert waren, hätte es ihnen freigestanden, ohne doppelte Belastung in die private Krankenversicherung zu wechseln, wenn sie der Meinung waren, die Leistungen in der Basisversorgung der privaten Krankenversicherung seien besser als in der gesetzlichen.
In der Regel wirken sich zusätzliche Beitragszahlungen jedoch nicht aus, da bereits die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag erreichen, sodass ein darüber hinausgehender Sonderausgabenabzug zu keiner weiteren Reduzierung der Einkommensteuer führt.
Der BFH hat sich nicht der Auffassung der Kläger angeschlossen, dass für gesetzlich Versicherte der Abschluss privater Zusatzkrankenversicherungen der einzige Weg sei, eine der Basisversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechende Versorgung zu bekommen, weshalb aus Gründen der Gleichbehandlung eine vollständige Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge erforderlich sei.
Der BFH war hingegen der Auffassung, dass es sich um eine doppelte Berücksichtigung des notwendigen Versorgungsniveaus handeln würde.
Insbesondere, da die Kläger freiwillig gesetzlich krankenversichert waren, hätte es ihnen freigestanden, ohne doppelte Belastung in die private Krankenversicherung zu wechseln, wenn sie der Meinung waren, die Leistungen in der Basisversorgung der privaten Krankenversicherung seien besser als in der gesetzlichen.
Begrenzung rückwirkender Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf 6 Monate ist rechtmäßig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Kindergeld für ein anspruchsberechtigtes Kind nach rückwirkender Festsetzung des Anspruchs durch Bescheid auch rückwirkend ab dem ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Kindergeld für ein anspruchsberechtigtes Kind nach rückwirkender Festsetzung des Anspruchs durch Bescheid auch rückwirkend ab dem Entstehungsgrund zu zahlen bzw. nachzuzahlen ist.
Insbesondere war die Frage zu klären, ob die gesetzliche Ausschlussfrist von 6 Monaten für nach dem 18.7.2019 bei der Familienkasse eingegangene Anträge rechtmäßig ist.
Der BFH hat entschieden, dass eine rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes befristet auf nur 6 Monate rechtskonform ist. Berechnet wird die Frist nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Erforderliche Nachweise könnten auch später beigebracht werden.
Sollte Kindergeld zwar festgesetzt werden, aufgrund der gesetzlichen Regelung aber nicht (vollständig) zur Auszahlung gelangen, können im Rahmen der Einkommensteuererklärung gleichwohl die Kinderfreibeträge steuerlich berücksichtigt werden, und zwar ohne Gegenrechnung mit dem Kindergeld.
Insbesondere war die Frage zu klären, ob die gesetzliche Ausschlussfrist von 6 Monaten für nach dem 18.7.2019 bei der Familienkasse eingegangene Anträge rechtmäßig ist.
Der BFH hat entschieden, dass eine rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes befristet auf nur 6 Monate rechtskonform ist. Berechnet wird die Frist nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Erforderliche Nachweise könnten auch später beigebracht werden.
Sollte Kindergeld zwar festgesetzt werden, aufgrund der gesetzlichen Regelung aber nicht (vollständig) zur Auszahlung gelangen, können im Rahmen der Einkommensteuererklärung gleichwohl die Kinderfreibeträge steuerlich berücksichtigt werden, und zwar ohne Gegenrechnung mit dem Kindergeld.
Reduzierung der Fördersätze in den BAFA-Energieberatungsprogrammen ab 7.8.2024
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ab dem 7.8.2024 die Fördersätze für die Energieberatungsförderung für Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme von ...
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ab dem 7.8.2024 die Fördersätze für die Energieberatungsförderung für Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme von bislang 80 % auf nun 50 % gekürzt.
Hierbei geht es um die förderfähigen Beratungshonorare für von Experten durchgeführte Energieberatungen für Ein- oder Zweifamilienhäuser, welche jetzt noch mit 50 % bzw. bis zu 650 € förderfähig sind sowie bei Wohngebäuden ab 3 Wohneinheiten mit 50 % bis zu 850 €. Für Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es eine einmalige zusätzliche Förderung in Höhe von 250 € für den Berater, der die Beratungsergebnisse der Wohnungseigentümerversammlung erläutert.
Die Beratung kann von Eigentümern, Mietern, Pächtern sowie Nießbrauchsberechtigten in Anspruch genommen werden, um sie bei der Entscheidung auf dem Weg zu einer besseren Energieeffizienz für das betroffene Gebäude zu unterstützen. Die Nachfrage war so hoch, dass die Fördersätze gesenkt werden mussten, um mit den eingeplanten Fördergeldern auszukommen.
Wer die Förderberatung der BAFA nicht in Anspruch nimmt, kann die Kosten für planerische Begleitung unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung in Höhe von 50 % geltend machen, auch über die o.g. Beträge hinaus. Beides zusammen ist jedoch nicht möglich!
Hierbei geht es um die förderfähigen Beratungshonorare für von Experten durchgeführte Energieberatungen für Ein- oder Zweifamilienhäuser, welche jetzt noch mit 50 % bzw. bis zu 650 € förderfähig sind sowie bei Wohngebäuden ab 3 Wohneinheiten mit 50 % bis zu 850 €. Für Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es eine einmalige zusätzliche Förderung in Höhe von 250 € für den Berater, der die Beratungsergebnisse der Wohnungseigentümerversammlung erläutert.
Die Beratung kann von Eigentümern, Mietern, Pächtern sowie Nießbrauchsberechtigten in Anspruch genommen werden, um sie bei der Entscheidung auf dem Weg zu einer besseren Energieeffizienz für das betroffene Gebäude zu unterstützen. Die Nachfrage war so hoch, dass die Fördersätze gesenkt werden mussten, um mit den eingeplanten Fördergeldern auszukommen.
Wer die Förderberatung der BAFA nicht in Anspruch nimmt, kann die Kosten für planerische Begleitung unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung in Höhe von 50 % geltend machen, auch über die o.g. Beträge hinaus. Beides zusammen ist jedoch nicht möglich!
Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld ...
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern.
Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren.
Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.
Inflationsausgleichsprämie noch bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei
Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets aus dem Jahr 2022. Durch die Einführung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin ...
Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets aus dem Jahr 2022. Durch die Einführung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weitere Zahlungen oder Sachbezüge bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 € zukommen zu lassen. Aus der Gewährung muss deutlich werden, dass es sich um die Inflationsausgleichsprämie handelt. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Eine Pflicht zur Zahlung bzw. Gewährung gibt es für den Arbeitgeber jedoch nicht. Die Prämie kann auch in Teilbeträgen gezahlt werden. Die Höhe kann der Arbeitgeber wählen.
Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen werden erhaltene Prämienzahlungen nicht leistungskürzend angerechnet, wie es z.B. bei Weihnachts- oder Urlaubsgeld der Fall ist.
Auch, wenn es seitens der Arbeitnehmerschaft keinen rechtlichen Anspruch auf die Prämie gibt, bedeutet dies umgekehrt gleichwohl, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten ist, wenn sie gewährt wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist gewahrt, wenn Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Der Arbeitgeber ist z.B. berechtigt, den Arbeitnehmern mit einem geringeren Monatsverdienst eine höhere Prämie zu zahlen als den Mitarbeitern mit einem höheren Monatsverdienst.
Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Inflationsausgleichsprämie.
Der Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024.
Achtung: Der Bundesgerichtshof hat am 25.4.2024 beschlossen, dass die Inflationsausgleichsprämie Arbeitseinkommen darstellt, welches grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen pfändbar ist, da der Gesetzgeber die Inflationsausgleichsprämie ausdrücklich nicht für unpfändbar erklärt hat, sie auch keine Erschwerniszulage darstellt und auch keine Zweckbindung hat.
Eine Pflicht zur Zahlung bzw. Gewährung gibt es für den Arbeitgeber jedoch nicht. Die Prämie kann auch in Teilbeträgen gezahlt werden. Die Höhe kann der Arbeitgeber wählen.
Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen werden erhaltene Prämienzahlungen nicht leistungskürzend angerechnet, wie es z.B. bei Weihnachts- oder Urlaubsgeld der Fall ist.
Auch, wenn es seitens der Arbeitnehmerschaft keinen rechtlichen Anspruch auf die Prämie gibt, bedeutet dies umgekehrt gleichwohl, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten ist, wenn sie gewährt wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist gewahrt, wenn Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Der Arbeitgeber ist z.B. berechtigt, den Arbeitnehmern mit einem geringeren Monatsverdienst eine höhere Prämie zu zahlen als den Mitarbeitern mit einem höheren Monatsverdienst.
Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Inflationsausgleichsprämie.
Der Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024.
Achtung: Der Bundesgerichtshof hat am 25.4.2024 beschlossen, dass die Inflationsausgleichsprämie Arbeitseinkommen darstellt, welches grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen pfändbar ist, da der Gesetzgeber die Inflationsausgleichsprämie ausdrücklich nicht für unpfändbar erklärt hat, sie auch keine Erschwerniszulage darstellt und auch keine Zweckbindung hat.
Deutliche Gebührenerhöhung für gerichtliche Registereintragungen geplant
Die Eintragungsgebühren ins Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister sollen aufgrund deutlich gestiegener Sach- und Personalkosten bei den Registergerichten um 50 % ...
Die Eintragungsgebühren ins Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister sollen aufgrund deutlich gestiegener Sach- und Personalkosten bei den Registergerichten um 50 % erhöht werden.
Angesichts der angespannten Haushaltslage der Bundesländer soll eine weitgehende Refinanzierung des Aufwands der Registergerichte durch die Gebühreneinnahmen erfolgen. So sieht es der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vor. Eine Übersicht der bisherigen und geplanten Gebühren findet sich auf der Homepage des BMJ.
Die Gebührenerhöhung soll zum 1. des Folgemonats nach Verkündung der Verordnungsänderung in Kraft treten. Bis zum 30.8.2024 hatten betroffene Verbände noch die Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf. Auch der Bundesrat muss zustimmen.
Ohnehin notwendige Neu- oder Änderungseintragungen können Unternehmen daher in Zusammenarbeit mit ihrem Notariat durchaus zeitlich forcieren.
Angesichts der angespannten Haushaltslage der Bundesländer soll eine weitgehende Refinanzierung des Aufwands der Registergerichte durch die Gebühreneinnahmen erfolgen. So sieht es der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vor. Eine Übersicht der bisherigen und geplanten Gebühren findet sich auf der Homepage des BMJ.
Die Gebührenerhöhung soll zum 1. des Folgemonats nach Verkündung der Verordnungsänderung in Kraft treten. Bis zum 30.8.2024 hatten betroffene Verbände noch die Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf. Auch der Bundesrat muss zustimmen.
Ohnehin notwendige Neu- oder Änderungseintragungen können Unternehmen daher in Zusammenarbeit mit ihrem Notariat durchaus zeitlich forcieren.
Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld ...
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern.
Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren.
Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.
Mindestlohn steigt zum 1.1.2025
Nachdem der Mindestlohn seit 1.1.2024 12,41 € beträgt, wird er zum 1.1.2025 auf 12,82 € steigen.Höhere Mindestlöhne können sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für bestimmte ...
Nachdem der Mindestlohn seit 1.1.2024 12,41 € beträgt, wird er zum 1.1.2025 auf 12,82 € steigen.
Höhere Mindestlöhne können sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für bestimmte Branchen ergeben. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage www.bmas.de abrufbar. Insgesamt gibt es im Jahr 2024 219 für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge.
Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen bedeutet, dass gewerbliche Arbeitgeber dieser Branchen auch ohne ausdrückliche Einbeziehung eines Tarifvertrags in den Arbeitsvertrag diesen in den für allgemeinverbindlich erklärten Punkten einhalten müssen. Dies gilt auch, wenn weder das Unternehmen tarifgebunden noch der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist. Insbesondere ist der in dem Tarifvertrag festgelegte Lohn zu zahlen, der auch höher sein kann als der gesetzliche Mindestlohn. Weiterhin sind die Arbeitsbedingungen einzuhalten, die Anzahl der dort genannten Urlaubstage zu gewähren, ggf. gelten auch besondere Kündigungsfristen.
Im Rahmen eines Minijobs ist bei Mindestlohnvereinbarung im Arbeitsvertrag ab dem 1.1.2025 darauf zu achten, dass Verträge ggf. angepasst werden müssen im Hinblick auf vereinbarten Stundenlohn bzw. Gehalt und / oder die Anzahl der abzuleistenden Arbeitsstunden. Wer eine Vertragsänderung nicht vornimmt, läuft insbesondere dann, wenn bereits jetzt der Höchstbetrag von 538 € monatlich an den Arbeitnehmer gezahlt wird, Gefahr, dass das gesamte Arbeitsverhältnis dann sozialversicherungspflichtig wird.
Höhere Mindestlöhne können sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für bestimmte Branchen ergeben. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage www.bmas.de abrufbar. Insgesamt gibt es im Jahr 2024 219 für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge.
Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen bedeutet, dass gewerbliche Arbeitgeber dieser Branchen auch ohne ausdrückliche Einbeziehung eines Tarifvertrags in den Arbeitsvertrag diesen in den für allgemeinverbindlich erklärten Punkten einhalten müssen. Dies gilt auch, wenn weder das Unternehmen tarifgebunden noch der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist. Insbesondere ist der in dem Tarifvertrag festgelegte Lohn zu zahlen, der auch höher sein kann als der gesetzliche Mindestlohn. Weiterhin sind die Arbeitsbedingungen einzuhalten, die Anzahl der dort genannten Urlaubstage zu gewähren, ggf. gelten auch besondere Kündigungsfristen.
Im Rahmen eines Minijobs ist bei Mindestlohnvereinbarung im Arbeitsvertrag ab dem 1.1.2025 darauf zu achten, dass Verträge ggf. angepasst werden müssen im Hinblick auf vereinbarten Stundenlohn bzw. Gehalt und / oder die Anzahl der abzuleistenden Arbeitsstunden. Wer eine Vertragsänderung nicht vornimmt, läuft insbesondere dann, wenn bereits jetzt der Höchstbetrag von 538 € monatlich an den Arbeitnehmer gezahlt wird, Gefahr, dass das gesamte Arbeitsverhältnis dann sozialversicherungspflichtig wird.
Corona-Hilfen für Selbstständige sind beitragspflichtiges Einkommen freiwillig gesetzlich Krankenversicherter
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat in 2. Instanz entschieden, dass die an Unternehmen und Selbstständige im Frühjahr 2020 ausgezahlte „Soforthilfe Corona“ ...
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat in 2. Instanz entschieden, dass die an Unternehmen und Selbstständige im Frühjahr 2020 ausgezahlte „Soforthilfe Corona“ sozialversicherungsrechtlich dem Beitragsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterfällt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Der Zuschuss erhöht den Gewinn des Selbstständigen und ist im Rahmen der Einkommenbesteuerung zu berücksichtigen. Dadurch erhöht der Zuschuss bei freiwillig gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten den Beitrag.
Für den Fall jedoch, dass der Zuschuss durch den Geber zurückgefordert wird, kann im Jahr der Rückzahlung der Gewinn des Selbstständigen entsprechend um die Summe reduziert werden.
Gleiches gilt dann auch für die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, denn Grundlage für die Höhe der Beiträge ist der Einkommensteuerbescheid, der bei einer Rückforderung des Zuschusses geändert werden müsste bzw., sofern noch nicht rechtskräftig, mit dem Einspruch offengehalten werden müsste.
Der Zuschuss erhöht den Gewinn des Selbstständigen und ist im Rahmen der Einkommenbesteuerung zu berücksichtigen. Dadurch erhöht der Zuschuss bei freiwillig gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten den Beitrag.
Für den Fall jedoch, dass der Zuschuss durch den Geber zurückgefordert wird, kann im Jahr der Rückzahlung der Gewinn des Selbstständigen entsprechend um die Summe reduziert werden.
Gleiches gilt dann auch für die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, denn Grundlage für die Höhe der Beiträge ist der Einkommensteuerbescheid, der bei einer Rückforderung des Zuschusses geändert werden müsste bzw., sofern noch nicht rechtskräftig, mit dem Einspruch offengehalten werden müsste.
Zufluss von Tantiemen beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Es gilt der Grundsatz, dass Tantiemen mit ihrem Zufluss zu besteuern sind. Zugeflossen sind diese üblicherweise, wenn sie bar ausgezahlt oder unbar auf einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben ...
Es gilt der Grundsatz, dass Tantiemen mit ihrem Zufluss zu besteuern sind. Zugeflossen sind diese üblicherweise, wenn sie bar ausgezahlt oder unbar auf einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben wurden. Sofern die Tantieme jedoch einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zusteht, kann der Zufluss der Tantieme auch bereits fiktiv bei Fälligkeit erfolgen, und zwar durch Feststellung des entsprechenden Jahresabschlusses der Gesellschaft, in dem die Tantiemeforderung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Verbindlichkeit im Abschluss ausgewiesen wird.
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Tantieme, kann es sich um eine verdeckte Einlage handeln.
Eine Fälligkeit der Tantieme ist hingegen nicht gegeben, wenn diese im festgestellten Jahresabschluss nicht als Verbindlichkeit abgebildet ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widerspricht. Hierauf kommt es für die Fälligkeit und damit die Besteuerung der Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an. So sieht es mittlerweile der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.
Der BFH hat ein entsprechendes Verfahren nach dieser Feststellung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da bislang keine Feststellungen getroffen worden waren, warum die Passivierung der Tantieme als Verbindlichkeit im Jahresabschluss unterblieben war. Dies kann verschiedene Gründe haben, die dann jeweils unterschiedlich zu bewerten sein könnten. Das Ergebnis des 2. Rechtsganges beim FG ist daher abzuwarten.
Das Bundesfinanzministerium hat sein BMF-Schreiben bislang nicht an die aktuelle Rechtssicht des BFH angepasst. Betroffene sollten sich daher steuerlich beraten lassen.
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Tantieme, kann es sich um eine verdeckte Einlage handeln.
Eine Fälligkeit der Tantieme ist hingegen nicht gegeben, wenn diese im festgestellten Jahresabschluss nicht als Verbindlichkeit abgebildet ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widerspricht. Hierauf kommt es für die Fälligkeit und damit die Besteuerung der Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an. So sieht es mittlerweile der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.
Der BFH hat ein entsprechendes Verfahren nach dieser Feststellung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da bislang keine Feststellungen getroffen worden waren, warum die Passivierung der Tantieme als Verbindlichkeit im Jahresabschluss unterblieben war. Dies kann verschiedene Gründe haben, die dann jeweils unterschiedlich zu bewerten sein könnten. Das Ergebnis des 2. Rechtsganges beim FG ist daher abzuwarten.
Das Bundesfinanzministerium hat sein BMF-Schreiben bislang nicht an die aktuelle Rechtssicht des BFH angepasst. Betroffene sollten sich daher steuerlich beraten lassen.
Corona-Wirtschaftshilfen: Letzte Frist für Schlussabrechnung endet am 30.9.2024
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, z.B. Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden in der Zeit von Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige aus staatlichen Bundesmitteln ...
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, z.B. Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden in der Zeit von Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige aus staatlichen Bundesmitteln unterstützt, sofern sie einen erheblichen Umsatzrückgang zu verzeichnen hatten.
Um in der Pandemiezeit Unternehmen schnell zu helfen und deren Existenz zu sichern, sollte eine möglichst schnelle Auszahlung der Mittel erfolgen. Die Bewilligung und Auszahlung der Gelder erfolgte daher zumeist vorläufig auf Prognosebasis. Es war vorgesehen, nachträglich einen Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung sowie den angefallenen Fixkosten vorzunehmen. Dieser Abgleich erfolgt durch die Einreichung einer sog. Schlussabrechnung. Sowohl die Antragstellung als auch die Schlussabrechnung erfolgt(e) über einen „prüfenden Dritten“, in der Regel ist dies der Steuerberater.
Nachdem die Frist zur Erstellung und Abgabe der Schlussabrechnung mehrfach verschoben worden war, läuft diese nun am 30.9.2024 endgültig ab.
Es ist vorgekommen, dass Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen entweder über verschiedene prüfende Dritte eingereicht wurden, weil z.B. ein Wechsel des Steuerberaters zwischen mehreren Antragstellungen stattgefunden hat, der Steuerberater zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung stand oder bei mehreren Unternehmen eines Verbundunternehmens die Anträge von unterschiedlichen Steuerberatern für die einzelnen Unternehmen gestellt wurden.
Die Schlussabrechnung muss hingegen von einem einzigen prüfenden Dritten durchgeführt bzw. eingereicht werden, ggf. durch Wechsel. Den Wechsel muss der neue prüfende Dritte auf der Antragsplattform selbst beantragen. Dies ist nicht Sache des Unternehmens oder des Selbstständigen. Allerdings müssen dem übernehmenden Steuerberater alle erforderlichen Angaben und Daten der bereits eingereichten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Auch nach erfolgter Schlussabrechnung ist ein Wechsel des Steuerberaters möglich. Dem Berater muss allerdings die Abrechnungsnummer des Schlussabrechnungspakets mitgeteilt werden oder die Kundennummer des Organisationsprofils. Anderenfalls ist ein Wechsel nicht möglich.
Achtung: Sofern bis zum 30.09.2024 keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, sind die zuständigen Bewilligungsstellen gehalten, umgehend Rückforderungsmaßnahmen in vollständiger Höhe der geleisteten Hilfen gegenüber den Unternehmen und Selbstständigen einzuleiten.
Um in der Pandemiezeit Unternehmen schnell zu helfen und deren Existenz zu sichern, sollte eine möglichst schnelle Auszahlung der Mittel erfolgen. Die Bewilligung und Auszahlung der Gelder erfolgte daher zumeist vorläufig auf Prognosebasis. Es war vorgesehen, nachträglich einen Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung sowie den angefallenen Fixkosten vorzunehmen. Dieser Abgleich erfolgt durch die Einreichung einer sog. Schlussabrechnung. Sowohl die Antragstellung als auch die Schlussabrechnung erfolgt(e) über einen „prüfenden Dritten“, in der Regel ist dies der Steuerberater.
Nachdem die Frist zur Erstellung und Abgabe der Schlussabrechnung mehrfach verschoben worden war, läuft diese nun am 30.9.2024 endgültig ab.
Es ist vorgekommen, dass Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen entweder über verschiedene prüfende Dritte eingereicht wurden, weil z.B. ein Wechsel des Steuerberaters zwischen mehreren Antragstellungen stattgefunden hat, der Steuerberater zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung stand oder bei mehreren Unternehmen eines Verbundunternehmens die Anträge von unterschiedlichen Steuerberatern für die einzelnen Unternehmen gestellt wurden.
Die Schlussabrechnung muss hingegen von einem einzigen prüfenden Dritten durchgeführt bzw. eingereicht werden, ggf. durch Wechsel. Den Wechsel muss der neue prüfende Dritte auf der Antragsplattform selbst beantragen. Dies ist nicht Sache des Unternehmens oder des Selbstständigen. Allerdings müssen dem übernehmenden Steuerberater alle erforderlichen Angaben und Daten der bereits eingereichten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Auch nach erfolgter Schlussabrechnung ist ein Wechsel des Steuerberaters möglich. Dem Berater muss allerdings die Abrechnungsnummer des Schlussabrechnungspakets mitgeteilt werden oder die Kundennummer des Organisationsprofils. Anderenfalls ist ein Wechsel nicht möglich.
Achtung: Sofern bis zum 30.09.2024 keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, sind die zuständigen Bewilligungsstellen gehalten, umgehend Rückforderungsmaßnahmen in vollständiger Höhe der geleisteten Hilfen gegenüber den Unternehmen und Selbstständigen einzuleiten.
Meldepflicht elektronischer Kassen- und anderer Grundaufzeichnungssysteme ab 1.1.2025
Das Bundesministerium der Finanzen hat in mehreren Schreiben nun die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 ...
Das Bundesministerium der Finanzen hat in mehreren Schreiben nun die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 mitgeteilt. Die Meldung und Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz über ELSTER mit folgenden Angaben:
Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden. Betroffene Unternehmen sollten bereits jetzt die erforderlichen Daten zusammenstellen und sich einen Überblick über alle in den Betriebsstätten genutzten Systeme verschaffen.
- Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Art der zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Art, Anzahl und Seriennummer des bzw. der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
- Datum der Anschaffung bzw. der endgültigen Außerbetriebnahme oder Nutzung in einer anderen Betriebsstätte
Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden. Betroffene Unternehmen sollten bereits jetzt die erforderlichen Daten zusammenstellen und sich einen Überblick über alle in den Betriebsstätten genutzten Systeme verschaffen.
Besteuerung bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils stellen nach der gesetzlichen Regelung Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Gesellschafter dar, der als Unternehmer oder Mitunternehmer des ...
Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils stellen nach der gesetzlichen Regelung Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Gesellschafter dar, der als Unternehmer oder Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist. Die Besteuerung erfolgt üblicherweise zum vereinbarten Stichtag des Veräußerungsjahres. Dies gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig ist, in Raten zahlbar, langfristig gestundet und wann der Verkaufserlös dem Verkäufer tatsächlich zufließt. Später eintretende Minderungen oder Erhöhungen des Kaufpreises sind üblicherweise auf diesen Stichtag zu korrigieren, soweit der vereinbarte Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt wurde.
Wird bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils neben einem Festkaufpreis auch ein variabler Kaufpreisbestandteil abhängig von Umsatz oder Gewinn, sog. Earn-Out-Zahlung, vereinbart, so ist dieser abweichend von der o.g. gesetzlichen Regel erst im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahme zu versteuern. Der im Jahr der Veräußerung entstandene Veräußerungsgewinn wird hierdurch nicht erhöht. Dies liegt darin begründet, dass im Zeitpunkt der Veräußerung nicht feststeht, ob und ggf. in welcher Höhe in den Folgejahren noch eine Kaufpreisforderung entsteht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 9.11.2023 darüber hinaus entschieden, dass es sich bei variablen Kaufpreisbestandteilen, welche dem Grunde und der Höhe nach bei Vertragsabschluss noch ungewiss sind, nicht um nachträgliche Kaufpreiszahlungen handelt, die Versteuerung also erst bei Zufluss als nachträgliche Betriebseinnahme zu erfolgen hat.
Wird bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils neben einem Festkaufpreis auch ein variabler Kaufpreisbestandteil abhängig von Umsatz oder Gewinn, sog. Earn-Out-Zahlung, vereinbart, so ist dieser abweichend von der o.g. gesetzlichen Regel erst im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahme zu versteuern. Der im Jahr der Veräußerung entstandene Veräußerungsgewinn wird hierdurch nicht erhöht. Dies liegt darin begründet, dass im Zeitpunkt der Veräußerung nicht feststeht, ob und ggf. in welcher Höhe in den Folgejahren noch eine Kaufpreisforderung entsteht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 9.11.2023 darüber hinaus entschieden, dass es sich bei variablen Kaufpreisbestandteilen, welche dem Grunde und der Höhe nach bei Vertragsabschluss noch ungewiss sind, nicht um nachträgliche Kaufpreiszahlungen handelt, die Versteuerung also erst bei Zufluss als nachträgliche Betriebseinnahme zu erfolgen hat.
Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld ...
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern.
Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren.
Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.
Inflationsausgleichsprämie noch bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei
Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets aus dem Jahr 2022. Durch die Einführung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin ...
Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets aus dem Jahr 2022. Durch die Einführung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weitere Zahlungen oder Sachbezüge bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 € zukommen zu lassen. Aus der Gewährung muss deutlich werden, dass es sich um die Inflationsausgleichsprämie handelt. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Eine Pflicht zur Zahlung bzw. Gewährung gibt es für den Arbeitgeber jedoch nicht. Die Prämie kann auch in Teilbeträgen gezahlt werden. Die Höhe kann der Arbeitgeber wählen.
Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen werden erhaltene Prämienzahlungen nicht leistungskürzend angerechnet, wie es z.B. bei Weihnachts- oder Urlaubsgeld der Fall ist.
Auch, wenn es seitens der Arbeitnehmerschaft keinen rechtlichen Anspruch auf die Prämie gibt, bedeutet dies umgekehrt gleichwohl, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten ist, wenn sie gewährt wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist gewahrt, wenn Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Der Arbeitgeber ist z.B. berechtigt, den Arbeitnehmern mit einem geringeren Monatsverdienst eine höhere Prämie zu zahlen als den Mitarbeitern mit einem höheren Monatsverdienst.
Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Inflationsausgleichsprämie.
Der Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024.
Achtung: Der Bundesgerichtshof hat am 25.4.2024 beschlossen, dass die Inflationsausgleichsprämie Arbeitseinkommen darstellt, welches grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen pfändbar ist, da der Gesetzgeber die Inflationsausgleichsprämie ausdrücklich nicht für unpfändbar erklärt hat, sie auch keine Erschwerniszulage darstellt und auch keine Zweckbindung hat.
Eine Pflicht zur Zahlung bzw. Gewährung gibt es für den Arbeitgeber jedoch nicht. Die Prämie kann auch in Teilbeträgen gezahlt werden. Die Höhe kann der Arbeitgeber wählen.
Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen werden erhaltene Prämienzahlungen nicht leistungskürzend angerechnet, wie es z.B. bei Weihnachts- oder Urlaubsgeld der Fall ist.
Auch, wenn es seitens der Arbeitnehmerschaft keinen rechtlichen Anspruch auf die Prämie gibt, bedeutet dies umgekehrt gleichwohl, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten ist, wenn sie gewährt wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist gewahrt, wenn Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Der Arbeitgeber ist z.B. berechtigt, den Arbeitnehmern mit einem geringeren Monatsverdienst eine höhere Prämie zu zahlen als den Mitarbeitern mit einem höheren Monatsverdienst.
Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Inflationsausgleichsprämie.
Der Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024.
Achtung: Der Bundesgerichtshof hat am 25.4.2024 beschlossen, dass die Inflationsausgleichsprämie Arbeitseinkommen darstellt, welches grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen pfändbar ist, da der Gesetzgeber die Inflationsausgleichsprämie ausdrücklich nicht für unpfändbar erklärt hat, sie auch keine Erschwerniszulage darstellt und auch keine Zweckbindung hat.
Deutliche Gebührenerhöhung für gerichtliche Registereintragungen geplant
Die Eintragungsgebühren ins Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister sollen aufgrund deutlich gestiegener Sach- und Personalkosten bei den Registergerichten um 50 % ...
Die Eintragungsgebühren ins Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister sollen aufgrund deutlich gestiegener Sach- und Personalkosten bei den Registergerichten um 50 % erhöht werden.
Angesichts der angespannten Haushaltslage der Bundesländer soll eine weitgehende Refinanzierung des Aufwands der Registergerichte durch die Gebühreneinnahmen erfolgen. So sieht es der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vor. Eine Übersicht der bisherigen und geplanten Gebühren findet sich auf der Homepage des BMJ.
Die Gebührenerhöhung soll zum 1. des Folgemonats nach Verkündung der Verordnungsänderung in Kraft treten. Bis zum 30.8.2024 hatten betroffene Verbände noch die Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf. Auch der Bundesrat muss zustimmen.
Ohnehin notwendige Neu- oder Änderungseintragungen können Unternehmen daher in Zusammenarbeit mit ihrem Notariat durchaus zeitlich forcieren.
Angesichts der angespannten Haushaltslage der Bundesländer soll eine weitgehende Refinanzierung des Aufwands der Registergerichte durch die Gebühreneinnahmen erfolgen. So sieht es der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vor. Eine Übersicht der bisherigen und geplanten Gebühren findet sich auf der Homepage des BMJ.
Die Gebührenerhöhung soll zum 1. des Folgemonats nach Verkündung der Verordnungsänderung in Kraft treten. Bis zum 30.8.2024 hatten betroffene Verbände noch die Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf. Auch der Bundesrat muss zustimmen.
Ohnehin notwendige Neu- oder Änderungseintragungen können Unternehmen daher in Zusammenarbeit mit ihrem Notariat durchaus zeitlich forcieren.
Energetische Gebäudesanierung der eigenen vier Wände von der Steuer absetzen
Die Planung und Durchführung energetischer Gebäudesanierung ist steuerlich nicht nur für Vermieter interessant, sondern es gibt auch bei selbstgenutztem Wohneigentum die Möglichkeit, steuerliche ...
Die Planung und Durchführung energetischer Gebäudesanierung ist steuerlich nicht nur für Vermieter interessant, sondern es gibt auch bei selbstgenutztem Wohneigentum die Möglichkeit, steuerliche Vorteile zu nutzen.
Maximal 40.000 € je Objekt, höchstens aber 20 % der Aufwendungen verteilt über 3 Jahre können direkt von der tariflichen Einkommensteuer als Ermäßigung in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt, die steuerliche Belastung ist in dieser Höhe gegeben. Im ersten und zweiten Jahr sind es jeweils 7 %, höchstens je 14.000 €, und 6 % im dritten Jahr, höchstens 12.000 €. Die maximal berücksichtigungsfähigen Aufwendungen pro Objekt sind somit auf 200.000 € gedeckelt. Es können Maßnahmen berücksichtigt werden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.
Damit die Aufwendungen steuerlich nicht ins Leere laufen, sollte bereits in die Planung einer energetischen Gebäudesanierung des selbstgenutzten Wohneigentums ein Steuerberater einbezogen werden.
Zusammen mit der Einkommensteuererklärung ist die „Anlage Energetische Maßnahmen“ beim Finanzamt abzugeben, und zwar für jedes begünstigte Objekt über einen Zeitraum von 3 Jahren ein jeweils eigenes Formular bzw. ein eigener Datensatz. Diverse Begünstigungsvoraussetzungen werden jährlich neu überprüft.
Die Abzugsfähigkeit ist an einige Voraussetzungen hinsichtlich der Begünstigung der Objekte, der förderfähigen Sanierungsarten nebst technischen Anforderungen sowie der einzuhaltenden Formalitäten wie unbare Zahlung, Vorlage einer Rechnung und Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen geknüpft.
Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung ist, dass das Gebäude älter als 10 Jahre ist, der Antragsteller Allein- oder Miteigentümer ist, dass Gebäude ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken einschließlich unentgeltlicher Teil-Überlassung zu Wohnzwecken an Dritte genutzt wird und sich in der EU oder einem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befindet.
Es gibt eine Vielzahl von Maßnahmen, die begünstigt sind, beginnend z.B. mit der Wärmedämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken, der Erneuerung von Fenstern und Außentüren, dem Ersatz oder erstmaligen Einbau von sommerlichem Wärmeschutz bis hin zur Erneuerung der Heizungs- oder Lüftungsanlage, dem Einbau digitaler Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern sie älter als 2 Jahre sind, und die Installation effizienter Gasbrennwerttechnik unter bestimmten Voraussetzungen. Die genannten Beispiele sind nicht abschließend.
Hingegen sind die Kosten der Erteilung von Bescheinigungen ausführender Fachunternehmen oder Berechtigter zur Ausstellung von Energieausweisen und die Kosten planerischer Begleitung und Beaufsichtigung durch einen fachlich qualifizierten und zugelassenen Energieberater nur in Höhe von 50 % abziehbar.
Von besonderer Bedeutung ist, dass eine steuerliche Berücksichtigung durch direkten Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nicht erfolgen kann, wenn bereits eine anderweitige steuerliche Berücksichtigung erfolgt (ist), steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen z.B. der KfW oder BAFA in Anspruch genommen wurden.
Insbesondere darf kein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, z.B. als Homeoffice-Aufwendung, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, z.B. für einen behindertengerechten Umbau, der auch teilweise energetische Maßnahmen enthält, erfolgt sein.
Besonders ist darauf zu achten, dass die gleiche Maßnahme nicht als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung mit einem Teilbetrag für den Lohnanteil bis zu 1.200 € abgesetzt wird. In dem Fall entfällt die Steuerermäßigung Energetische Sanierung vollständig und nicht nur mit dem bereits abgesetzten Teilbetrag.
Welche Variante im konkreten Einzelfall vorzugswürdig ist, berechnet Ihr Steuerberater.
Maximal 40.000 € je Objekt, höchstens aber 20 % der Aufwendungen verteilt über 3 Jahre können direkt von der tariflichen Einkommensteuer als Ermäßigung in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt, die steuerliche Belastung ist in dieser Höhe gegeben. Im ersten und zweiten Jahr sind es jeweils 7 %, höchstens je 14.000 €, und 6 % im dritten Jahr, höchstens 12.000 €. Die maximal berücksichtigungsfähigen Aufwendungen pro Objekt sind somit auf 200.000 € gedeckelt. Es können Maßnahmen berücksichtigt werden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.
Damit die Aufwendungen steuerlich nicht ins Leere laufen, sollte bereits in die Planung einer energetischen Gebäudesanierung des selbstgenutzten Wohneigentums ein Steuerberater einbezogen werden.
Zusammen mit der Einkommensteuererklärung ist die „Anlage Energetische Maßnahmen“ beim Finanzamt abzugeben, und zwar für jedes begünstigte Objekt über einen Zeitraum von 3 Jahren ein jeweils eigenes Formular bzw. ein eigener Datensatz. Diverse Begünstigungsvoraussetzungen werden jährlich neu überprüft.
Die Abzugsfähigkeit ist an einige Voraussetzungen hinsichtlich der Begünstigung der Objekte, der förderfähigen Sanierungsarten nebst technischen Anforderungen sowie der einzuhaltenden Formalitäten wie unbare Zahlung, Vorlage einer Rechnung und Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen geknüpft.
Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung ist, dass das Gebäude älter als 10 Jahre ist, der Antragsteller Allein- oder Miteigentümer ist, dass Gebäude ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken einschließlich unentgeltlicher Teil-Überlassung zu Wohnzwecken an Dritte genutzt wird und sich in der EU oder einem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befindet.
Es gibt eine Vielzahl von Maßnahmen, die begünstigt sind, beginnend z.B. mit der Wärmedämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken, der Erneuerung von Fenstern und Außentüren, dem Ersatz oder erstmaligen Einbau von sommerlichem Wärmeschutz bis hin zur Erneuerung der Heizungs- oder Lüftungsanlage, dem Einbau digitaler Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern sie älter als 2 Jahre sind, und die Installation effizienter Gasbrennwerttechnik unter bestimmten Voraussetzungen. Die genannten Beispiele sind nicht abschließend.
Hingegen sind die Kosten der Erteilung von Bescheinigungen ausführender Fachunternehmen oder Berechtigter zur Ausstellung von Energieausweisen und die Kosten planerischer Begleitung und Beaufsichtigung durch einen fachlich qualifizierten und zugelassenen Energieberater nur in Höhe von 50 % abziehbar.
Von besonderer Bedeutung ist, dass eine steuerliche Berücksichtigung durch direkten Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nicht erfolgen kann, wenn bereits eine anderweitige steuerliche Berücksichtigung erfolgt (ist), steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen z.B. der KfW oder BAFA in Anspruch genommen wurden.
Insbesondere darf kein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, z.B. als Homeoffice-Aufwendung, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, z.B. für einen behindertengerechten Umbau, der auch teilweise energetische Maßnahmen enthält, erfolgt sein.
Besonders ist darauf zu achten, dass die gleiche Maßnahme nicht als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung mit einem Teilbetrag für den Lohnanteil bis zu 1.200 € abgesetzt wird. In dem Fall entfällt die Steuerermäßigung Energetische Sanierung vollständig und nicht nur mit dem bereits abgesetzten Teilbetrag.
Welche Variante im konkreten Einzelfall vorzugswürdig ist, berechnet Ihr Steuerberater.
Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld ...
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern.
Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren.
Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.
Mindestlohn steigt zum 1.1.2025
Nachdem der Mindestlohn seit 1.1.2024 12,41 € beträgt, wird er zum 1.1.2025 auf 12,82 € steigen.Höhere Mindestlöhne können sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für bestimmte ...
Nachdem der Mindestlohn seit 1.1.2024 12,41 € beträgt, wird er zum 1.1.2025 auf 12,82 € steigen.
Höhere Mindestlöhne können sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für bestimmte Branchen ergeben. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage www.bmas.de abrufbar. Insgesamt gibt es im Jahr 2024 219 für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge.
Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen bedeutet, dass gewerbliche Arbeitgeber dieser Branchen auch ohne ausdrückliche Einbeziehung eines Tarifvertrags in den Arbeitsvertrag diesen in den für allgemeinverbindlich erklärten Punkten einhalten müssen. Dies gilt auch, wenn weder das Unternehmen tarifgebunden noch der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist. Insbesondere ist der in dem Tarifvertrag festgelegte Lohn zu zahlen, der auch höher sein kann als der gesetzliche Mindestlohn. Weiterhin sind die Arbeitsbedingungen einzuhalten, die Anzahl der dort genannten Urlaubstage zu gewähren, ggf. gelten auch besondere Kündigungsfristen.
Im Rahmen eines Minijobs ist bei Mindestlohnvereinbarung im Arbeitsvertrag ab dem 1.1.2025 darauf zu achten, dass Verträge ggf. angepasst werden müssen im Hinblick auf vereinbarten Stundenlohn bzw. Gehalt und / oder die Anzahl der abzuleistenden Arbeitsstunden. Wer eine Vertragsänderung nicht vornimmt, läuft insbesondere dann, wenn bereits jetzt der Höchstbetrag von 538 € monatlich an den Arbeitnehmer gezahlt wird, Gefahr, dass das gesamte Arbeitsverhältnis dann sozialversicherungspflichtig wird.
Höhere Mindestlöhne können sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für bestimmte Branchen ergeben. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage www.bmas.de abrufbar. Insgesamt gibt es im Jahr 2024 219 für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge.
Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen bedeutet, dass gewerbliche Arbeitgeber dieser Branchen auch ohne ausdrückliche Einbeziehung eines Tarifvertrags in den Arbeitsvertrag diesen in den für allgemeinverbindlich erklärten Punkten einhalten müssen. Dies gilt auch, wenn weder das Unternehmen tarifgebunden noch der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist. Insbesondere ist der in dem Tarifvertrag festgelegte Lohn zu zahlen, der auch höher sein kann als der gesetzliche Mindestlohn. Weiterhin sind die Arbeitsbedingungen einzuhalten, die Anzahl der dort genannten Urlaubstage zu gewähren, ggf. gelten auch besondere Kündigungsfristen.
Im Rahmen eines Minijobs ist bei Mindestlohnvereinbarung im Arbeitsvertrag ab dem 1.1.2025 darauf zu achten, dass Verträge ggf. angepasst werden müssen im Hinblick auf vereinbarten Stundenlohn bzw. Gehalt und / oder die Anzahl der abzuleistenden Arbeitsstunden. Wer eine Vertragsänderung nicht vornimmt, läuft insbesondere dann, wenn bereits jetzt der Höchstbetrag von 538 € monatlich an den Arbeitnehmer gezahlt wird, Gefahr, dass das gesamte Arbeitsverhältnis dann sozialversicherungspflichtig wird.
Reform der Kleinunternehmer-Regelung geplant
Das Jahressteuergesetz sieht vor, die Europäische Kleinunternehmer-Richtlinie ab 1.1.2025 in deutsches Recht umzusetzen. Hiernach sollen in Deutschland ansässige Kleinunternehmen über ein ...
Das Jahressteuergesetz sieht vor, die Europäische Kleinunternehmer-Richtlinie ab 1.1.2025 in deutsches Recht umzusetzen. Hiernach sollen in Deutschland ansässige Kleinunternehmen über ein besonderes Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Kleinunternehmer-Regelung auch im europäischen Ausland in Anspruch nehmen können.
Umgekehrt sollen auch im europäischen Ausland ansässige Kleinunternehmen unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Kleinunternehmen die Sonderregelung in Anspruch nehmen dürfen.
Es soll für die Steuerfreiheit eine Gesamtumsatzgrenze für das Vorjahr von 25.000 € gelten und 100.000 € für das laufende Jahr. Wird im dann laufenden Jahr die Grenze von 25.000 € überschritten, scheidet im Folgejahr die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung aus. Das Bundesministerium der Finanzen möchte im Überschreitungsjahr nach Erreichen der Grenze von 25.000 € im laufenden, aber unterhalb von 100.000 € die Kleinunternehmer-Regelung und damit die Steuerfreiheit als Vereinfachungsregel weiter anwenden. Beträgt der Umsatz allerdings mehr als 100.00 €, so ist dies nicht möglich.
Umgekehrt sollen auch im europäischen Ausland ansässige Kleinunternehmen unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Kleinunternehmen die Sonderregelung in Anspruch nehmen dürfen.
Es soll für die Steuerfreiheit eine Gesamtumsatzgrenze für das Vorjahr von 25.000 € gelten und 100.000 € für das laufende Jahr. Wird im dann laufenden Jahr die Grenze von 25.000 € überschritten, scheidet im Folgejahr die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung aus. Das Bundesministerium der Finanzen möchte im Überschreitungsjahr nach Erreichen der Grenze von 25.000 € im laufenden, aber unterhalb von 100.000 € die Kleinunternehmer-Regelung und damit die Steuerfreiheit als Vereinfachungsregel weiter anwenden. Beträgt der Umsatz allerdings mehr als 100.00 €, so ist dies nicht möglich.
Corona-Hilfen für Selbstständige sind beitragspflichtiges Einkommen freiwillig gesetzlich Krankenversicherter
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat in 2. Instanz entschieden, dass die an Unternehmen und Selbstständige im Frühjahr 2020 ausgezahlte „Soforthilfe Corona“ ...
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat in 2. Instanz entschieden, dass die an Unternehmen und Selbstständige im Frühjahr 2020 ausgezahlte „Soforthilfe Corona“ sozialversicherungsrechtlich dem Beitragsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterfällt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Der Zuschuss erhöht den Gewinn des Selbstständigen und ist im Rahmen der Einkommenbesteuerung zu berücksichtigen. Dadurch erhöht der Zuschuss bei freiwillig gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten den Beitrag.
Für den Fall jedoch, dass der Zuschuss durch den Geber zurückgefordert wird, kann im Jahr der Rückzahlung der Gewinn des Selbstständigen entsprechend um die Summe reduziert werden.
Gleiches gilt dann auch für die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, denn Grundlage für die Höhe der Beiträge ist der Einkommensteuerbescheid, der bei einer Rückforderung des Zuschusses geändert werden müsste bzw., sofern noch nicht rechtskräftig, mit dem Einspruch offengehalten werden müsste.
Der Zuschuss erhöht den Gewinn des Selbstständigen und ist im Rahmen der Einkommenbesteuerung zu berücksichtigen. Dadurch erhöht der Zuschuss bei freiwillig gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten den Beitrag.
Für den Fall jedoch, dass der Zuschuss durch den Geber zurückgefordert wird, kann im Jahr der Rückzahlung der Gewinn des Selbstständigen entsprechend um die Summe reduziert werden.
Gleiches gilt dann auch für die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, denn Grundlage für die Höhe der Beiträge ist der Einkommensteuerbescheid, der bei einer Rückforderung des Zuschusses geändert werden müsste bzw., sofern noch nicht rechtskräftig, mit dem Einspruch offengehalten werden müsste.
Zufluss von Tantiemen beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Es gilt der Grundsatz, dass Tantiemen mit ihrem Zufluss zu besteuern sind. Zugeflossen sind diese üblicherweise, wenn sie bar ausgezahlt oder unbar auf einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben ...
Es gilt der Grundsatz, dass Tantiemen mit ihrem Zufluss zu besteuern sind. Zugeflossen sind diese üblicherweise, wenn sie bar ausgezahlt oder unbar auf einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben wurden. Sofern die Tantieme jedoch einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zusteht, kann der Zufluss der Tantieme auch bereits fiktiv bei Fälligkeit erfolgen, und zwar durch Feststellung des entsprechenden Jahresabschlusses der Gesellschaft, in dem die Tantiemeforderung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Verbindlichkeit im Abschluss ausgewiesen wird.
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Tantieme, kann es sich um eine verdeckte Einlage handeln.
Eine Fälligkeit der Tantieme ist hingegen nicht gegeben, wenn diese im festgestellten Jahresabschluss nicht als Verbindlichkeit abgebildet ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widerspricht. Hierauf kommt es für die Fälligkeit und damit die Besteuerung der Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an. So sieht es mittlerweile der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.
Der BFH hat ein entsprechendes Verfahren nach dieser Feststellung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da bislang keine Feststellungen getroffen worden waren, warum die Passivierung der Tantieme als Verbindlichkeit im Jahresabschluss unterblieben war. Dies kann verschiedene Gründe haben, die dann jeweils unterschiedlich zu bewerten sein könnten. Das Ergebnis des 2. Rechtsganges beim FG ist daher abzuwarten.
Das Bundesfinanzministerium hat sein BMF-Schreiben bislang nicht an die aktuelle Rechtssicht des BFH angepasst. Betroffene sollten sich daher steuerlich beraten lassen.
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Tantieme, kann es sich um eine verdeckte Einlage handeln.
Eine Fälligkeit der Tantieme ist hingegen nicht gegeben, wenn diese im festgestellten Jahresabschluss nicht als Verbindlichkeit abgebildet ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widerspricht. Hierauf kommt es für die Fälligkeit und damit die Besteuerung der Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an. So sieht es mittlerweile der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.
Der BFH hat ein entsprechendes Verfahren nach dieser Feststellung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da bislang keine Feststellungen getroffen worden waren, warum die Passivierung der Tantieme als Verbindlichkeit im Jahresabschluss unterblieben war. Dies kann verschiedene Gründe haben, die dann jeweils unterschiedlich zu bewerten sein könnten. Das Ergebnis des 2. Rechtsganges beim FG ist daher abzuwarten.
Das Bundesfinanzministerium hat sein BMF-Schreiben bislang nicht an die aktuelle Rechtssicht des BFH angepasst. Betroffene sollten sich daher steuerlich beraten lassen.
Corona-Wirtschaftshilfen: Letzte Frist für Schlussabrechnung endet am 30.9.2024
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, z.B. Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden in der Zeit von Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige aus staatlichen Bundesmitteln ...
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, z.B. Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden in der Zeit von Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige aus staatlichen Bundesmitteln unterstützt, sofern sie einen erheblichen Umsatzrückgang zu verzeichnen hatten.
Um in der Pandemiezeit Unternehmen schnell zu helfen und deren Existenz zu sichern, sollte eine möglichst schnelle Auszahlung der Mittel erfolgen. Die Bewilligung und Auszahlung der Gelder erfolgte daher zumeist vorläufig auf Prognosebasis. Es war vorgesehen, nachträglich einen Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung sowie den angefallenen Fixkosten vorzunehmen. Dieser Abgleich erfolgt durch die Einreichung einer sog. Schlussabrechnung. Sowohl die Antragstellung als auch die Schlussabrechnung erfolgt(e) über einen „prüfenden Dritten“, in der Regel ist dies der Steuerberater.
Nachdem die Frist zur Erstellung und Abgabe der Schlussabrechnung mehrfach verschoben worden war, läuft diese nun am 30.9.2024 endgültig ab.
Es ist vorgekommen, dass Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen entweder über verschiedene prüfende Dritte eingereicht wurden, weil z.B. ein Wechsel des Steuerberaters zwischen mehreren Antragstellungen stattgefunden hat, der Steuerberater zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung stand oder bei mehreren Unternehmen eines Verbundunternehmens die Anträge von unterschiedlichen Steuerberatern für die einzelnen Unternehmen gestellt wurden.
Die Schlussabrechnung muss hingegen von einem einzigen prüfenden Dritten durchgeführt bzw. eingereicht werden, ggf. durch Wechsel. Den Wechsel muss der neue prüfende Dritte auf der Antragsplattform selbst beantragen. Dies ist nicht Sache des Unternehmens oder des Selbstständigen. Allerdings müssen dem übernehmenden Steuerberater alle erforderlichen Angaben und Daten der bereits eingereichten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Auch nach erfolgter Schlussabrechnung ist ein Wechsel des Steuerberaters möglich. Dem Berater muss allerdings die Abrechnungsnummer des Schlussabrechnungspakets mitgeteilt werden oder die Kundennummer des Organisationsprofils. Anderenfalls ist ein Wechsel nicht möglich.
Achtung: Sofern bis zum 30.09.2024 keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, sind die zuständigen Bewilligungsstellen gehalten, umgehend Rückforderungsmaßnahmen in vollständiger Höhe der geleisteten Hilfen gegenüber den Unternehmen und Selbstständigen einzuleiten.
Um in der Pandemiezeit Unternehmen schnell zu helfen und deren Existenz zu sichern, sollte eine möglichst schnelle Auszahlung der Mittel erfolgen. Die Bewilligung und Auszahlung der Gelder erfolgte daher zumeist vorläufig auf Prognosebasis. Es war vorgesehen, nachträglich einen Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung sowie den angefallenen Fixkosten vorzunehmen. Dieser Abgleich erfolgt durch die Einreichung einer sog. Schlussabrechnung. Sowohl die Antragstellung als auch die Schlussabrechnung erfolgt(e) über einen „prüfenden Dritten“, in der Regel ist dies der Steuerberater.
Nachdem die Frist zur Erstellung und Abgabe der Schlussabrechnung mehrfach verschoben worden war, läuft diese nun am 30.9.2024 endgültig ab.
Es ist vorgekommen, dass Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen entweder über verschiedene prüfende Dritte eingereicht wurden, weil z.B. ein Wechsel des Steuerberaters zwischen mehreren Antragstellungen stattgefunden hat, der Steuerberater zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung stand oder bei mehreren Unternehmen eines Verbundunternehmens die Anträge von unterschiedlichen Steuerberatern für die einzelnen Unternehmen gestellt wurden.
Die Schlussabrechnung muss hingegen von einem einzigen prüfenden Dritten durchgeführt bzw. eingereicht werden, ggf. durch Wechsel. Den Wechsel muss der neue prüfende Dritte auf der Antragsplattform selbst beantragen. Dies ist nicht Sache des Unternehmens oder des Selbstständigen. Allerdings müssen dem übernehmenden Steuerberater alle erforderlichen Angaben und Daten der bereits eingereichten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Auch nach erfolgter Schlussabrechnung ist ein Wechsel des Steuerberaters möglich. Dem Berater muss allerdings die Abrechnungsnummer des Schlussabrechnungspakets mitgeteilt werden oder die Kundennummer des Organisationsprofils. Anderenfalls ist ein Wechsel nicht möglich.
Achtung: Sofern bis zum 30.09.2024 keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, sind die zuständigen Bewilligungsstellen gehalten, umgehend Rückforderungsmaßnahmen in vollständiger Höhe der geleisteten Hilfen gegenüber den Unternehmen und Selbstständigen einzuleiten.
Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld ...
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern.
Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren.
Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.
Inflationsausgleichsprämie noch bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei
Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets aus dem Jahr 2022. Durch die Einführung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin ...
Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets aus dem Jahr 2022. Durch die Einführung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weitere Zahlungen oder Sachbezüge bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 € zukommen zu lassen. Aus der Gewährung muss deutlich werden, dass es sich um die Inflationsausgleichsprämie handelt. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Eine Pflicht zur Zahlung bzw. Gewährung gibt es für den Arbeitgeber jedoch nicht. Die Prämie kann auch in Teilbeträgen gezahlt werden. Die Höhe kann der Arbeitgeber wählen.
Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen werden erhaltene Prämienzahlungen nicht leistungskürzend angerechnet, wie es z.B. bei Weihnachts- oder Urlaubsgeld der Fall ist.
Auch, wenn es seitens der Arbeitnehmerschaft keinen rechtlichen Anspruch auf die Prämie gibt, bedeutet dies umgekehrt gleichwohl, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten ist, wenn sie gewährt wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist gewahrt, wenn Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Der Arbeitgeber ist z.B. berechtigt, den Arbeitnehmern mit einem geringeren Monatsverdienst eine höhere Prämie zu zahlen als den Mitarbeitern mit einem höheren Monatsverdienst.
Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Inflationsausgleichsprämie.
Der Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024.
Achtung: Der Bundesgerichtshof hat am 25.4.2024 beschlossen, dass die Inflationsausgleichsprämie Arbeitseinkommen darstellt, welches grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen pfändbar ist, da der Gesetzgeber die Inflationsausgleichsprämie ausdrücklich nicht für unpfändbar erklärt hat, sie auch keine Erschwerniszulage darstellt und auch keine Zweckbindung hat.
Eine Pflicht zur Zahlung bzw. Gewährung gibt es für den Arbeitgeber jedoch nicht. Die Prämie kann auch in Teilbeträgen gezahlt werden. Die Höhe kann der Arbeitgeber wählen.
Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen werden erhaltene Prämienzahlungen nicht leistungskürzend angerechnet, wie es z.B. bei Weihnachts- oder Urlaubsgeld der Fall ist.
Auch, wenn es seitens der Arbeitnehmerschaft keinen rechtlichen Anspruch auf die Prämie gibt, bedeutet dies umgekehrt gleichwohl, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten ist, wenn sie gewährt wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist gewahrt, wenn Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Der Arbeitgeber ist z.B. berechtigt, den Arbeitnehmern mit einem geringeren Monatsverdienst eine höhere Prämie zu zahlen als den Mitarbeitern mit einem höheren Monatsverdienst.
Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Inflationsausgleichsprämie.
Der Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024.
Achtung: Der Bundesgerichtshof hat am 25.4.2024 beschlossen, dass die Inflationsausgleichsprämie Arbeitseinkommen darstellt, welches grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen pfändbar ist, da der Gesetzgeber die Inflationsausgleichsprämie ausdrücklich nicht für unpfändbar erklärt hat, sie auch keine Erschwerniszulage darstellt und auch keine Zweckbindung hat.
Deutliche Gebührenerhöhung für gerichtliche Registereintragungen geplant
Die Eintragungsgebühren ins Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister sollen aufgrund deutlich gestiegener Sach- und Personalkosten bei den Registergerichten um 50 % ...
Die Eintragungsgebühren ins Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister sollen aufgrund deutlich gestiegener Sach- und Personalkosten bei den Registergerichten um 50 % erhöht werden.
Angesichts der angespannten Haushaltslage der Bundesländer soll eine weitgehende Refinanzierung des Aufwands der Registergerichte durch die Gebühreneinnahmen erfolgen. So sieht es der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vor. Eine Übersicht der bisherigen und geplanten Gebühren findet sich auf der Homepage des BMJ.
Die Gebührenerhöhung soll zum 1. des Folgemonats nach Verkündung der Verordnungsänderung in Kraft treten. Bis zum 30.8.2024 hatten betroffene Verbände noch die Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf. Auch der Bundesrat muss zustimmen.
Ohnehin notwendige Neu- oder Änderungseintragungen können Unternehmen daher in Zusammenarbeit mit ihrem Notariat durchaus zeitlich forcieren.
Angesichts der angespannten Haushaltslage der Bundesländer soll eine weitgehende Refinanzierung des Aufwands der Registergerichte durch die Gebühreneinnahmen erfolgen. So sieht es der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vor. Eine Übersicht der bisherigen und geplanten Gebühren findet sich auf der Homepage des BMJ.
Die Gebührenerhöhung soll zum 1. des Folgemonats nach Verkündung der Verordnungsänderung in Kraft treten. Bis zum 30.8.2024 hatten betroffene Verbände noch die Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf. Auch der Bundesrat muss zustimmen.
Ohnehin notwendige Neu- oder Änderungseintragungen können Unternehmen daher in Zusammenarbeit mit ihrem Notariat durchaus zeitlich forcieren.
Energetische Gebäudesanierung der eigenen vier Wände von der Steuer absetzen
Die Planung und Durchführung energetischer Gebäudesanierung ist steuerlich nicht nur für Vermieter interessant, sondern es gibt auch bei selbstgenutztem Wohneigentum die Möglichkeit, steuerliche ...
Die Planung und Durchführung energetischer Gebäudesanierung ist steuerlich nicht nur für Vermieter interessant, sondern es gibt auch bei selbstgenutztem Wohneigentum die Möglichkeit, steuerliche Vorteile zu nutzen.
Maximal 40.000 € je Objekt, höchstens aber 20 % der Aufwendungen verteilt über 3 Jahre können direkt von der tariflichen Einkommensteuer als Ermäßigung in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt, die steuerliche Belastung ist in dieser Höhe gegeben. Im ersten und zweiten Jahr sind es jeweils 7 %, höchstens je 14.000 €, und 6 % im dritten Jahr, höchstens 12.000 €. Die maximal berücksichtigungsfähigen Aufwendungen pro Objekt sind somit auf 200.000 € gedeckelt. Es können Maßnahmen berücksichtigt werden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.
Damit die Aufwendungen steuerlich nicht ins Leere laufen, sollte bereits in die Planung einer energetischen Gebäudesanierung des selbstgenutzten Wohneigentums ein Steuerberater einbezogen werden.
Zusammen mit der Einkommensteuererklärung ist die „Anlage Energetische Maßnahmen“ beim Finanzamt abzugeben, und zwar für jedes begünstigte Objekt über einen Zeitraum von 3 Jahren ein jeweils eigenes Formular bzw. ein eigener Datensatz. Diverse Begünstigungsvoraussetzungen werden jährlich neu überprüft.
Die Abzugsfähigkeit ist an einige Voraussetzungen hinsichtlich der Begünstigung der Objekte, der förderfähigen Sanierungsarten nebst technischen Anforderungen sowie der einzuhaltenden Formalitäten wie unbare Zahlung, Vorlage einer Rechnung und Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen geknüpft.
Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung ist, dass das Gebäude älter als 10 Jahre ist, der Antragsteller Allein- oder Miteigentümer ist, dass Gebäude ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken einschließlich unentgeltlicher Teil-Überlassung zu Wohnzwecken an Dritte genutzt wird und sich in der EU oder einem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befindet.
Es gibt eine Vielzahl von Maßnahmen, die begünstigt sind, beginnend z.B. mit der Wärmedämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken, der Erneuerung von Fenstern und Außentüren, dem Ersatz oder erstmaligen Einbau von sommerlichem Wärmeschutz bis hin zur Erneuerung der Heizungs- oder Lüftungsanlage, dem Einbau digitaler Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern sie älter als 2 Jahre sind, und die Installation effizienter Gasbrennwerttechnik unter bestimmten Voraussetzungen. Die genannten Beispiele sind nicht abschließend.
Hingegen sind die Kosten der Erteilung von Bescheinigungen ausführender Fachunternehmen oder Berechtigter zur Ausstellung von Energieausweisen und die Kosten planerischer Begleitung und Beaufsichtigung durch einen fachlich qualifizierten und zugelassenen Energieberater nur in Höhe von 50 % abziehbar.
Von besonderer Bedeutung ist, dass eine steuerliche Berücksichtigung durch direkten Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nicht erfolgen kann, wenn bereits eine anderweitige steuerliche Berücksichtigung erfolgt (ist), steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen z.B. der KfW oder BAFA in Anspruch genommen wurden.
Insbesondere darf kein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, z.B. als Homeoffice-Aufwendung, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, z.B. für einen behindertengerechten Umbau, der auch teilweise energetische Maßnahmen enthält, erfolgt sein.
Besonders ist darauf zu achten, dass die gleiche Maßnahme nicht als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung mit einem Teilbetrag für den Lohnanteil bis zu 1.200 € abgesetzt wird. In dem Fall entfällt die Steuerermäßigung Energetische Sanierung vollständig und nicht nur mit dem bereits abgesetzten Teilbetrag.
Welche Variante im konkreten Einzelfall vorzugswürdig ist, berechnet Ihr Steuerberater.
Maximal 40.000 € je Objekt, höchstens aber 20 % der Aufwendungen verteilt über 3 Jahre können direkt von der tariflichen Einkommensteuer als Ermäßigung in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt, die steuerliche Belastung ist in dieser Höhe gegeben. Im ersten und zweiten Jahr sind es jeweils 7 %, höchstens je 14.000 €, und 6 % im dritten Jahr, höchstens 12.000 €. Die maximal berücksichtigungsfähigen Aufwendungen pro Objekt sind somit auf 200.000 € gedeckelt. Es können Maßnahmen berücksichtigt werden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.
Damit die Aufwendungen steuerlich nicht ins Leere laufen, sollte bereits in die Planung einer energetischen Gebäudesanierung des selbstgenutzten Wohneigentums ein Steuerberater einbezogen werden.
Zusammen mit der Einkommensteuererklärung ist die „Anlage Energetische Maßnahmen“ beim Finanzamt abzugeben, und zwar für jedes begünstigte Objekt über einen Zeitraum von 3 Jahren ein jeweils eigenes Formular bzw. ein eigener Datensatz. Diverse Begünstigungsvoraussetzungen werden jährlich neu überprüft.
Die Abzugsfähigkeit ist an einige Voraussetzungen hinsichtlich der Begünstigung der Objekte, der förderfähigen Sanierungsarten nebst technischen Anforderungen sowie der einzuhaltenden Formalitäten wie unbare Zahlung, Vorlage einer Rechnung und Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen geknüpft.
Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung ist, dass das Gebäude älter als 10 Jahre ist, der Antragsteller Allein- oder Miteigentümer ist, dass Gebäude ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken einschließlich unentgeltlicher Teil-Überlassung zu Wohnzwecken an Dritte genutzt wird und sich in der EU oder einem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befindet.
Es gibt eine Vielzahl von Maßnahmen, die begünstigt sind, beginnend z.B. mit der Wärmedämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken, der Erneuerung von Fenstern und Außentüren, dem Ersatz oder erstmaligen Einbau von sommerlichem Wärmeschutz bis hin zur Erneuerung der Heizungs- oder Lüftungsanlage, dem Einbau digitaler Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern sie älter als 2 Jahre sind, und die Installation effizienter Gasbrennwerttechnik unter bestimmten Voraussetzungen. Die genannten Beispiele sind nicht abschließend.
Hingegen sind die Kosten der Erteilung von Bescheinigungen ausführender Fachunternehmen oder Berechtigter zur Ausstellung von Energieausweisen und die Kosten planerischer Begleitung und Beaufsichtigung durch einen fachlich qualifizierten und zugelassenen Energieberater nur in Höhe von 50 % abziehbar.
Von besonderer Bedeutung ist, dass eine steuerliche Berücksichtigung durch direkten Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nicht erfolgen kann, wenn bereits eine anderweitige steuerliche Berücksichtigung erfolgt (ist), steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen z.B. der KfW oder BAFA in Anspruch genommen wurden.
Insbesondere darf kein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, z.B. als Homeoffice-Aufwendung, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, z.B. für einen behindertengerechten Umbau, der auch teilweise energetische Maßnahmen enthält, erfolgt sein.
Besonders ist darauf zu achten, dass die gleiche Maßnahme nicht als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung mit einem Teilbetrag für den Lohnanteil bis zu 1.200 € abgesetzt wird. In dem Fall entfällt die Steuerermäßigung Energetische Sanierung vollständig und nicht nur mit dem bereits abgesetzten Teilbetrag.
Welche Variante im konkreten Einzelfall vorzugswürdig ist, berechnet Ihr Steuerberater.
Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld ...
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern.
Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren.
Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.
Mindestlohn steigt zum 1.1.2025
Nachdem der Mindestlohn seit 1.1.2024 12,41 € beträgt, wird er zum 1.1.2025 auf 12,82 € steigen.Höhere Mindestlöhne können sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für bestimmte ...
Nachdem der Mindestlohn seit 1.1.2024 12,41 € beträgt, wird er zum 1.1.2025 auf 12,82 € steigen.
Höhere Mindestlöhne können sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für bestimmte Branchen ergeben. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage www.bmas.de abrufbar. Insgesamt gibt es im Jahr 2024 219 für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge.
Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen bedeutet, dass gewerbliche Arbeitgeber dieser Branchen auch ohne ausdrückliche Einbeziehung eines Tarifvertrags in den Arbeitsvertrag diesen in den für allgemeinverbindlich erklärten Punkten einhalten müssen. Dies gilt auch, wenn weder das Unternehmen tarifgebunden noch der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist. Insbesondere ist der in dem Tarifvertrag festgelegte Lohn zu zahlen, der auch höher sein kann als der gesetzliche Mindestlohn. Weiterhin sind die Arbeitsbedingungen einzuhalten, die Anzahl der dort genannten Urlaubstage zu gewähren, ggf. gelten auch besondere Kündigungsfristen.
Im Rahmen eines Minijobs ist bei Mindestlohnvereinbarung im Arbeitsvertrag ab dem 1.1.2025 darauf zu achten, dass Verträge ggf. angepasst werden müssen im Hinblick auf vereinbarten Stundenlohn bzw. Gehalt und / oder die Anzahl der abzuleistenden Arbeitsstunden. Wer eine Vertragsänderung nicht vornimmt, läuft insbesondere dann, wenn bereits jetzt der Höchstbetrag von 538 € monatlich an den Arbeitnehmer gezahlt wird, Gefahr, dass das gesamte Arbeitsverhältnis dann sozialversicherungspflichtig wird.
Höhere Mindestlöhne können sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für bestimmte Branchen ergeben. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage www.bmas.de abrufbar. Insgesamt gibt es im Jahr 2024 219 für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge.
Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen bedeutet, dass gewerbliche Arbeitgeber dieser Branchen auch ohne ausdrückliche Einbeziehung eines Tarifvertrags in den Arbeitsvertrag diesen in den für allgemeinverbindlich erklärten Punkten einhalten müssen. Dies gilt auch, wenn weder das Unternehmen tarifgebunden noch der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist. Insbesondere ist der in dem Tarifvertrag festgelegte Lohn zu zahlen, der auch höher sein kann als der gesetzliche Mindestlohn. Weiterhin sind die Arbeitsbedingungen einzuhalten, die Anzahl der dort genannten Urlaubstage zu gewähren, ggf. gelten auch besondere Kündigungsfristen.
Im Rahmen eines Minijobs ist bei Mindestlohnvereinbarung im Arbeitsvertrag ab dem 1.1.2025 darauf zu achten, dass Verträge ggf. angepasst werden müssen im Hinblick auf vereinbarten Stundenlohn bzw. Gehalt und / oder die Anzahl der abzuleistenden Arbeitsstunden. Wer eine Vertragsänderung nicht vornimmt, läuft insbesondere dann, wenn bereits jetzt der Höchstbetrag von 538 € monatlich an den Arbeitnehmer gezahlt wird, Gefahr, dass das gesamte Arbeitsverhältnis dann sozialversicherungspflichtig wird.
Corona-Hilfen für Selbstständige sind beitragspflichtiges Einkommen freiwillig gesetzlich Krankenversicherter
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat in 2. Instanz entschieden, dass die an Unternehmen und Selbstständige im Frühjahr 2020 ausgezahlte „Soforthilfe Corona“ ...
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat in 2. Instanz entschieden, dass die an Unternehmen und Selbstständige im Frühjahr 2020 ausgezahlte „Soforthilfe Corona“ sozialversicherungsrechtlich dem Beitragsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterfällt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Der Zuschuss erhöht den Gewinn des Selbstständigen und ist im Rahmen der Einkommenbesteuerung zu berücksichtigen. Dadurch erhöht der Zuschuss bei freiwillig gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten den Beitrag.
Für den Fall jedoch, dass der Zuschuss durch den Geber zurückgefordert wird, kann im Jahr der Rückzahlung der Gewinn des Selbstständigen entsprechend um die Summe reduziert werden.
Gleiches gilt dann auch für die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, denn Grundlage für die Höhe der Beiträge ist der Einkommensteuerbescheid, der bei einer Rückforderung des Zuschusses geändert werden müsste bzw., sofern noch nicht rechtskräftig, mit dem Einspruch offengehalten werden müsste.
Der Zuschuss erhöht den Gewinn des Selbstständigen und ist im Rahmen der Einkommenbesteuerung zu berücksichtigen. Dadurch erhöht der Zuschuss bei freiwillig gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten den Beitrag.
Für den Fall jedoch, dass der Zuschuss durch den Geber zurückgefordert wird, kann im Jahr der Rückzahlung der Gewinn des Selbstständigen entsprechend um die Summe reduziert werden.
Gleiches gilt dann auch für die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, denn Grundlage für die Höhe der Beiträge ist der Einkommensteuerbescheid, der bei einer Rückforderung des Zuschusses geändert werden müsste bzw., sofern noch nicht rechtskräftig, mit dem Einspruch offengehalten werden müsste.
Zufluss von Tantiemen beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Es gilt der Grundsatz, dass Tantiemen mit ihrem Zufluss zu besteuern sind. Zugeflossen sind diese üblicherweise, wenn sie bar ausgezahlt oder unbar auf einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben ...
Es gilt der Grundsatz, dass Tantiemen mit ihrem Zufluss zu besteuern sind. Zugeflossen sind diese üblicherweise, wenn sie bar ausgezahlt oder unbar auf einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben wurden. Sofern die Tantieme jedoch einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zusteht, kann der Zufluss der Tantieme auch bereits fiktiv bei Fälligkeit erfolgen, und zwar durch Feststellung des entsprechenden Jahresabschlusses der Gesellschaft, in dem die Tantiemeforderung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Verbindlichkeit im Abschluss ausgewiesen wird.
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Tantieme, kann es sich um eine verdeckte Einlage handeln.
Eine Fälligkeit der Tantieme ist hingegen nicht gegeben, wenn diese im festgestellten Jahresabschluss nicht als Verbindlichkeit abgebildet ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widerspricht. Hierauf kommt es für die Fälligkeit und damit die Besteuerung der Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an. So sieht es mittlerweile der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.
Der BFH hat ein entsprechendes Verfahren nach dieser Feststellung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da bislang keine Feststellungen getroffen worden waren, warum die Passivierung der Tantieme als Verbindlichkeit im Jahresabschluss unterblieben war. Dies kann verschiedene Gründe haben, die dann jeweils unterschiedlich zu bewerten sein könnten. Das Ergebnis des 2. Rechtsganges beim FG ist daher abzuwarten.
Das Bundesfinanzministerium hat sein BMF-Schreiben bislang nicht an die aktuelle Rechtssicht des BFH angepasst. Betroffene sollten sich daher steuerlich beraten lassen.
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Tantieme, kann es sich um eine verdeckte Einlage handeln.
Eine Fälligkeit der Tantieme ist hingegen nicht gegeben, wenn diese im festgestellten Jahresabschluss nicht als Verbindlichkeit abgebildet ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widerspricht. Hierauf kommt es für die Fälligkeit und damit die Besteuerung der Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an. So sieht es mittlerweile der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.
Der BFH hat ein entsprechendes Verfahren nach dieser Feststellung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da bislang keine Feststellungen getroffen worden waren, warum die Passivierung der Tantieme als Verbindlichkeit im Jahresabschluss unterblieben war. Dies kann verschiedene Gründe haben, die dann jeweils unterschiedlich zu bewerten sein könnten. Das Ergebnis des 2. Rechtsganges beim FG ist daher abzuwarten.
Das Bundesfinanzministerium hat sein BMF-Schreiben bislang nicht an die aktuelle Rechtssicht des BFH angepasst. Betroffene sollten sich daher steuerlich beraten lassen.
Corona-Wirtschaftshilfen: Letzte Frist für Schlussabrechnung endet am 30.9.2024
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, z.B. Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden in der Zeit von Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige aus staatlichen Bundesmitteln ...
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, z.B. Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden in der Zeit von Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige aus staatlichen Bundesmitteln unterstützt, sofern sie einen erheblichen Umsatzrückgang zu verzeichnen hatten.
Um in der Pandemiezeit Unternehmen schnell zu helfen und deren Existenz zu sichern, sollte eine möglichst schnelle Auszahlung der Mittel erfolgen. Die Bewilligung und Auszahlung der Gelder erfolgte daher zumeist vorläufig auf Prognosebasis. Es war vorgesehen, nachträglich einen Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung sowie den angefallenen Fixkosten vorzunehmen. Dieser Abgleich erfolgt durch die Einreichung einer sog. Schlussabrechnung. Sowohl die Antragstellung als auch die Schlussabrechnung erfolgt(e) über einen „prüfenden Dritten“, in der Regel ist dies der Steuerberater.
Nachdem die Frist zur Erstellung und Abgabe der Schlussabrechnung mehrfach verschoben worden war, läuft diese nun am 30.9.2024 endgültig ab.
Es ist vorgekommen, dass Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen entweder über verschiedene prüfende Dritte eingereicht wurden, weil z.B. ein Wechsel des Steuerberaters zwischen mehreren Antragstellungen stattgefunden hat, der Steuerberater zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung stand oder bei mehreren Unternehmen eines Verbundunternehmens die Anträge von unterschiedlichen Steuerberatern für die einzelnen Unternehmen gestellt wurden.
Die Schlussabrechnung muss hingegen von einem einzigen prüfenden Dritten durchgeführt bzw. eingereicht werden, ggf. durch Wechsel. Den Wechsel muss der neue prüfende Dritte auf der Antragsplattform selbst beantragen. Dies ist nicht Sache des Unternehmens oder des Selbstständigen. Allerdings müssen dem übernehmenden Steuerberater alle erforderlichen Angaben und Daten der bereits eingereichten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Auch nach erfolgter Schlussabrechnung ist ein Wechsel des Steuerberaters möglich. Dem Berater muss allerdings die Abrechnungsnummer des Schlussabrechnungspakets mitgeteilt werden oder die Kundennummer des Organisationsprofils. Anderenfalls ist ein Wechsel nicht möglich.
Achtung: Sofern bis zum 30.09.2024 keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, sind die zuständigen Bewilligungsstellen gehalten, umgehend Rückforderungsmaßnahmen in vollständiger Höhe der geleisteten Hilfen gegenüber den Unternehmen und Selbstständigen einzuleiten.
Um in der Pandemiezeit Unternehmen schnell zu helfen und deren Existenz zu sichern, sollte eine möglichst schnelle Auszahlung der Mittel erfolgen. Die Bewilligung und Auszahlung der Gelder erfolgte daher zumeist vorläufig auf Prognosebasis. Es war vorgesehen, nachträglich einen Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung sowie den angefallenen Fixkosten vorzunehmen. Dieser Abgleich erfolgt durch die Einreichung einer sog. Schlussabrechnung. Sowohl die Antragstellung als auch die Schlussabrechnung erfolgt(e) über einen „prüfenden Dritten“, in der Regel ist dies der Steuerberater.
Nachdem die Frist zur Erstellung und Abgabe der Schlussabrechnung mehrfach verschoben worden war, läuft diese nun am 30.9.2024 endgültig ab.
Es ist vorgekommen, dass Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen entweder über verschiedene prüfende Dritte eingereicht wurden, weil z.B. ein Wechsel des Steuerberaters zwischen mehreren Antragstellungen stattgefunden hat, der Steuerberater zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung stand oder bei mehreren Unternehmen eines Verbundunternehmens die Anträge von unterschiedlichen Steuerberatern für die einzelnen Unternehmen gestellt wurden.
Die Schlussabrechnung muss hingegen von einem einzigen prüfenden Dritten durchgeführt bzw. eingereicht werden, ggf. durch Wechsel. Den Wechsel muss der neue prüfende Dritte auf der Antragsplattform selbst beantragen. Dies ist nicht Sache des Unternehmens oder des Selbstständigen. Allerdings müssen dem übernehmenden Steuerberater alle erforderlichen Angaben und Daten der bereits eingereichten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Auch nach erfolgter Schlussabrechnung ist ein Wechsel des Steuerberaters möglich. Dem Berater muss allerdings die Abrechnungsnummer des Schlussabrechnungspakets mitgeteilt werden oder die Kundennummer des Organisationsprofils. Anderenfalls ist ein Wechsel nicht möglich.
Achtung: Sofern bis zum 30.09.2024 keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, sind die zuständigen Bewilligungsstellen gehalten, umgehend Rückforderungsmaßnahmen in vollständiger Höhe der geleisteten Hilfen gegenüber den Unternehmen und Selbstständigen einzuleiten.
Meldepflicht elektronischer Kassen- und anderer Grundaufzeichnungssysteme ab 1.1.2025
Das Bundesministerium der Finanzen hat in mehreren Schreiben nun die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 ...
Das Bundesministerium der Finanzen hat in mehreren Schreiben nun die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 mitgeteilt. Die Meldung und Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz über ELSTER mit folgenden Angaben:
Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden. Betroffene Unternehmen sollten bereits jetzt die erforderlichen Daten zusammenstellen und sich einen Überblick über alle in den Betriebsstätten genutzten Systeme verschaffen.
- Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Art der zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Art, Anzahl und Seriennummer des bzw. der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
- Datum der Anschaffung bzw. der endgültigen Außerbetriebnahme oder Nutzung in einer anderen Betriebsstätte
Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden. Betroffene Unternehmen sollten bereits jetzt die erforderlichen Daten zusammenstellen und sich einen Überblick über alle in den Betriebsstätten genutzten Systeme verschaffen.
Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld ...
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern.
Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren.
Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.
Deutliche Gebührenerhöhung für gerichtliche Registereintragungen geplant
Die Eintragungsgebühren ins Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister sollen aufgrund deutlich gestiegener Sach- und Personalkosten bei den Registergerichten um 50 % ...
Die Eintragungsgebühren ins Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister sollen aufgrund deutlich gestiegener Sach- und Personalkosten bei den Registergerichten um 50 % erhöht werden.
Angesichts der angespannten Haushaltslage der Bundesländer soll eine weitgehende Refinanzierung des Aufwands der Registergerichte durch die Gebühreneinnahmen erfolgen. So sieht es der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vor. Eine Übersicht der bisherigen und geplanten Gebühren findet sich auf der Homepage des BMJ.
Die Gebührenerhöhung soll zum 1. des Folgemonats nach Verkündung der Verordnungsänderung in Kraft treten. Bis zum 30.8.2024 hatten betroffene Verbände noch die Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf. Auch der Bundesrat muss zustimmen.
Ohnehin notwendige Neu- oder Änderungseintragungen können Unternehmen daher in Zusammenarbeit mit ihrem Notariat durchaus zeitlich forcieren.
Angesichts der angespannten Haushaltslage der Bundesländer soll eine weitgehende Refinanzierung des Aufwands der Registergerichte durch die Gebühreneinnahmen erfolgen. So sieht es der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vor. Eine Übersicht der bisherigen und geplanten Gebühren findet sich auf der Homepage des BMJ.
Die Gebührenerhöhung soll zum 1. des Folgemonats nach Verkündung der Verordnungsänderung in Kraft treten. Bis zum 30.8.2024 hatten betroffene Verbände noch die Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf. Auch der Bundesrat muss zustimmen.
Ohnehin notwendige Neu- oder Änderungseintragungen können Unternehmen daher in Zusammenarbeit mit ihrem Notariat durchaus zeitlich forcieren.
Energetische Gebäudesanierung der eigenen vier Wände von der Steuer absetzen
Die Planung und Durchführung energetischer Gebäudesanierung ist steuerlich nicht nur für Vermieter interessant, sondern es gibt auch bei selbstgenutztem Wohneigentum die Möglichkeit, steuerliche ...
Die Planung und Durchführung energetischer Gebäudesanierung ist steuerlich nicht nur für Vermieter interessant, sondern es gibt auch bei selbstgenutztem Wohneigentum die Möglichkeit, steuerliche Vorteile zu nutzen.
Maximal 40.000 € je Objekt, höchstens aber 20 % der Aufwendungen verteilt über 3 Jahre können direkt von der tariflichen Einkommensteuer als Ermäßigung in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt, die steuerliche Belastung ist in dieser Höhe gegeben. Im ersten und zweiten Jahr sind es jeweils 7 %, höchstens je 14.000 €, und 6 % im dritten Jahr, höchstens 12.000 €. Die maximal berücksichtigungsfähigen Aufwendungen pro Objekt sind somit auf 200.000 € gedeckelt. Es können Maßnahmen berücksichtigt werden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.
Damit die Aufwendungen steuerlich nicht ins Leere laufen, sollte bereits in die Planung einer energetischen Gebäudesanierung des selbstgenutzten Wohneigentums ein Steuerberater einbezogen werden.
Zusammen mit der Einkommensteuererklärung ist die „Anlage Energetische Maßnahmen“ beim Finanzamt abzugeben, und zwar für jedes begünstigte Objekt über einen Zeitraum von 3 Jahren ein jeweils eigenes Formular bzw. ein eigener Datensatz. Diverse Begünstigungsvoraussetzungen werden jährlich neu überprüft.
Die Abzugsfähigkeit ist an einige Voraussetzungen hinsichtlich der Begünstigung der Objekte, der förderfähigen Sanierungsarten nebst technischen Anforderungen sowie der einzuhaltenden Formalitäten wie unbare Zahlung, Vorlage einer Rechnung und Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen geknüpft.
Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung ist, dass das Gebäude älter als 10 Jahre ist, der Antragsteller Allein- oder Miteigentümer ist, dass Gebäude ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken einschließlich unentgeltlicher Teil-Überlassung zu Wohnzwecken an Dritte genutzt wird und sich in der EU oder einem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befindet.
Es gibt eine Vielzahl von Maßnahmen, die begünstigt sind, beginnend z.B. mit der Wärmedämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken, der Erneuerung von Fenstern und Außentüren, dem Ersatz oder erstmaligen Einbau von sommerlichem Wärmeschutz bis hin zur Erneuerung der Heizungs- oder Lüftungsanlage, dem Einbau digitaler Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern sie älter als 2 Jahre sind, und die Installation effizienter Gasbrennwerttechnik unter bestimmten Voraussetzungen. Die genannten Beispiele sind nicht abschließend.
Hingegen sind die Kosten der Erteilung von Bescheinigungen ausführender Fachunternehmen oder Berechtigter zur Ausstellung von Energieausweisen und die Kosten planerischer Begleitung und Beaufsichtigung durch einen fachlich qualifizierten und zugelassenen Energieberater nur in Höhe von 50 % abziehbar.
Von besonderer Bedeutung ist, dass eine steuerliche Berücksichtigung durch direkten Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nicht erfolgen kann, wenn bereits eine anderweitige steuerliche Berücksichtigung erfolgt (ist), steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen z.B. der KfW oder BAFA in Anspruch genommen wurden.
Insbesondere darf kein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, z.B. als Homeoffice-Aufwendung, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, z.B. für einen behindertengerechten Umbau, der auch teilweise energetische Maßnahmen enthält, erfolgt sein.
Besonders ist darauf zu achten, dass die gleiche Maßnahme nicht als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung mit einem Teilbetrag für den Lohnanteil bis zu 1.200 € abgesetzt wird. In dem Fall entfällt die Steuerermäßigung Energetische Sanierung vollständig und nicht nur mit dem bereits abgesetzten Teilbetrag.
Welche Variante im konkreten Einzelfall vorzugswürdig ist, berechnet Ihr Steuerberater.
Maximal 40.000 € je Objekt, höchstens aber 20 % der Aufwendungen verteilt über 3 Jahre können direkt von der tariflichen Einkommensteuer als Ermäßigung in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt, die steuerliche Belastung ist in dieser Höhe gegeben. Im ersten und zweiten Jahr sind es jeweils 7 %, höchstens je 14.000 €, und 6 % im dritten Jahr, höchstens 12.000 €. Die maximal berücksichtigungsfähigen Aufwendungen pro Objekt sind somit auf 200.000 € gedeckelt. Es können Maßnahmen berücksichtigt werden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.
Damit die Aufwendungen steuerlich nicht ins Leere laufen, sollte bereits in die Planung einer energetischen Gebäudesanierung des selbstgenutzten Wohneigentums ein Steuerberater einbezogen werden.
Zusammen mit der Einkommensteuererklärung ist die „Anlage Energetische Maßnahmen“ beim Finanzamt abzugeben, und zwar für jedes begünstigte Objekt über einen Zeitraum von 3 Jahren ein jeweils eigenes Formular bzw. ein eigener Datensatz. Diverse Begünstigungsvoraussetzungen werden jährlich neu überprüft.
Die Abzugsfähigkeit ist an einige Voraussetzungen hinsichtlich der Begünstigung der Objekte, der förderfähigen Sanierungsarten nebst technischen Anforderungen sowie der einzuhaltenden Formalitäten wie unbare Zahlung, Vorlage einer Rechnung und Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen geknüpft.
Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung ist, dass das Gebäude älter als 10 Jahre ist, der Antragsteller Allein- oder Miteigentümer ist, dass Gebäude ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken einschließlich unentgeltlicher Teil-Überlassung zu Wohnzwecken an Dritte genutzt wird und sich in der EU oder einem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befindet.
Es gibt eine Vielzahl von Maßnahmen, die begünstigt sind, beginnend z.B. mit der Wärmedämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken, der Erneuerung von Fenstern und Außentüren, dem Ersatz oder erstmaligen Einbau von sommerlichem Wärmeschutz bis hin zur Erneuerung der Heizungs- oder Lüftungsanlage, dem Einbau digitaler Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern sie älter als 2 Jahre sind, und die Installation effizienter Gasbrennwerttechnik unter bestimmten Voraussetzungen. Die genannten Beispiele sind nicht abschließend.
Hingegen sind die Kosten der Erteilung von Bescheinigungen ausführender Fachunternehmen oder Berechtigter zur Ausstellung von Energieausweisen und die Kosten planerischer Begleitung und Beaufsichtigung durch einen fachlich qualifizierten und zugelassenen Energieberater nur in Höhe von 50 % abziehbar.
Von besonderer Bedeutung ist, dass eine steuerliche Berücksichtigung durch direkten Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nicht erfolgen kann, wenn bereits eine anderweitige steuerliche Berücksichtigung erfolgt (ist), steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen z.B. der KfW oder BAFA in Anspruch genommen wurden.
Insbesondere darf kein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, z.B. als Homeoffice-Aufwendung, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, z.B. für einen behindertengerechten Umbau, der auch teilweise energetische Maßnahmen enthält, erfolgt sein.
Besonders ist darauf zu achten, dass die gleiche Maßnahme nicht als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung mit einem Teilbetrag für den Lohnanteil bis zu 1.200 € abgesetzt wird. In dem Fall entfällt die Steuerermäßigung Energetische Sanierung vollständig und nicht nur mit dem bereits abgesetzten Teilbetrag.
Welche Variante im konkreten Einzelfall vorzugswürdig ist, berechnet Ihr Steuerberater.
Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld ...
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern.
Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren.
Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.
Langwierige Sanierung ohne Mieteinnahmen nicht als Werbungskosten anerkannt
Renovierungsarbeiten an Vermietungsobjekten sind ein wesentlicher Bestandteil der Immobilienverwaltung. Unter bestimmten Bedingungen werden Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung von ...
Renovierungsarbeiten an Vermietungsobjekten sind ein wesentlicher Bestandteil der Immobilienverwaltung. Unter bestimmten Bedingungen werden Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung von Mietimmobilien steuerrechtlich als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung dafür ist, dass eine Einkunftserzielungsabsicht besteht. Die Renovierungsarbeiten müssen also darauf abzielen, das Objekt vermietbar zu machen oder dessen Zustand zu verbessern, um höhere Mieteinnahmen zu erzielen oder den Wert der Immobilie zu steigern.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich in einem Fall mit einer über 10 Jahre andauernden Sanierungsmaßnahme zu befassen, ohne dass es eine konkrete, nachvollziehbare Planung gab, wann die Sanierung abgeschlossen sein würde.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein ehemaliger Bauingenieur begonnen, ein in seinem Eigentum befindliches Mehrfamilienhaus nach Leerstand zu sanieren, ohne dabei einen konkreten Zeitplan zu verfolgen. In seinen Einkommensteuererklärungen gab er über Jahre die anfallenden Sanierungskosten als Werbungskosten an, mit der Begründung der späteren Vermietungsabsicht des Gebäudes. Nach 10 Jahren Renovierungsarbeiten ohne konkrete Angabe eines Fertigstellungszeitpunktes lehnte das Finanzamt den Werbungskostenabzug ab und das Finanzgericht entschied im Klageverfahren, dass die Kosten nicht mehr anerkannt würden, da es ohne konkreten Zeitplan der Fertigstellung keine glaubhafte Vermietungsabsicht gäbe, zumal die Dauer der Renovierungsmaßnahmen weit über das übliche Maß hinausging.
Bei Gebäudesanierungen zu Vermietungszwecken sollte also dahingehend ein konkreter Umsetzungsplan erstellt werden, um steuerliche Vorteile für die entstandenen Kosten erlangen zu können.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich in einem Fall mit einer über 10 Jahre andauernden Sanierungsmaßnahme zu befassen, ohne dass es eine konkrete, nachvollziehbare Planung gab, wann die Sanierung abgeschlossen sein würde.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein ehemaliger Bauingenieur begonnen, ein in seinem Eigentum befindliches Mehrfamilienhaus nach Leerstand zu sanieren, ohne dabei einen konkreten Zeitplan zu verfolgen. In seinen Einkommensteuererklärungen gab er über Jahre die anfallenden Sanierungskosten als Werbungskosten an, mit der Begründung der späteren Vermietungsabsicht des Gebäudes. Nach 10 Jahren Renovierungsarbeiten ohne konkrete Angabe eines Fertigstellungszeitpunktes lehnte das Finanzamt den Werbungskostenabzug ab und das Finanzgericht entschied im Klageverfahren, dass die Kosten nicht mehr anerkannt würden, da es ohne konkreten Zeitplan der Fertigstellung keine glaubhafte Vermietungsabsicht gäbe, zumal die Dauer der Renovierungsmaßnahmen weit über das übliche Maß hinausging.
Bei Gebäudesanierungen zu Vermietungszwecken sollte also dahingehend ein konkreter Umsetzungsplan erstellt werden, um steuerliche Vorteile für die entstandenen Kosten erlangen zu können.
Corona-Hilfen für Selbstständige sind beitragspflichtiges Einkommen freiwillig gesetzlich Krankenversicherter
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat in 2. Instanz entschieden, dass die an Unternehmen und Selbstständige im Frühjahr 2020 ausgezahlte „Soforthilfe Corona“ ...
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat in 2. Instanz entschieden, dass die an Unternehmen und Selbstständige im Frühjahr 2020 ausgezahlte „Soforthilfe Corona“ sozialversicherungsrechtlich dem Beitragsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterfällt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Der Zuschuss erhöht den Gewinn des Selbstständigen und ist im Rahmen der Einkommenbesteuerung zu berücksichtigen. Dadurch erhöht der Zuschuss bei freiwillig gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten den Beitrag.
Für den Fall jedoch, dass der Zuschuss durch den Geber zurückgefordert wird, kann im Jahr der Rückzahlung der Gewinn des Selbstständigen entsprechend um die Summe reduziert werden.
Gleiches gilt dann auch für die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, denn Grundlage für die Höhe der Beiträge ist der Einkommensteuerbescheid, der bei einer Rückforderung des Zuschusses geändert werden müsste bzw., sofern noch nicht rechtskräftig, mit dem Einspruch offengehalten werden müsste.
Der Zuschuss erhöht den Gewinn des Selbstständigen und ist im Rahmen der Einkommenbesteuerung zu berücksichtigen. Dadurch erhöht der Zuschuss bei freiwillig gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten den Beitrag.
Für den Fall jedoch, dass der Zuschuss durch den Geber zurückgefordert wird, kann im Jahr der Rückzahlung der Gewinn des Selbstständigen entsprechend um die Summe reduziert werden.
Gleiches gilt dann auch für die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, denn Grundlage für die Höhe der Beiträge ist der Einkommensteuerbescheid, der bei einer Rückforderung des Zuschusses geändert werden müsste bzw., sofern noch nicht rechtskräftig, mit dem Einspruch offengehalten werden müsste.
Corona-Wirtschaftshilfen: Letzte Frist für Schlussabrechnung endet am 30.9.2024
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, z.B. Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden in der Zeit von Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige aus staatlichen Bundesmitteln ...
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, z.B. Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden in der Zeit von Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige aus staatlichen Bundesmitteln unterstützt, sofern sie einen erheblichen Umsatzrückgang zu verzeichnen hatten.
Um in der Pandemiezeit Unternehmen schnell zu helfen und deren Existenz zu sichern, sollte eine möglichst schnelle Auszahlung der Mittel erfolgen. Die Bewilligung und Auszahlung der Gelder erfolgte daher zumeist vorläufig auf Prognosebasis. Es war vorgesehen, nachträglich einen Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung sowie den angefallenen Fixkosten vorzunehmen. Dieser Abgleich erfolgt durch die Einreichung einer sog. Schlussabrechnung. Sowohl die Antragstellung als auch die Schlussabrechnung erfolgt(e) über einen „prüfenden Dritten“, in der Regel ist dies der Steuerberater.
Nachdem die Frist zur Erstellung und Abgabe der Schlussabrechnung mehrfach verschoben worden war, läuft diese nun am 30.9.2024 endgültig ab.
Es ist vorgekommen, dass Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen entweder über verschiedene prüfende Dritte eingereicht wurden, weil z.B. ein Wechsel des Steuerberaters zwischen mehreren Antragstellungen stattgefunden hat, der Steuerberater zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung stand oder bei mehreren Unternehmen eines Verbundunternehmens die Anträge von unterschiedlichen Steuerberatern für die einzelnen Unternehmen gestellt wurden.
Die Schlussabrechnung muss hingegen von einem einzigen prüfenden Dritten durchgeführt bzw. eingereicht werden, ggf. durch Wechsel. Den Wechsel muss der neue prüfende Dritte auf der Antragsplattform selbst beantragen. Dies ist nicht Sache des Unternehmens oder des Selbstständigen. Allerdings müssen dem übernehmenden Steuerberater alle erforderlichen Angaben und Daten der bereits eingereichten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Auch nach erfolgter Schlussabrechnung ist ein Wechsel des Steuerberaters möglich. Dem Berater muss allerdings die Abrechnungsnummer des Schlussabrechnungspakets mitgeteilt werden oder die Kundennummer des Organisationsprofils. Anderenfalls ist ein Wechsel nicht möglich.
Achtung: Sofern bis zum 30.09.2024 keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, sind die zuständigen Bewilligungsstellen gehalten, umgehend Rückforderungsmaßnahmen in vollständiger Höhe der geleisteten Hilfen gegenüber den Unternehmen und Selbstständigen einzuleiten.
Um in der Pandemiezeit Unternehmen schnell zu helfen und deren Existenz zu sichern, sollte eine möglichst schnelle Auszahlung der Mittel erfolgen. Die Bewilligung und Auszahlung der Gelder erfolgte daher zumeist vorläufig auf Prognosebasis. Es war vorgesehen, nachträglich einen Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung sowie den angefallenen Fixkosten vorzunehmen. Dieser Abgleich erfolgt durch die Einreichung einer sog. Schlussabrechnung. Sowohl die Antragstellung als auch die Schlussabrechnung erfolgt(e) über einen „prüfenden Dritten“, in der Regel ist dies der Steuerberater.
Nachdem die Frist zur Erstellung und Abgabe der Schlussabrechnung mehrfach verschoben worden war, läuft diese nun am 30.9.2024 endgültig ab.
Es ist vorgekommen, dass Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen entweder über verschiedene prüfende Dritte eingereicht wurden, weil z.B. ein Wechsel des Steuerberaters zwischen mehreren Antragstellungen stattgefunden hat, der Steuerberater zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung stand oder bei mehreren Unternehmen eines Verbundunternehmens die Anträge von unterschiedlichen Steuerberatern für die einzelnen Unternehmen gestellt wurden.
Die Schlussabrechnung muss hingegen von einem einzigen prüfenden Dritten durchgeführt bzw. eingereicht werden, ggf. durch Wechsel. Den Wechsel muss der neue prüfende Dritte auf der Antragsplattform selbst beantragen. Dies ist nicht Sache des Unternehmens oder des Selbstständigen. Allerdings müssen dem übernehmenden Steuerberater alle erforderlichen Angaben und Daten der bereits eingereichten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Auch nach erfolgter Schlussabrechnung ist ein Wechsel des Steuerberaters möglich. Dem Berater muss allerdings die Abrechnungsnummer des Schlussabrechnungspakets mitgeteilt werden oder die Kundennummer des Organisationsprofils. Anderenfalls ist ein Wechsel nicht möglich.
Achtung: Sofern bis zum 30.09.2024 keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, sind die zuständigen Bewilligungsstellen gehalten, umgehend Rückforderungsmaßnahmen in vollständiger Höhe der geleisteten Hilfen gegenüber den Unternehmen und Selbstständigen einzuleiten.
Meldepflicht elektronischer Kassen- und anderer Grundaufzeichnungssysteme ab 1.1.2025
Das Bundesministerium der Finanzen hat in mehreren Schreiben nun die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 ...
Das Bundesministerium der Finanzen hat in mehreren Schreiben nun die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 mitgeteilt. Die Meldung und Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz über ELSTER mit folgenden Angaben:
Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden. Betroffene Unternehmen sollten bereits jetzt die erforderlichen Daten zusammenstellen und sich einen Überblick über alle in den Betriebsstätten genutzten Systeme verschaffen.
- Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Art der zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Art, Anzahl und Seriennummer des bzw. der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
- Datum der Anschaffung bzw. der endgültigen Außerbetriebnahme oder Nutzung in einer anderen Betriebsstätte
Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden. Betroffene Unternehmen sollten bereits jetzt die erforderlichen Daten zusammenstellen und sich einen Überblick über alle in den Betriebsstätten genutzten Systeme verschaffen.
Vermietung von Ferienunterkünften – das Finanzamt möchte es genau wissen
Ab dem Veranlagungsjahr 2023 gibt es eine neue „Anlage V-FeWo“ im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Hier sind Angaben zu vermieteten Ferienimmobilien bereits im Rahmen der ...
Ab dem Veranlagungsjahr 2023 gibt es eine neue „Anlage V-FeWo“ im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Hier sind Angaben zu vermieteten Ferienimmobilien bereits im Rahmen der Steuererklärung zu machen. Daher sollten sich Betroffene nicht wundern, wenn die beauftragte Steuerberatung künftig weitere Angaben oder Belege zu den oder der Ferienimmobilie haben möchte.
Insbesondere geht es hier darum, dass die Finanzbehörde bereits im Rahmen der Steuererklärung Angaben zu Selbstnutzungs- und Leerstands- sowie Vermietungstagen haben möchte. Die ortsüblichen Vermietungstage sind ebenfalls anzugeben. Diese können entweder bei der örtlich zuständigen Behörde, in der die Ferienimmobilie liegt, oder beim Statistischen Bundesamt bzw. online abgefragt werden.
Weiterhin sind Angaben dazu zu machen, ob die Vermietung selbst oder über einen (nicht nahestehenden) Vermittler stattfindet, die Eigennutzung vertraglich ausgeschlossen ist und ob sich der eigene Dauerwohnsitz im gleichen Haus oder in unmittelbarer Nähe befindet.
Im Kern geht es darum, dass das Finanzamt ermitteln möchte, ob die Ferienwohnung mit Einkünfteerzielungsabsicht vermietet wird. Dann können auch etwaige Verluste berücksichtigt werden. Handelt es sich hingegen um reine „Liebhaberei“, dann werden Verluste nicht berücksichtigt. Wenn ein gewisser Anteil der Ferienimmobilie selbst genutzt wird, werden geltend gemachte Verluste ggf. entsprechend gekürzt.
Insbesondere geht es hier darum, dass die Finanzbehörde bereits im Rahmen der Steuererklärung Angaben zu Selbstnutzungs- und Leerstands- sowie Vermietungstagen haben möchte. Die ortsüblichen Vermietungstage sind ebenfalls anzugeben. Diese können entweder bei der örtlich zuständigen Behörde, in der die Ferienimmobilie liegt, oder beim Statistischen Bundesamt bzw. online abgefragt werden.
Weiterhin sind Angaben dazu zu machen, ob die Vermietung selbst oder über einen (nicht nahestehenden) Vermittler stattfindet, die Eigennutzung vertraglich ausgeschlossen ist und ob sich der eigene Dauerwohnsitz im gleichen Haus oder in unmittelbarer Nähe befindet.
Im Kern geht es darum, dass das Finanzamt ermitteln möchte, ob die Ferienwohnung mit Einkünfteerzielungsabsicht vermietet wird. Dann können auch etwaige Verluste berücksichtigt werden. Handelt es sich hingegen um reine „Liebhaberei“, dann werden Verluste nicht berücksichtigt. Wenn ein gewisser Anteil der Ferienimmobilie selbst genutzt wird, werden geltend gemachte Verluste ggf. entsprechend gekürzt.
Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen – Zeitpunkt und Dokumentation der Entscheidung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 17.5.2024 als Folge mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2022 sowie einer Entscheidung des ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 17.5.2024 als Folge mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2022 sowie einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2021 zur Zuordnung von Gegenständen zum Betriebs- oder Privatvermögen im Rahmen des Vorsteuerabzugs geäußert sowie zu den Fragen der Fristgebundenheit entsprechender Mitteilungen an die Finanzverwaltung und Dokumentation derselben.
Der EuGH hatte entschieden, dass die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand verweigern darf, wenn der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, ob dieser dem Unternehmensbereich zugeordnet werden soll oder dem Privatvermögen, der Steuerpflichtige der Finanzbehörde aber bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung nicht erklärt hat, welche Zuordnung er vorgenommen habe oder zumindest entsprechende Anhaltspunkte für die Finanzverwaltung feststellbar seien.
Der BFH hatte in Ergänzung entschieden, dass bei Vorlage objektiv erkennbarer Anhaltspunkte innerhalb der Dokumentationsfrist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist und diese auch noch nach Fristablauf nachgeholt werden könne. Eine Mitteilung ist demnach nur erforderlich, wenn keine objektiv erkennbaren Anzeichen vorliegen.
Die Dokumentation müsse innerhalb der gesetzlichen Regelabgabefrist für die Umsatzsteuererklärung erfolgen, wenn keine objektiv erkennbaren Beweisanzeichen vorhanden sind. Eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung verlängert nicht die Dokumentationsfrist. Bis zum Ablauf der Dokumentationsfrist kann eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Entscheidung durch ausdrückliche Mitteilung korrigiert werden.
Das BMF hat daher nun klargestellt, dass bei einem Zuordnungswahlrecht auch Verträge mit Umsatzsteuerausweis oder Benennung in Bauantragsunterlagen, z. B. als Bürotrakt, als entsprechende Beweisanzeichen zu bewerten sind, auch für eine nur teilweise Zuordnung zum Unternehmen. Gleiches gilt für die betriebliche Versicherung eines Gegenstandes, Kauf oder Verkauf unter dem Firmennamen, bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung des Gegenstandes. Gleichwohl sollte auch Gründen der Rechtssicherheit eine rechtzeitige Mitteilung an das Finanzamt erfolgen.
Die Grundsätze des Schreibens des BMF vom 17.5.2024 sind in offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben des BMF kann auf dessen Homepage heruntergeladen werden. Das bislang gültige BMF-Schreiben vom 2.1.2014 wurde mit dem neuen Schreiben aufgehoben, der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde ebenfalls entsprechend angepasst.
Der EuGH hatte entschieden, dass die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand verweigern darf, wenn der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, ob dieser dem Unternehmensbereich zugeordnet werden soll oder dem Privatvermögen, der Steuerpflichtige der Finanzbehörde aber bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung nicht erklärt hat, welche Zuordnung er vorgenommen habe oder zumindest entsprechende Anhaltspunkte für die Finanzverwaltung feststellbar seien.
Der BFH hatte in Ergänzung entschieden, dass bei Vorlage objektiv erkennbarer Anhaltspunkte innerhalb der Dokumentationsfrist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist und diese auch noch nach Fristablauf nachgeholt werden könne. Eine Mitteilung ist demnach nur erforderlich, wenn keine objektiv erkennbaren Anzeichen vorliegen.
Die Dokumentation müsse innerhalb der gesetzlichen Regelabgabefrist für die Umsatzsteuererklärung erfolgen, wenn keine objektiv erkennbaren Beweisanzeichen vorhanden sind. Eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung verlängert nicht die Dokumentationsfrist. Bis zum Ablauf der Dokumentationsfrist kann eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Entscheidung durch ausdrückliche Mitteilung korrigiert werden.
Das BMF hat daher nun klargestellt, dass bei einem Zuordnungswahlrecht auch Verträge mit Umsatzsteuerausweis oder Benennung in Bauantragsunterlagen, z. B. als Bürotrakt, als entsprechende Beweisanzeichen zu bewerten sind, auch für eine nur teilweise Zuordnung zum Unternehmen. Gleiches gilt für die betriebliche Versicherung eines Gegenstandes, Kauf oder Verkauf unter dem Firmennamen, bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung des Gegenstandes. Gleichwohl sollte auch Gründen der Rechtssicherheit eine rechtzeitige Mitteilung an das Finanzamt erfolgen.
Die Grundsätze des Schreibens des BMF vom 17.5.2024 sind in offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben des BMF kann auf dessen Homepage heruntergeladen werden. Das bislang gültige BMF-Schreiben vom 2.1.2014 wurde mit dem neuen Schreiben aufgehoben, der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde ebenfalls entsprechend angepasst.
Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld ...
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern.
Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren.
Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.
Inflationsausgleichsprämie noch bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei
Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets aus dem Jahr 2022. Durch die Einführung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin ...
Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets aus dem Jahr 2022. Durch die Einführung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weitere Zahlungen oder Sachbezüge bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 € zukommen zu lassen. Aus der Gewährung muss deutlich werden, dass es sich um die Inflationsausgleichsprämie handelt. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Eine Pflicht zur Zahlung bzw. Gewährung gibt es für den Arbeitgeber jedoch nicht. Die Prämie kann auch in Teilbeträgen gezahlt werden. Die Höhe kann der Arbeitgeber wählen.
Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen werden erhaltene Prämienzahlungen nicht leistungskürzend angerechnet, wie es z.B. bei Weihnachts- oder Urlaubsgeld der Fall ist.
Auch, wenn es seitens der Arbeitnehmerschaft keinen rechtlichen Anspruch auf die Prämie gibt, bedeutet dies umgekehrt gleichwohl, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten ist, wenn sie gewährt wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist gewahrt, wenn Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Der Arbeitgeber ist z.B. berechtigt, den Arbeitnehmern mit einem geringeren Monatsverdienst eine höhere Prämie zu zahlen als den Mitarbeitern mit einem höheren Monatsverdienst.
Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Inflationsausgleichsprämie.
Der Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024.
Achtung: Der Bundesgerichtshof hat am 25.4.2024 beschlossen, dass die Inflationsausgleichsprämie Arbeitseinkommen darstellt, welches grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen pfändbar ist, da der Gesetzgeber die Inflationsausgleichsprämie ausdrücklich nicht für unpfändbar erklärt hat, sie auch keine Erschwerniszulage darstellt und auch keine Zweckbindung hat.
Eine Pflicht zur Zahlung bzw. Gewährung gibt es für den Arbeitgeber jedoch nicht. Die Prämie kann auch in Teilbeträgen gezahlt werden. Die Höhe kann der Arbeitgeber wählen.
Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen werden erhaltene Prämienzahlungen nicht leistungskürzend angerechnet, wie es z.B. bei Weihnachts- oder Urlaubsgeld der Fall ist.
Auch, wenn es seitens der Arbeitnehmerschaft keinen rechtlichen Anspruch auf die Prämie gibt, bedeutet dies umgekehrt gleichwohl, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten ist, wenn sie gewährt wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist gewahrt, wenn Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Der Arbeitgeber ist z.B. berechtigt, den Arbeitnehmern mit einem geringeren Monatsverdienst eine höhere Prämie zu zahlen als den Mitarbeitern mit einem höheren Monatsverdienst.
Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Inflationsausgleichsprämie.
Der Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024.
Achtung: Der Bundesgerichtshof hat am 25.4.2024 beschlossen, dass die Inflationsausgleichsprämie Arbeitseinkommen darstellt, welches grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen pfändbar ist, da der Gesetzgeber die Inflationsausgleichsprämie ausdrücklich nicht für unpfändbar erklärt hat, sie auch keine Erschwerniszulage darstellt und auch keine Zweckbindung hat.
Energetische Gebäudesanierung der eigenen vier Wände von der Steuer absetzen
Die Planung und Durchführung energetischer Gebäudesanierung ist steuerlich nicht nur für Vermieter interessant, sondern es gibt auch bei selbstgenutztem Wohneigentum die Möglichkeit, steuerliche ...
Die Planung und Durchführung energetischer Gebäudesanierung ist steuerlich nicht nur für Vermieter interessant, sondern es gibt auch bei selbstgenutztem Wohneigentum die Möglichkeit, steuerliche Vorteile zu nutzen.
Maximal 40.000 € je Objekt, höchstens aber 20 % der Aufwendungen verteilt über 3 Jahre können direkt von der tariflichen Einkommensteuer als Ermäßigung in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt, die steuerliche Belastung ist in dieser Höhe gegeben. Im ersten und zweiten Jahr sind es jeweils 7 %, höchstens je 14.000 €, und 6 % im dritten Jahr, höchstens 12.000 €. Die maximal berücksichtigungsfähigen Aufwendungen pro Objekt sind somit auf 200.000 € gedeckelt. Es können Maßnahmen berücksichtigt werden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.
Damit die Aufwendungen steuerlich nicht ins Leere laufen, sollte bereits in die Planung einer energetischen Gebäudesanierung des selbstgenutzten Wohneigentums ein Steuerberater einbezogen werden.
Zusammen mit der Einkommensteuererklärung ist die „Anlage Energetische Maßnahmen“ beim Finanzamt abzugeben, und zwar für jedes begünstigte Objekt über einen Zeitraum von 3 Jahren ein jeweils eigenes Formular bzw. ein eigener Datensatz. Diverse Begünstigungsvoraussetzungen werden jährlich neu überprüft.
Die Abzugsfähigkeit ist an einige Voraussetzungen hinsichtlich der Begünstigung der Objekte, der förderfähigen Sanierungsarten nebst technischen Anforderungen sowie der einzuhaltenden Formalitäten wie unbare Zahlung, Vorlage einer Rechnung und Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen geknüpft.
Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung ist, dass das Gebäude älter als 10 Jahre ist, der Antragsteller Allein- oder Miteigentümer ist, dass Gebäude ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken einschließlich unentgeltlicher Teil-Überlassung zu Wohnzwecken an Dritte genutzt wird und sich in der EU oder einem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befindet.
Es gibt eine Vielzahl von Maßnahmen, die begünstigt sind, beginnend z.B. mit der Wärmedämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken, der Erneuerung von Fenstern und Außentüren, dem Ersatz oder erstmaligen Einbau von sommerlichem Wärmeschutz bis hin zur Erneuerung der Heizungs- oder Lüftungsanlage, dem Einbau digitaler Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern sie älter als 2 Jahre sind, und die Installation effizienter Gasbrennwerttechnik unter bestimmten Voraussetzungen. Die genannten Beispiele sind nicht abschließend.
Hingegen sind die Kosten der Erteilung von Bescheinigungen ausführender Fachunternehmen oder Berechtigter zur Ausstellung von Energieausweisen und die Kosten planerischer Begleitung und Beaufsichtigung durch einen fachlich qualifizierten und zugelassenen Energieberater nur in Höhe von 50 % abziehbar.
Von besonderer Bedeutung ist, dass eine steuerliche Berücksichtigung durch direkten Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nicht erfolgen kann, wenn bereits eine anderweitige steuerliche Berücksichtigung erfolgt (ist), steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen z.B. der KfW oder BAFA in Anspruch genommen wurden.
Insbesondere darf kein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, z.B. als Homeoffice-Aufwendung, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, z.B. für einen behindertengerechten Umbau, der auch teilweise energetische Maßnahmen enthält, erfolgt sein.
Besonders ist darauf zu achten, dass die gleiche Maßnahme nicht als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung mit einem Teilbetrag für den Lohnanteil bis zu 1.200 € abgesetzt wird. In dem Fall entfällt die Steuerermäßigung Energetische Sanierung vollständig und nicht nur mit dem bereits abgesetzten Teilbetrag.
Welche Variante im konkreten Einzelfall vorzugswürdig ist, berechnet Ihr Steuerberater.
Maximal 40.000 € je Objekt, höchstens aber 20 % der Aufwendungen verteilt über 3 Jahre können direkt von der tariflichen Einkommensteuer als Ermäßigung in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt, die steuerliche Belastung ist in dieser Höhe gegeben. Im ersten und zweiten Jahr sind es jeweils 7 %, höchstens je 14.000 €, und 6 % im dritten Jahr, höchstens 12.000 €. Die maximal berücksichtigungsfähigen Aufwendungen pro Objekt sind somit auf 200.000 € gedeckelt. Es können Maßnahmen berücksichtigt werden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.
Damit die Aufwendungen steuerlich nicht ins Leere laufen, sollte bereits in die Planung einer energetischen Gebäudesanierung des selbstgenutzten Wohneigentums ein Steuerberater einbezogen werden.
Zusammen mit der Einkommensteuererklärung ist die „Anlage Energetische Maßnahmen“ beim Finanzamt abzugeben, und zwar für jedes begünstigte Objekt über einen Zeitraum von 3 Jahren ein jeweils eigenes Formular bzw. ein eigener Datensatz. Diverse Begünstigungsvoraussetzungen werden jährlich neu überprüft.
Die Abzugsfähigkeit ist an einige Voraussetzungen hinsichtlich der Begünstigung der Objekte, der förderfähigen Sanierungsarten nebst technischen Anforderungen sowie der einzuhaltenden Formalitäten wie unbare Zahlung, Vorlage einer Rechnung und Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen geknüpft.
Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung ist, dass das Gebäude älter als 10 Jahre ist, der Antragsteller Allein- oder Miteigentümer ist, dass Gebäude ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken einschließlich unentgeltlicher Teil-Überlassung zu Wohnzwecken an Dritte genutzt wird und sich in der EU oder einem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befindet.
Es gibt eine Vielzahl von Maßnahmen, die begünstigt sind, beginnend z.B. mit der Wärmedämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken, der Erneuerung von Fenstern und Außentüren, dem Ersatz oder erstmaligen Einbau von sommerlichem Wärmeschutz bis hin zur Erneuerung der Heizungs- oder Lüftungsanlage, dem Einbau digitaler Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern sie älter als 2 Jahre sind, und die Installation effizienter Gasbrennwerttechnik unter bestimmten Voraussetzungen. Die genannten Beispiele sind nicht abschließend.
Hingegen sind die Kosten der Erteilung von Bescheinigungen ausführender Fachunternehmen oder Berechtigter zur Ausstellung von Energieausweisen und die Kosten planerischer Begleitung und Beaufsichtigung durch einen fachlich qualifizierten und zugelassenen Energieberater nur in Höhe von 50 % abziehbar.
Von besonderer Bedeutung ist, dass eine steuerliche Berücksichtigung durch direkten Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nicht erfolgen kann, wenn bereits eine anderweitige steuerliche Berücksichtigung erfolgt (ist), steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen z.B. der KfW oder BAFA in Anspruch genommen wurden.
Insbesondere darf kein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, z.B. als Homeoffice-Aufwendung, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, z.B. für einen behindertengerechten Umbau, der auch teilweise energetische Maßnahmen enthält, erfolgt sein.
Besonders ist darauf zu achten, dass die gleiche Maßnahme nicht als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung mit einem Teilbetrag für den Lohnanteil bis zu 1.200 € abgesetzt wird. In dem Fall entfällt die Steuerermäßigung Energetische Sanierung vollständig und nicht nur mit dem bereits abgesetzten Teilbetrag.
Welche Variante im konkreten Einzelfall vorzugswürdig ist, berechnet Ihr Steuerberater.
Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld ...
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern.
Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren.
Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.
Mindestlohn steigt zum 1.1.2025
Nachdem der Mindestlohn seit 1.1.2024 12,41 € beträgt, wird er zum 1.1.2025 auf 12,82 € steigen.Höhere Mindestlöhne können sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für bestimmte ...
Nachdem der Mindestlohn seit 1.1.2024 12,41 € beträgt, wird er zum 1.1.2025 auf 12,82 € steigen.
Höhere Mindestlöhne können sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für bestimmte Branchen ergeben. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage www.bmas.de abrufbar. Insgesamt gibt es im Jahr 2024 219 für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge.
Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen bedeutet, dass gewerbliche Arbeitgeber dieser Branchen auch ohne ausdrückliche Einbeziehung eines Tarifvertrags in den Arbeitsvertrag diesen in den für allgemeinverbindlich erklärten Punkten einhalten müssen. Dies gilt auch, wenn weder das Unternehmen tarifgebunden noch der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist. Insbesondere ist der in dem Tarifvertrag festgelegte Lohn zu zahlen, der auch höher sein kann als der gesetzliche Mindestlohn. Weiterhin sind die Arbeitsbedingungen einzuhalten, die Anzahl der dort genannten Urlaubstage zu gewähren, ggf. gelten auch besondere Kündigungsfristen.
Im Rahmen eines Minijobs ist bei Mindestlohnvereinbarung im Arbeitsvertrag ab dem 1.1.2025 darauf zu achten, dass Verträge ggf. angepasst werden müssen im Hinblick auf vereinbarten Stundenlohn bzw. Gehalt und / oder die Anzahl der abzuleistenden Arbeitsstunden. Wer eine Vertragsänderung nicht vornimmt, läuft insbesondere dann, wenn bereits jetzt der Höchstbetrag von 538 € monatlich an den Arbeitnehmer gezahlt wird, Gefahr, dass das gesamte Arbeitsverhältnis dann sozialversicherungspflichtig wird.
Höhere Mindestlöhne können sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für bestimmte Branchen ergeben. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage www.bmas.de abrufbar. Insgesamt gibt es im Jahr 2024 219 für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge.
Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen bedeutet, dass gewerbliche Arbeitgeber dieser Branchen auch ohne ausdrückliche Einbeziehung eines Tarifvertrags in den Arbeitsvertrag diesen in den für allgemeinverbindlich erklärten Punkten einhalten müssen. Dies gilt auch, wenn weder das Unternehmen tarifgebunden noch der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist. Insbesondere ist der in dem Tarifvertrag festgelegte Lohn zu zahlen, der auch höher sein kann als der gesetzliche Mindestlohn. Weiterhin sind die Arbeitsbedingungen einzuhalten, die Anzahl der dort genannten Urlaubstage zu gewähren, ggf. gelten auch besondere Kündigungsfristen.
Im Rahmen eines Minijobs ist bei Mindestlohnvereinbarung im Arbeitsvertrag ab dem 1.1.2025 darauf zu achten, dass Verträge ggf. angepasst werden müssen im Hinblick auf vereinbarten Stundenlohn bzw. Gehalt und / oder die Anzahl der abzuleistenden Arbeitsstunden. Wer eine Vertragsänderung nicht vornimmt, läuft insbesondere dann, wenn bereits jetzt der Höchstbetrag von 538 € monatlich an den Arbeitnehmer gezahlt wird, Gefahr, dass das gesamte Arbeitsverhältnis dann sozialversicherungspflichtig wird.
Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren können als Werbungskosten abzugsfähig sein
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.1.2024 können die einem Berufssoldaten entstandenen Rechtsverfolgungskosten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren bei den ...
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.1.2024 können die einem Berufssoldaten entstandenen Rechtsverfolgungskosten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn der Verlust der Einkünfte durch Entfernung aus dem Dienst oder eine Reduzierung der Einkünfte als mögliche Disziplinarmaßnahme im Raum steht (VI R 16/21).
Mit dieser Entscheidung hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) vom 17.6.2021 bestätigt (14 K 997/20). Der BFH hat aber auch klargestellt, dass entstandene Rechtsverfolgungskosten im Rahmen eines beruflichen Disziplinarverfahrens nicht vergleichbar sind zu im Strafverfahren entstehenden Prozesskosten. Diese sind nach der Rechtsprechung des BFH nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Verstoß bzw. der Vorwurf des Verstoßes nicht in Ausübung der Berufstätigkeit geschehen ist, sondern nur anlässlich der Berufsausübung.
Das bedeutet, dass z.B. der Vorwurf einer Körperverletzung gegenüber einem Polizisten bei Auflösung einer Schlägerei, zu der der Polizist im Rahmen seines Dienstes gerufen wird, in Ausübung der Berufstätigkeit geschieht, wohingegen der gleiche Vorwurf, wenn er in der Kaffeeküche der Polizeidienststelle zwischen zwei Polizisten stattfände, als lediglich anlässlich der Berufstätigkeit zu qualifizieren wäre.
Grundsätzlich sind Rechtsverfolgungskosten, die der Privatsphäre zuzuordnen sind, z.B. das Bestehen eines Erbrechts, nie als Werbungskosten abziehbar. Sind diese hingegen der beruflichen Sphäre zuzuordnen, z.B. Streitigkeit über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses, sind diese der Erwerbssphäre zuzuordnen. Letztlich trifft diese entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen das Gericht.
Dient die Aufwendung der Kosten der Rechtsverfolgung dem Erhalt der Einnahmen der Einkunftsart, bei der sie als Werbungskosten abgesetzt werden sollen, so ist dies entsprechend dem BFH möglich, insbesondere, wenn es um die Verletzung von Dienstpflichten geht, denen eine Entfernung aus dem Dienst oder Reduzierung der Vergütung gegenüberstehen kann.
Zu beachten ist außerdem, dass die Rechtsverfolgungskosten auch dann als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn der Arbeitgeber bzw. Dienstherr dem Steuerpflichtigen diese erstatten muss, sofern die Erstattung erst in einem späteren Veranlagungsjahr erfolgt als die Zahlung durch den Steuerpflichtigen. In diesem Fall stellt die Vereinnahmung der Erstattung in dem späteren Jahr eine steuerpflichtige Einnahme nach dem Zuflussprinzip dar.
Mit dieser Entscheidung hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) vom 17.6.2021 bestätigt (14 K 997/20). Der BFH hat aber auch klargestellt, dass entstandene Rechtsverfolgungskosten im Rahmen eines beruflichen Disziplinarverfahrens nicht vergleichbar sind zu im Strafverfahren entstehenden Prozesskosten. Diese sind nach der Rechtsprechung des BFH nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Verstoß bzw. der Vorwurf des Verstoßes nicht in Ausübung der Berufstätigkeit geschehen ist, sondern nur anlässlich der Berufsausübung.
Das bedeutet, dass z.B. der Vorwurf einer Körperverletzung gegenüber einem Polizisten bei Auflösung einer Schlägerei, zu der der Polizist im Rahmen seines Dienstes gerufen wird, in Ausübung der Berufstätigkeit geschieht, wohingegen der gleiche Vorwurf, wenn er in der Kaffeeküche der Polizeidienststelle zwischen zwei Polizisten stattfände, als lediglich anlässlich der Berufstätigkeit zu qualifizieren wäre.
Grundsätzlich sind Rechtsverfolgungskosten, die der Privatsphäre zuzuordnen sind, z.B. das Bestehen eines Erbrechts, nie als Werbungskosten abziehbar. Sind diese hingegen der beruflichen Sphäre zuzuordnen, z.B. Streitigkeit über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses, sind diese der Erwerbssphäre zuzuordnen. Letztlich trifft diese entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen das Gericht.
Dient die Aufwendung der Kosten der Rechtsverfolgung dem Erhalt der Einnahmen der Einkunftsart, bei der sie als Werbungskosten abgesetzt werden sollen, so ist dies entsprechend dem BFH möglich, insbesondere, wenn es um die Verletzung von Dienstpflichten geht, denen eine Entfernung aus dem Dienst oder Reduzierung der Vergütung gegenüberstehen kann.
Zu beachten ist außerdem, dass die Rechtsverfolgungskosten auch dann als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn der Arbeitgeber bzw. Dienstherr dem Steuerpflichtigen diese erstatten muss, sofern die Erstattung erst in einem späteren Veranlagungsjahr erfolgt als die Zahlung durch den Steuerpflichtigen. In diesem Fall stellt die Vereinnahmung der Erstattung in dem späteren Jahr eine steuerpflichtige Einnahme nach dem Zuflussprinzip dar.
Ist die Energiepreispauschale steuerbar? Revision beim BFH eingelegt
Der Gesetzgeber hatte mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Energiepreispauschale (EPP) eingeführt, die Berechtigte in Höhe von 300 € erhielten. Im Gesetz ist die Steuerbarkeit der ...
Der Gesetzgeber hatte mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Energiepreispauschale (EPP) eingeführt, die Berechtigte in Höhe von 300 € erhielten. Im Gesetz ist die Steuerbarkeit der erhaltenen Zuwendung geregelt. Je nach persönlichen steuerlichen Verhältnissen kann eine Steuerpflicht entstehen. Per Gesetz ist die EPP den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit bzw. alternativ den sonstigen Einkünften zugeordnet.
Eine Vielzahl von Steuerpflichtigen wehren sich derzeit gerichtlich gegen eine Besteuerung der EPP. In einem der führenden Verfahren hat das Finanzgericht Münster (FG) am 17.4.2024 entschieden, dass die EPP einer Arbeitnehmerin steuerbar und steuerpflichtig bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist und dies auch verfassungsgemäß sei. Ob dies auch für Begünstigte gilt, die keine Arbeitnehmer sind und bei denen sich eine Besteuerung ggf. im Rahmen der sonstigen Einkünfte ergibt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das FG die Revision zugelassen, welche beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wurde. Eine Entscheidung ist noch nicht absehbar. Steuerpflichtige können bei vergleichbarem Sachverhalt und noch nicht rechtskräftigen Bescheiden unter Hinweis auf das Aktenzeichen VI R 15/24 des BFH Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Der Steuerberater ist der geeignete Ansprechpartner zur Klärung der Angelegenheit. Eine etwaige Steuerersparnis fällt allerdings gering aus.
Eine Vielzahl von Steuerpflichtigen wehren sich derzeit gerichtlich gegen eine Besteuerung der EPP. In einem der führenden Verfahren hat das Finanzgericht Münster (FG) am 17.4.2024 entschieden, dass die EPP einer Arbeitnehmerin steuerbar und steuerpflichtig bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist und dies auch verfassungsgemäß sei. Ob dies auch für Begünstigte gilt, die keine Arbeitnehmer sind und bei denen sich eine Besteuerung ggf. im Rahmen der sonstigen Einkünfte ergibt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das FG die Revision zugelassen, welche beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wurde. Eine Entscheidung ist noch nicht absehbar. Steuerpflichtige können bei vergleichbarem Sachverhalt und noch nicht rechtskräftigen Bescheiden unter Hinweis auf das Aktenzeichen VI R 15/24 des BFH Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Der Steuerberater ist der geeignete Ansprechpartner zur Klärung der Angelegenheit. Eine etwaige Steuerersparnis fällt allerdings gering aus.
Steuerklassen III und V sollen abgeschafft werden – Ehegattensplitting soll bleiben
Die Bundesregierung plant die Abschaffung der Steuerklassen III und V. Der Zeitpunkt ist ungewiss. Die Änderung soll mit einem steigenden Digitalisierungsgrad einhergehen und eine Einigung mit den ...
Die Bundesregierung plant die Abschaffung der Steuerklassen III und V. Der Zeitpunkt ist ungewiss. Die Änderung soll mit einem steigenden Digitalisierungsgrad einhergehen und eine Einigung mit den Ländern ist noch zu erzielen.
Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften erhalten derzeit automatisch die Steuerklassenkombination IV / IV, können auf Antrag auch die Kombination III / V oder die Steuerklasse IV mit „Faktor“ erhalten. Die Steuerklassenkombination IV / IV wird üblicherweise von Paaren gewählt, zwischen deren Einkünften keine größere Differenz liegt oder wenn Lohnersatzleistungen wie Elterngeld etc. anstehen. Der Grundfreibetrag und die Kinderfreibeträge werden bei Steuerklasse V nicht berücksichtigt, dafür jedoch doppelt bei der Steuerklasse III. Dies führt bei Arbeitnehmern, deren Einkommen dem automatischen Lohnsteuerabzug unterliegt, zu einem höheren Steuerabzug in der Steuerklasse V und einem geringeren in der Steuerklasse III.
Summarisch steht diesen Paaren während des Jahres eine höhere Liquidität zur Verfügung. Sie sind aber verpflichtet, im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese kann zu einer Steuernachzahlung führen, falls keine größeren sonstigen Abzugsposten vorhanden sind.
Ersetzt werden soll die Steuerklassenkombination III / V durch ein sog. Faktorverfahren, bei dem die Steuerbelastung bereits während des Jahres realitätsgenau unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitseinkommen ermittelt werden soll.
Das sog. Ehegattensplitting soll ungeachtet der Steuerklassenkombination ebenfalls berücksichtigt und nicht abgeschafft werden. Beim Ehegattensplitting werden die Einkommen der Partner zusammengerechnet, die zustehenden Freibeträge zweifach berücksichtigt. Hierdurch wird vermieden, dass ein Freibetrag bei geringem Einkommen eines Partners nicht berücksichtigt wird. Dies reduziert den Steuertarif des Partners mit dem höheren Einkommen.
In der nächsten Ausgabe werden Gesichtspunkte zur Wahl der richtigen Steuerklasse beleuchtet.
Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften erhalten derzeit automatisch die Steuerklassenkombination IV / IV, können auf Antrag auch die Kombination III / V oder die Steuerklasse IV mit „Faktor“ erhalten. Die Steuerklassenkombination IV / IV wird üblicherweise von Paaren gewählt, zwischen deren Einkünften keine größere Differenz liegt oder wenn Lohnersatzleistungen wie Elterngeld etc. anstehen. Der Grundfreibetrag und die Kinderfreibeträge werden bei Steuerklasse V nicht berücksichtigt, dafür jedoch doppelt bei der Steuerklasse III. Dies führt bei Arbeitnehmern, deren Einkommen dem automatischen Lohnsteuerabzug unterliegt, zu einem höheren Steuerabzug in der Steuerklasse V und einem geringeren in der Steuerklasse III.
Summarisch steht diesen Paaren während des Jahres eine höhere Liquidität zur Verfügung. Sie sind aber verpflichtet, im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese kann zu einer Steuernachzahlung führen, falls keine größeren sonstigen Abzugsposten vorhanden sind.
Ersetzt werden soll die Steuerklassenkombination III / V durch ein sog. Faktorverfahren, bei dem die Steuerbelastung bereits während des Jahres realitätsgenau unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitseinkommen ermittelt werden soll.
Das sog. Ehegattensplitting soll ungeachtet der Steuerklassenkombination ebenfalls berücksichtigt und nicht abgeschafft werden. Beim Ehegattensplitting werden die Einkommen der Partner zusammengerechnet, die zustehenden Freibeträge zweifach berücksichtigt. Hierdurch wird vermieden, dass ein Freibetrag bei geringem Einkommen eines Partners nicht berücksichtigt wird. Dies reduziert den Steuertarif des Partners mit dem höheren Einkommen.
In der nächsten Ausgabe werden Gesichtspunkte zur Wahl der richtigen Steuerklasse beleuchtet.
Zweitwohnungssteuer bei doppelter Haushaltsführung ist nur beschränkt abzugsfähiger Aufwand
Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält, kann die notwendigen Mehraufwendungen wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten ...
Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält, kann die notwendigen Mehraufwendungen wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Hierzu gehören einerseits die Unterkunftskosten, allerdings höchstens 1.000 € monatlich bzw. 12.000 € jährlich, andererseits sonstige notwendige Mehraufwendungen. Letztere sind ohne Beschränkung in voller Höhe abzugsfähig. Dies sind z.B. Einrichtungsgegenstände und Ausstattung. Aus Vereinfachungsgründen wird bei einem Betrag bis zu 5.000 € davon ausgegangen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen handelt. Wird eine möblierte Wohnung angemietet, sollte darauf geachtet werden, den Mietanteil für die Möblierung gesondert im Mietvertrag auszuweisen. Anderenfalls kann eine Aufteilung im Schätzwege vorgenommen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Revisionsverfahren (Az. VI R 30/21) darüber zu entscheiden, ob die von einer Stadt erhobene Zweitwohnungssteuer zu den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten gehört oder zu den unbeschränkt abzugsfähigen notwendigen Mehraufwendungen. Das Finanzgericht (FG) München hatte nämlich erstinstanzlich entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer zu den unbeschränkt abzugsfähigen Mehraufwendungen gehöre. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wäre die Zweitwohnungssteuer den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten zuzurechnen.
Diese Unterscheidung ist für Steuerpflichtige insbesondere deshalb relevant, weil Wohnraum in Großstädten und Ballungsräumen einschließlich der Nebenkosten leicht oberhalb von 1.000 € monatlich kostet und sämtliche Unterkunftskosten oberhalb dieses Betrages steuerlich unberücksichtigt bleiben.
Der BFH hat mit Urteil vom 13.12.2023 jedoch entschieden, dass die vom Steuerpflichtigen gezahlte Zweitwohnungssteuer den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten zuzurechnen ist. Zur Begründung führte der BFH aus, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer unmittelbar mit der Wohnungsnutzung verknüpft sei, sich am jährlichen Mietaufwand orientiert und somit einen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft darstellt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Revisionsverfahren (Az. VI R 30/21) darüber zu entscheiden, ob die von einer Stadt erhobene Zweitwohnungssteuer zu den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten gehört oder zu den unbeschränkt abzugsfähigen notwendigen Mehraufwendungen. Das Finanzgericht (FG) München hatte nämlich erstinstanzlich entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer zu den unbeschränkt abzugsfähigen Mehraufwendungen gehöre. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wäre die Zweitwohnungssteuer den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten zuzurechnen.
Diese Unterscheidung ist für Steuerpflichtige insbesondere deshalb relevant, weil Wohnraum in Großstädten und Ballungsräumen einschließlich der Nebenkosten leicht oberhalb von 1.000 € monatlich kostet und sämtliche Unterkunftskosten oberhalb dieses Betrages steuerlich unberücksichtigt bleiben.
Der BFH hat mit Urteil vom 13.12.2023 jedoch entschieden, dass die vom Steuerpflichtigen gezahlte Zweitwohnungssteuer den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten zuzurechnen ist. Zur Begründung führte der BFH aus, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer unmittelbar mit der Wohnungsnutzung verknüpft sei, sich am jährlichen Mietaufwand orientiert und somit einen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft darstellt.
Das Zuwendungsempfängerregister ist online
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist zuständig für das neu geschaffene Zuwendungsempfängerregister. Es handelt sich hierbei um ein bundesweit zentrales Register, welches alle ...
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist zuständig für das neu geschaffene Zuwendungsempfängerregister. Es handelt sich hierbei um ein bundesweit zentrales Register, welches alle Organisationen umfasst, die berechtigt sind, sog. Spendenquittungen auszustellen. Die Daten werden von den zuständigen Finanzämtern ab 2024 sukzessiv an das BZSt übermittelt. Auch ausländische Organisationen aus EU- bzw. EWR-Ländern können auf Antrag in das Register aufgenommen werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Körperschaften die deutschen Kriterien erfüllen, Spendenquittungen ausstellen zu dürfen. Dies sind diejenigen, die nach der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind.
Bislang gab es für Steuerpflichtige vorab keine Möglichkeit, herauszufinden, ob beabsichtigte oder getätigte Spenden schließlich für den steuerlichen Sonderausgabenabzug zugelassen werden. So bemühten sich gemeinnützige Körperschaften häufig um ein privatwirtschaftlich organisiertes Spenden-Gütesiegel.
Damit war aber für potentielle Spender nur eingeschränkt sichtbar, ob die Gemeinnützigkeit zum aktuellen Zeitpunkt noch vorliegt.
Über das auf der Homepage des BZSt zu erreichende Zuwendungsempfängerregister können Spendenwillige nun über verschiedene Suchparameter nach gemeinnützigen Organisationen suchen, die die Voraussetzungen zum steuerlichen Sonderausgabenabzug nach deutschem Recht erfüllen. Auch eine Suche nach Ort, Tätigkeitsbereich etc. ist möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch die Bankverbindungen dort hinterlegt werden können.
Rechtskräftige Entscheidungen z.B. über einen Entzug der Gemeinnützigkeit und somit das Ende der Berechtigung, Spendenquittungen ausstellen zu dürfen, werden in das Register eingetragen.
Die im Register eingetragenen Körperschaften übermitteln Spendeneingänge online, so dass keine Papierquittungen mehr ausgestellt werden müssen. Sie können von Steuerpflichtigen bei einer Online-Steuererklärung verwendet werden bzw. werden dort dann zu einem späteren Zeitpunkt automatisch hinterlegt. Wer noch nicht eingetragen ist, kann aber auch weiterhin noch Spendenquittungen in Papierform ausgeben.
Bislang gab es für Steuerpflichtige vorab keine Möglichkeit, herauszufinden, ob beabsichtigte oder getätigte Spenden schließlich für den steuerlichen Sonderausgabenabzug zugelassen werden. So bemühten sich gemeinnützige Körperschaften häufig um ein privatwirtschaftlich organisiertes Spenden-Gütesiegel.
Damit war aber für potentielle Spender nur eingeschränkt sichtbar, ob die Gemeinnützigkeit zum aktuellen Zeitpunkt noch vorliegt.
Über das auf der Homepage des BZSt zu erreichende Zuwendungsempfängerregister können Spendenwillige nun über verschiedene Suchparameter nach gemeinnützigen Organisationen suchen, die die Voraussetzungen zum steuerlichen Sonderausgabenabzug nach deutschem Recht erfüllen. Auch eine Suche nach Ort, Tätigkeitsbereich etc. ist möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch die Bankverbindungen dort hinterlegt werden können.
Rechtskräftige Entscheidungen z.B. über einen Entzug der Gemeinnützigkeit und somit das Ende der Berechtigung, Spendenquittungen ausstellen zu dürfen, werden in das Register eingetragen.
Die im Register eingetragenen Körperschaften übermitteln Spendeneingänge online, so dass keine Papierquittungen mehr ausgestellt werden müssen. Sie können von Steuerpflichtigen bei einer Online-Steuererklärung verwendet werden bzw. werden dort dann zu einem späteren Zeitpunkt automatisch hinterlegt. Wer noch nicht eingetragen ist, kann aber auch weiterhin noch Spendenquittungen in Papierform ausgeben.